Kindergeld bei 400 Euro Job weiterhin?
Hallo, ich hatte diese Frage schon mal gestellt, aber da haben 2 Leute ja gesagt und 2 nein, was ist den jetzt richtig ?
Bin 21 Jahre alt und Wohne auch noch zuhause. Da ich aber dieses Jahr keine Ausbildungsstelle gefunden habe, wollte ich evt. auf 400 Euro basis jobben, aber gibt es dann noch Kindergeld. Die Freigrenze im Jahr von 8004 Euro bezieht sich doch auf Ausbildungsstellen oder ? Weil wenn ich auf 400 Euro Basis arbeite und das Kindergeld fällt dann weg, dann müsste ich knapp 200 Euro zuhause abgeben und dann lohnt sich das kaum noch, da ich mit dem Geld einen Führerschein machen will. Ich bewerbe ich auch schon ganz Fleißig für 2011 und kann das natürlich auch der Kindergeldkasse nachweisen.
Danke schon mal für eure Infos !!! Ist wirklich Wichtig.
Das Ergebnis basiert auf 6 Abstimmungen
8 Antworten
Ein 400,-€ Job ist völlig unkritisch, da dies noch kein reguläres Beschäftigungsverhältnis darstellt, das einen Kindergeldanspruch entfallen ließe. So lange Du weiterhin ausbildungssuchend bist, hast Du auch einen Kindergeldanspruch. Allerdings bezieht sich die Einkommensgrenze von 8004,- für ein Kalenderjahr auf sämtliche Einkünfte, die das Kind erzielt. Da ist nicht nur Ausbildungsvergügung mit gemeint.
richtich
hallo, der Betrag von 8004 € beinhaltet den gesamten Hinzuverdienst, also du ohne das Kindergeld. ergo kannst du dir deinen Führerschein verdienen, und das Kindergeld einstreichen. Gute Fahrt
also ich weiß nich,aber ich glaube bis 21 bekommt man immer kindergeld, aber danach musst du eine ausbildung nahtlos anschließen bzw. Studium.wenn nicht verfällt dein anspruch und kann auch nicht neu beantragt werden.
Nein, muss man nicht nahtlos anschließen: Kinder in der Berufsausbildung bzw. unmittelbar vor der Berufsausbildung Für Kinder in der Berufsausbildung bzw unmittelbar vor einer Berufsausbildung wird Kindergeld bis maximal zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag bezahlt. Dabei sind folgende Fälle abgedeckt: - der Zeitraum der eigentlichen Berufsausbildung (z.B. Lehre, Erststudium) einschl. des Besuches allgemeinbildender Schulen (z.B. weiterführender Handelsschulen, Gymnasium) - die Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. beim Wechsel zwischen Gymnasium und Studium oder Berufsausbildung) - Zeiträume, in denen die eigentliche Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/f9840.htm
Du bist doch unter dem Grenzbereich. Du musst aber beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sein, nur dann gibt es auch noch Kindergeld!
...unter diesen Voraussetzungen.
Kind ohne Ausbildungsplatz
Für ein Kind ohne Ausbildungsplatz steht Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr zu. Dies gilt aber nur, wenn das Kind eine Ausbildung beginnen möchte, dieses aber wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht möglich ist. In diesem Fall kann das Kind ohne Ausbildungsplatz nur berücksichtigt werden, wenn es trotz ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz eine Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erfolglosigkeit der Bemühungen nicht antreten kann. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist z.B. durch Absagen auf die getätigten Bewerbungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch gilt als Nachweis, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren Leistungsträger für Arbeitslosengeld II als Bewerber auf einen Ausbildungsplatz oder Bildungsmaßnahmen registriert und geführt wird.
Kind arbeitslos
Ist das Kind ohne Beschäftigungsverhältnis bei der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als arbeitssuchend gemeldet, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
Zu beachten ist, dass ein Mini-Job sprich, eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatseinkommen von nicht mehr als 400 Euro den Anspruch auf Kindergeld nicht ausschließt.
Sollte das zu berücksichtigende Kind bereits seinen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen vergleichbaren und anerkannten Dienst abgeleistet haben, so wird für diese Zeit das Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus gezahlt.
Quelle:
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/kindergeld/volljaehrige-kinder.html
Gruß docimod