Kryptowährung Gewinne auszahlen mit ALG2?

3 Antworten

da ich noch in der Schule bin, bin ich automatisch auch ein Hartz IV Empfänger.

Das ist Quatsch. Du gehörst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres per Gesetz zur Bedarfsgemeinschaft mit Deinen Eltern. Mit der Schule hat das nichts zu tun.

Du kannst mit Deinem Vermögen anstellen, was Du willst, solange das Jobcenter Dein Vermögen kennt. Stichwort: "Schonvermögen".

Wenn Du Gewinne, Renditen, Erträge oder was-auch-immer damit erzielst, mußt Du sie melden, und Deine Einkünfte werden selbstverständlich auf ALG 2 angerechnet, solange Du welches beziehst.

Ich gehe mal davon aus, dass du beim Bafög dann das Geld, das du dir auszahlen lässt angeben musst. Es ist ja Teil von deinem Vermögen, das du angeben musst. Sagen wir Bitcoin geht durch die Decke und du bist reich, dann würdest du kein Bafög mehr bekommen.

maxzulk schreibt:

ich bin 18 Jahre alt und habe vor, in Kryptowährung zu investieren. Jedoch habe ich Sorgen, was mit den Gewinnen geschieht, wenn ich sie in ein paar Jahren auszahle.

Vermutlich willst du fragen: "Was geschieht mit den Gewinnen, wenn sie mir ausgezahlt werden?"

Oder willst du fragen: "Was geschieht mit den Gewinnen, wenn ich sie abhebe?"

Oder willst du fragen: "Was geschieht mit den Gewinnen, wenn ich sie von einer Krypto-Währung in Euro umtausche?"

Die Antwort auf alle drei Fragen ist einfach: Du verwandelst dann Buchgeld in Bargeld. Dann hast du weniger Sparvermögen und mehr Geld in der Tasche.

Wenn man ALG II empfängt ("Hartz IV") oder BaföG oder sonst eine soziale Leistung, spielt es keine Rolle, ob das Vermögen in Form von Bargeld vorliegt oder auf einer Bank herumliegt: Sämtlich Vermögenswerte sind anzugeben, und sie sind je nach Höhe und je nach sozialer Leistung vorrangig für den Lebensunterhalt zu verwenden. Ausnahmen kann es geben bei festgelegten Vermögenswerten, die also nicht sofort oder sehr bald verwertet werden können (etwa Kapital-Lebensversicherungen).

Wenn du jetzt 1.000,- € Vermögen hast - in der Tasche oder teils auf Bankkonten -, musst du dies jetzt dem Jobcenter mitteilen (lassen) - oder beim nächsten Folgeantrag auf ALG II.

Wenn sich der Wert X deines Vermögens (von jetzt umgerechnet 1.000,- €) wesentlich ändert, muss das Jobcenter dies berücksichtigen beim nächsten Folgeantrag. Siehe SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen Absatz 4:

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Wenn du deine 1.000,- € in eine andere Währung umtauschst, etwa in 1.000,- Krypto-Cents, kann es ja passieren, dass du in einem halben Jahr beim nächsten Folgeantrag auf ALG II immer noch 1.000,- Krypto-Cents Vermögen hast, dies aber in Euro umgerechnet dann 1.500,- € wert ist.

Dann musst du dem Jobcenter mitteilen: "Mein Vermögen von 1.000,- Krypto-Cent hat jetzt einen anderen Verkehrswert, nämlich einen Verkehrswert von derzeit 1.500,- €."

Dann muss das Jobcenter prüfen, ob dieses neue, höhere Vermögen nun etwas ändert an deinem Bedarf an ALG II. Das tut es aber erst, wenn der Gesamt-Wert deines Vermögens über deinen "Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro" (SGB II § 12 Absatz 2 Nr. 1a) steigt - zusammen mit deinen anderen anrechenbaren Vermögenswerten.

Und so geht es jedes halbe oder ganze Jahr weiter - je nach Bewilligungszeitraum des ALG II.

Anders sieht es aus, wenn statt Kursgewinnen andere Gelder hinzukommen: Zinsen und Prämien, die es ja häufig gibt bei Spareinlagen, zählen nicht als Änderung des Wertes des Vermögens, sondern als Einnahmen, als § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen. Solche werden erst bereinigt um diese § 11b Absetzbeträge, was übrig bleibt, mindert dann den Bedarf an ALG II.

Es spielt für Jobcenter und Sozialamt und BaföG-Amt also keine Rolle, ob du dein Vermögen in der Hosentasche hast oder unter dem Kopfkissen oder auf einer deutschen Bank oder bei einem Institut im Internet.

Daher spielt es auch keine Rolle, ob und wann du wieviel von deinem Vermögen auf Konten umwandelst in bares Vermögen. Nur für den Fall, dass es zu Verzögerungen kommt bei der Umwandlung, kann man für diese Zeit im Extremfall ALG II als Darlehen erhalten, schreibt SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 5:

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Wenn dein Vermögen also deine Absetzbetäge in § 12 übersteigt, und du es dennoch nicht angreifen kannst, weil es vertraglich oder technisch nicht möglich ist, das Vermögen sofort zu verwenden,

dann gewährt dir das Jobcenter ALG II als Darlehen.

Also zum Beispiel dann, wenn dein Krypto-Konto beim nächsten Antrag auf ALG II über 3.100,- € wert ist.

Gruß aus Berlin, Gerd