Kindergeldrückzahlung dank Exmatrikulation, ich habe es nicht gemeldet

3 Antworten

Hallo,

frage telefonisch nach. Die Exmatrikulation sollte als Nachweis eigentlich reichen. Das größere Problem sehe ich im Gespräch mit Deinem Vater. Aus welchem Grund hast Du ihm nicht gleich gesagt, was passiert ist?

lg mel.

CarolineLilly 
Fragesteller
 10.04.2013, 16:24

Hallo. Danke für deine Mitteilung.

Ich dachte, da ich eine Immatrikulationsbescheinigung bis März 2013 hab ( die konnte ich mir ausdrucken), muss ich nichts anderes machen und mich nirgendwo melden. Das war falsch. Ich werde morgen anrufen und nachfragen, wenn nicht, muss ich das Geld, das ich unrechtmäßig bekommen habe, eben zurückzahlen. Ich habe auf ein erstes Schreiben des Amtes diese Immatrikulationsbescheinigung und einen Studienverlauf angegeben und dachte: das reicht dicke. Auch falsch.

Er hat sich nie wirklich dafür interessiert, er wusste bzw. weiß bis heute nicht was ich da eigentlich gemacht habe. Es ist nicht aufgrund mangelden Wissens um Studien heutzutage, er hat selbst studiert, es hat ihm gereicht das ich alles alleine hinbekommen habe.

Sobald ich das Fachakademie - Studium beginne, könnte ich doch theoretisch neues Kindergeld beantragen, Oder?

Ebenso, kann ich als Kind das alles alleine regeln, oder muss das über die Eltern des Bezugsempfängers geregelt werden?

Ich brauch Fakten, wie man sieht... so bin ich hilflos.

Hallo, Du oder Dein Vater waren verpflichtet, der Familienkasse die Änderung mitzuteilen. Das habt Ihr nicht getan. Das macht nichts. Ich gehe davon aus, dass trotzdem Anspruch auf Kindergeld bestand und dann war es auch keine Steuerhinterziehung. Anspruch bestand wegen des Studiums bis zum Monat, in dem das Studium endete.

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, als pdf im Internet

DA 63.3.2.7 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung

"(12) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen."

Danach besteht Anspruch weil Du einen Ausbildungsplatz gesucht hast. Dies musst Du natürlich nachweisen können. Reiche Deine Bewerbungen, Absagen, Zusagen bei der Familienkasse ein. Nach Erhalt der Zusage für die Stelle, die Du antreten wirst, musst Du nur diese vorlegen. Du bist jetzt das Kind ohne Ausbildungsplatz, dass auf den Beginn der Ausbildung wartet.

Da Du vermutlich noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast, kannst Du problemlos auch über 20 Stunden in der Woche arbeiten, sogar voll.

Anspruch auf Kindergeld besteht für den ganzen Monat, wenn die Voraussetzungen an einem Tag vorlagen. War das Studium im Dezember beendet, brauchst Du eine erste Bewerbung vom Januar.

Zufaelliger  10.04.2013, 20:02

Das Kindergeld selbst beantragen kannst Du, wenn Du allein lebst und keinen Unterhalt von den Eltern bekommst (Antrag auf anteiliges Kindergeld Kg 11e).

CarolineLilly 
Fragesteller
 11.04.2013, 11:50

Hallo, danke für deine Mühe mir zu helfen. Das freut mich ebenso wie all die anderen Nachrichten.

Ich habe angerufen und die überaus nette Dame konnte mir super weiterhelfen. Fakt ist: mit Ende des Studienzeit gilt die Exmatrikulation als ausschlaggebend. Da ich mich im Arbeitsamt vorgestellt habe ( danach, ich hatte Angst was falsch zu machen), und der mir sagte, dass ich nichts machen muss weil ich ja mehr als genug Geld verdiene und Pläne habe, bin ich da safe. Nun braucht die Stelle alle Bewerbungen an sämtlichsten Fachakademien und Zusagen. Ich habe natürlich alles, jede Bewerbung war anstandslos positiv im Ausgang. Ich schick das jetzt hin, sie prüft das und dann ist alles toll. Kindergeld bekomme ich ab dem ersten Tag des neuen Studiums ausgezahlt. Das mit dem Arbeiten wusste ich nicht, aber da ich generell als Selbstständige soviel arbeiten kann wie ich will, muss ich das bestimmt nicht noch in Anspruch nehmen.

Kindergeld kann man an sich selbst ausbezahlen lassen, jedoch geht sämtlichster Papierkram über die Eltern des Kindes. So sagte man mir. Das ist für mich von keiner großen Bedeutung wer das Geld bekommt. Ich wollte nur all den Papierkram selbst regeln von nun an. Das geht aber nicht.

Falls man was zurückzahlen muss, was erst geprüft werden muss, dann kann man das mit dem zukünftigen Auszahlungen verrechnen lassen. Oder man zahlt es einfach sofort zurück.

Zufaelliger  12.04.2013, 14:22
@CarolineLilly

Danke für Deine ausführliche Rückmeldung. Es ist schön, wenn man erfährt, wie es weitergegangen ist. Da Du Bewerbungen und Rückmeldungen hast, besteht der Kindergeldanspruch sicher durchgehend und Du musst nichts zurückzahlen.

Alles Gute für das Studium.

Hast du vielleicht die Möglichkeit direkt zur Kindergeldstelle zu gehen um alles vor Ort zu klären und auch Informationen einzuholen?

Kindergeld für über 18 Jahre alte Kinder wird nur in Ausbildung (Schule, Studium, Lehre) gezahlt und das ist eben immer nachzuweisen.

Wenn du wieder in Ausbildung bist kann das Kindergeld wieder beantragt werden. Antragsteller sind immer die Eltern. Nichtsdestotrotz kann das Kindergeld auch an das Kind gezahlt werden.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf

CarolineLilly 
Fragesteller
 10.04.2013, 16:50
@ellaluise

Hey,

danke für diese Mitteilung. Das freut mich sehr. Ich werde mir deinen Link genauestens druchlesen und morgen anrufen. Leider ist die Kindergeldstelle von mir 100 km ( Einweg) entfernt, weshalb ich wohl erstmal anrufen muss. Mir wurde eine Frist bis Mai eingeräumt. Das bedeutet für mich: genug Zeit um alles zu erklären.

Meine Angst ist folgende: ich habe, obwohl ich exmatrikuliert wurde, eine Immatrikulationsbescheinigung bis März eingereicht. So far habe ich mir da nichts dabei gedacht, ich habe das nicht böswillig getan, aber nun fiel mir ein: das war ja theoretisch gelogen.

Zufaelliger  10.04.2013, 20:06
@ellaluise

Nicht nur während einer Ausbildung:

DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz

(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (siehe aber Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG) zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung – im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.