Korrektur-Frist bei falscher ALG II-Berechnung

11 Antworten

Auf Grund einer beschiedenen aber nicht gezahlten Leistung kann kein Widerspruch eingelegt werden, denn der zu Grunde liegende Bescheid an sich ist ja in Ordnung.
Dass Geld nicht ankommt, obgleich es einem lt. Bescheid zusteht, kann immer mal vorkommen (Probleme mit FINAS und ERP ...).
In der Regel reicht es aus, die Nichtzahlung mit dem SB abzuklären und zunächst anzumahnen - ggf. mit Kontoauszügen (lückenlos) belegen. Dann wird in der Regel ohne Probleme nachgezahlt.
Wie die Verjährungsfristen in solchen Fällen unzweifelhafter Ansprüche sind, vermag ich im Moment allerdings nicht zu sagen.

Wenn die Widersprüche zurück gegeben worden sind und sie sich im Recht fühlt, muss sie die Arge verklagen.

Fordern kann man erst mal alles, ob man es bekommt, ist die Frage. Die ARGE wird in solch einem Fall prüfen, ob der zu wenig gezahlte Betrag auf fehlender Mitwirkung des Antragstellers beruht. Dieser hat sich mit Antragstellung verpflichtet, alle Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Was wurde denn hier als Grund angegeben? Darüber hast Du leider nichts geschrieben. PS: Immer die Rechtsfolgebelehrung unter den Bescheiden beachten, die steht da nicht ohne Grund. Im Zweifel erst mal Widerspruch einlegen.

Wenn die ARGE zu wenig ausgezahlt hat, dann liegt dem auch ein entsprechender Bescheid zugrunde. Gegen jeden Bescheid kann man Widerspruch einlegen. Ein Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus der die Frist und der Adressat erkennbar sein muss. Im Regelfall ist das ein Monat. Du kannst in jedem Fall Widerspruch einlegen, wenn Du der Meinung bist, dass der Bescheid fehlerhaft ist, zu wenig gezahlt wurde oder die Leistungen nicht gewährt erden, oder gestrichen werden (z.B. bei Mehrbedarfen). Wichtig ist, dass der Widerspruch bei der entsprechenden Stelle eingelegt wird, entweder geht man zur ARGE hin und läßt ihn aufnehmen oder schriftlich (unbedingt per Einschreiben). Erforderlich ist auch eine Begründung, warum Du meinst, das etwas nicht richtig ist oder dass zu wenig gezahlt wurde. Wenn die Frist mal knapp wird kann man auch Widerspruch einlegen und reinschreiben, dass die Begründung nachgereicht wird. Das sollte dann innerhalb von 14 tagen erfolgen. Die ARGE ist dann verpflichtet, den gesamten Sachverhalt noch einmal unter Berücksichtigung der Einwände zu prüfen. Wird dem Widerspruch stattgegeben, dann erlässt die ARGE einen neuen Bescheid und zahlt nach. Wird der Widerspruch aber abgewiesen, bekommt man einen Widerspruchsbescheid und hat dann nur noch die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht. Anrufen reicht definitiv nicht!

Das Problem liegt darin, dass wenn du eine Nachzahlung bekommst, dein Bedarf in diesem Monat ja übergedeckt wird. Man könnte diese Nachzahlung also auf den normalen Regelsatz "deckeln". So weit darf man es gar nicht kommen lassen. Wenn also aus welch einem Grund auch immer nicht zu ordnungsgemäßen Zahlungen kommt, immer Vorschuss in bar verlangen, der dann mit der fälligen Nachzahlung verrechnet werden kann.

michi89  03.12.2010, 12:10

wenn die zu wenig gezahlten leistungen durch die arge verschuldet wurden dann müssen sie anrechnungsfrei nachgezahlt werden und dem leistungsempfänger dürfen dadurch keine weiteren nachteile enstehen