Kindsunterhalt aus Erbschaft?
Wie ist unser Erbrecht, wenn ein geschiedener vermögender Elternteil von Minderjährigen stirbt und der andere Elternteil Unvermögen ist, also Hartz4, und wenn er aber auch Volljährige Kinder hat.
Kann der Erblasser zu Lebzeiten festlegen, dass sein Erbe erst dann zur Verteilung frei steht wenn sein jüngstes Kind 27 ist? Und dass bis zu diesem Zeitpunkt die Erbmasse nur dafür genutzt wird, den Unterhalt, die Ausbildung und einen angemessenen Lebensstandard für seine Minderjährigen bzw. noch in Ausbildung befindlichen Kinder zu sichern?
5 Antworten
Solange alle ihren Pflichtteil erhalten...
Mit dem Rest kann man das dann festlegen.
Und von welcher Rechtsordnung sprichst du ? Die deutsche zumindest kennt einen Pflichtteil. Aber gut, dass du dich auskennst ...
In Deutschland gibt es den Pflichtteil und hier kannst Du kein Kind enterben.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
und wenn mein Bruder zb sagt was für ein Erbe es gab nix???? =) und meine mutter eh nicht mehr lebt???? wie willst du das nachweisen können??? Notar hat Schweigepflicht und ich muss erstmal wissen zu welchem Notar sie gegangen sind
Dann kannst Du ja die entsprechenden Bankdaten anfordern. Das erfährst Du beim Amtsgericht.
Ein Notar hat im Erbfall keine Schweigepflicht sondern die Pflicht die Erben zu benachrichtigen
Wie du selbst sagtst: Wenn man sich nicht auskennt... Menuett hat völlig recht.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Kann der Erblasser zu Lebzeiten festlegen, dass sein Erbe erst dann zur Verteilung frei steht wenn sein jüngstes Kind 27 ist?
Nein: Gesetzl. Erben, also Ehepartner und Kinder, könnten derart beschwerte ihren zu ihrem Erbe hälftigen Pflichtteil in Geld sofort und in dieser vollen Höhe geltend machen.
Meint, der Erblasser müsste ihnen eine Teilsumme in dieser Höhe sofort, könnte allenfalls den Rest ihres zu erwartenden Erbes in Form eines testamentarischen Vermächtnisses mit monatlichen Zahlungen festlegen, über deren Durchführung er einen Testamentsvollstrecker einsetzen sollte.
G imager761
Kann der Erblasser zu Lebzeiten festlegen, dass sein Erbe erst dann zur Verteilung frei steht wenn sein jüngstes Kind 27 ist?
Ja. Stichwort Testamentsvollstreckung. Näher berät ein Anwalt mit Spezialgebiet Sozialrecht.
Bis zum Beweis des Gegenteils würde ich davon ausgehen, dass das Kind gezwungen werden kann, seinen Pflichtteil einzuklagen, bevor es Sozialhilfe bezieht. Aber der Unterhalt soll ja laut Frage aus dem Erbe bestritten werden.
Wenn es dagegen darum geht, die Mutter daran zu hindern, sich am Kindesvermögen zu vergreifen, ist ein Besuch beim Anwalt dringend anzuraten.
Ich wüsste jetzt nicht, wie man verhindert, dass das Kind - vertreten durch seine Mutter - den Pflichtteil einklagt.
Es geht nicht um einen Pflichtteil oder -sergänzungsanspruch, sondern um die Verwaltung des Erbes durch den Testamentsvollstrecker bis zu einem in der Person des Erben liegenden Ereignisses (Volljährigkeit oder ähnlich). Ob und wenn ja wie dies für das Ziel geeignet ist, ob eine Ergänzungsvormundschaft alternativ oder zusätzlich nötig oder empfehlenswert ist, dazu kann nur ein Anwalt, der alle Umstände des Falls kennt, beraten.
