Kosten bei der Bank

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Wenn ein Kredit zurück gezahlt ist, hat der Bankkunde einen Anspruch auf eine Quittung darüber, bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten einen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Für die Fertigung der Löschungsbewilligung darf die Bank keine eigenen Kosten in Rechnung stellen, da dies eine Erfüllung eigener Pflichten ist. Sparkassen dürfen auch keine Auslagen für die Beglaubigung der Urkunde in Rechnung stellen, da sie selbst siegelführend sind (Urteil des BGH vom 25.01.2011, AZ: XI ZR 61/11). Auf Grund der weiteren Entscheidung des für die Banken zuständigen 11. Zivilsenats des BGH zu von Banken in AGB´s geregelten Auslagen- und Aufwendungsersatzansprüchen (BGH vom 06.05.2011, AZ: XI ZR 437/11) darf eine Bank die Auslagen für eine notarielle Beglaubigung einer Löschungsbewilligung sowie den Versandt geltend machen.

Der Notar erhält für die Beglaubigung der von der Bank erstellten Urkunde eine ¼ Gebühr zzgl. MwSt. gemäß der Kostenordnung (KostO) gemäß §141. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tabelle zu §32 KostO. In dieser Tabelle sind die Geschäftswerte gestaffelt ausgewiesen, beginnend mit Euro 1.000 bis Euro 1.000.000. Bei einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld von z.B. Euro 55.000 ist der Geschäftswert bis 60.000 zu Grunde zu legen. Die volle Gebühr würde danach Euro 147,- zzgl. MwSt. betragen. Hinzu kommen eine Auswärtsgebühr von max. Euro 30,00 (zzgl. MwSt.), wenn der Notar die Beglaubigung in der Bank vornimmt, sowie nochmals eine ¼ Gebühr, wenn der Notar die Urkunde selbst entworfen hat. Bis dahin handelt es sich um Auslagen der Bank, die erstattungsfähig sind.

Diese Urkunde wird dem Eigentümer ausgehändigt. Für die Löschung im Grundbuch muss dann der Eigentümer noch einen Löschungsantrag stellen. Den Löschungsantrag kann der Eigentümer direkt beim Grundbuchamt oder über einen von ihm ausgewählten Notar stellen. Stellt der Eigentümer den Antrag beim Grundbuchamt selbst, muss er diesen seinen Löschungsantrag selbst auf die Urkunde setzen. Dazu formuliert er: „Ich beantrage die Löschung des vorstehenden Rechts.“ Den Antrag muss er beim Grundbuchamt unterschreiben und sich dabei ausweisen. Für die Unterschriftenbeglaubigung beim Grundbuchamt werden wird ¼ Gebühr erhoben.

Sucht der Eigentümer mit der ihm von der Bank ausgehändigten Urkunde einen Notar zur weiteren Bearbeitung auf, so fallen auch weitere Gebühren an. Formuliert der Notar für den Eigentümer den Löschungsantrag und setzt ihn auf die Urkunde, so entsteht eine ¼ Gebühr bereits dafür. Eine weitere ¼ Gebühr ist zu zahlen, wenn der Notar, was dann erforderlich ist, die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt.

Für die Löschung der Grundschuld selbst fällt ½ Gebühr beim Grundbuchamt an.

Der Kostenunterschied zwischen der Beauftragung eines Notars und dem eigenen Gang zum Grundbuchamt beträgt mithin ¼ Gebühr. Ob sich dies lohnt, hängt im Wesentlichen von der Höhe des zu löschenden Rechts ab.

Beachte: Alle Angaben zur Höhe der Gebühren in der KostO oder auch in anderen Gebührenverzeichnissen, so z.B. RVG VV (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Vergütungsverordnung) weisen die Kosten stets ohne MwSt. aus. Wenn Anwälte oder Notare tätig werden ist stets die aktuelle MwSt. hinzu zu rechnen.