> die Verwaltung des Erbes durch den Testamentsvollstrecker
Schon klar - und dieses Erbe kann der durch eine Auflage Beschwerte ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil fordern. Par. 2306 BGB
Ja. Und damit Mama nicht durch Androhung einer Sanktion gezwungen werden kann, gegen das Interesse des Kindes zu handeln, hier eventuell die Ergänzungsvormundschaft.
"Aber der Unterhalt soll ja laut Frage aus dem Erbe bestritten werden."
Nein, darum ging es mir nicht. Es ging darum, dass mehrere erbberechtigte Kinder da sind im Alter von 1 bis 30. Die Erwachsenen davon haben sich schon zu Lebzeiten, mithilfe ihrer Anwälte bedient. Bei den Minderjährigen gibt es eine Mutter, die sich unter Ausschöpfung unseres Rechtssystem ebenfalls schadlos gehalten hat, eine andere die bisher tatsächlich nur das Wohl des Kindes und nicht das Eigenwohl bedient hat.
Wie kann man die Kinder selbst trotzdem gerecht und gleich behandeln und wie kann man dafür sorgen, dass erst wenn das letzte Kind ebenfalls erwachsen und reif ist, der Nachlass bewertet und verteilt wird, damit er nicht in die Taschen der Mütter und der Anwaltskanzleien wandert.
Es wird durch diese Erläuterung nicht verständlicher. Weil, entweder der Erbfall ist bereits eingetreten, dann kan man gar nichts mehr regeln. Oder noch nicht eingetreten, dann ist mir "mithilfe ihrer Anwälte bedient" unverständlich.
Dass Mütter für ihre Kinder den Pflichtteil einklagen, wenn Du dem Kind ein Erbe mit Testamentsvollstrecker hinterlassen hast, ist kaum zu verhindern. Da kann ich nur zum Besuch beim Anwalt raten.
Normalerweise geht man für sowas zum Notar noch in der Lebenszeit!!!! und der Sterbende der das Vermögen hat muss angeben wen er was geben will!!!! =) also so kenn ich das normalerweise wenn er deinen Namen nicht angibt bekommst du auch nichts ist halt so in Deutschland =) da kann man auch nichts machen weil der Notar Schweigepflicht hat das heißt stehst du drin wird er sich bei dir melden stehst du nicht drin wirst du sowas niemals erfahren=)
Das stimmte etwa vor 200 Jahren noch …
ist halt so in Deutschland
Da fehlt das Wort NICHT
Wenn ein Elternteil stirbt, bekommt das Kind Halbwaisenrente
Wenn das Erbe in ein Treuhandvermögen auf den Namen des Kindes fließt, darf dies vom JC meines Wissens nicht angerechnet werden.
Auf einem Sparbuch darf das Kind bis zu 3.100,- € besitzen - dazu kommen bis zu 750,- für evtl notwendige Anschaffungen =3850,- die ein Kind sicher an die Seite legen kann. - Allerdings zählt das Erbe erstmal als Einkommen wenn es während des Hartz 4 Bezuges geerbt wird. Um es als Vermögen zu "retten" müsste man für den Monst in dem geerbt wird, beim. JC abgemeldet sein. Das kann sich manchmal lohnen 1 Monat vom Erbe zu leben.
Wenn man den Bedarf des Kindes und den eigenen Rentenanspruch im Auge behält, gibt es evtl einen Zeitpunkt, ab dem das Kind mit Kindergeld und Halbwaisenrente seinen Bedarf decken könnte und aus der BG ausscheidet. Ab dem Zeitpunkt könnte das Kind "gefahrlos" erben.
Ansonsten gäbe es noch die Möglichkeit eines BedürftigenTestaments - man sollte aber nicht vergessen festzulegen, dass die Vor- und Nacherbschaft aufgelöst wird, wenn das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat und die normalen Erbbedingungen dann greifen.
Sowas wie Pflichtanteil gibt's nicht wenn ich eine Tochter und ein Sohn habe kann ich selber bestimmen wer was bekommt!!! ich kann auch sagen es kriegt alles meine Tochter mein Sohn nix =) wenn du dich 0 auskennst schreibe hier bitte keinen Unfug!!!!