Kind enterben

28 Antworten

Eins der Kinder [...]enterben. Sagt aber zu den anderen beiden Kindern das sie nun auch nichts erben werden da sie wenn sie ein Kind enterbt alle anderen auch enterben muss. Stimmt das denn so?

Nein, diese Verfügung kann sie unabhängig voneinenander treffen.

"Enterbung" ist ein umgangssprachlicher Begriff, den es im Erbrecht so nicht gibt. Sondern nur Erbeinsetzung.

Konkret: Entweder greift die gesetzliche Erbfolge. Erben sind demnach die gesetzlich erbberechtigten Ehepartner und Kinder je zur Hälfte, dann Eltern und dann alle weiteren Blutsverwandten des Erblassers.

Ist er mit dieser Erbfolge und Quote nicht einnverstanden, hat er zwei Möglichkeiten: er kann den unliebsamen Erben zu einem notariellen Erbverzicht auffordern oder eben andere als Erben bestimmen, auch zu unterscheidliche Anteilen am Nachlass beteiligen und diese Person von der Erbfolge ausschließen.

In beiden Fällen bleibt dem dadurch Benachteiligten jedoch der gesetzliche Mindestanspruch, der Pflichtteil, das ist die Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote, die er beim Erbverzicht verlangen oder gegen die Erben fordern kann.

Im Ergebnis: der Erblasser kann als Erben bestimmen wen er mag: Die zwei anderen oder eben auch keins der drei Kinder. Eine Pflicht zu dieser Regelung allseitiger "Enterbung" besteht allerdings nicht.

G imager761

natürlich kann man auch nur ein Kind enterben. Doch diesem bleibt der Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Das enterbte Kind hat sehr viele Möglichkeiten mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Das heißt, dass die nicht enterbten Kinder von allen Geschenken der letzten zehn Jahre, die über Anstandsschenkungen hinaus gingen, dem enterbten Kind den Pflichtteilsanspruch auszahlen müssen. (In diesem Fall 1/6) So ein Verfahren kann lang und sehr belastend werden. Ich habe selbst erlebt, dass ich als Haupterbin am Ende nicht mehr hatte als meine enterbte Schwester, die mit ihren Ergänzungsansprüchen eine Klage nach der nächsten führte. Meist führt so eine Enterbung dazu, dass der Enterbte böse und streitbar wird und die Erben müssen es ausbaden. Redet mit der Mutter, dass es nicht dazu kommt! Denn am Ende verdienen nur die Anwälte und Richter!

Also: echtes Enterben geht nur, wenn jemand erbunwürdig ist. Ansonsten steht auch dem "Enterbten" immer noch der Pflichtteil zu. Der Erblasser kann aber durchaus sein Testament so abfassen, dass 2 Kinder vor dem 3. begünstigt werden - nur den Pflichtteil kann Sie ohne weiteres nicht ausschließen.

Ein Testament, bei dem Streit vorprogrammiert ist, sollte unbedingt notariell verfasst werden!

"Enterben" geht ganz einfach: Mutter X hat 2 Kinder: einen "Sündenbock" das erstgeborene und ein "goldenes Kind" das jüngere, was noch zuhause lebt. Vater Y stirbt 2006, von dem erstgeborenen wird kein Pflichtteilsanspruch gestellt, weil in den nächsten 3 Jahren alles i.O. ist Danach wird systematisch vom jüngeren, dem "goldenen Kind" Streit provoziert, es gibt Spannungen. Das Erstgeborene macht Familienaufstellung und sieht Aha, die Rangordnung stimmt nicht, denn das jüngere hat die nächste Position bei der Mutter. Es sucht aber weiterhin den Kontakt, um Liebe zu bekommen, die nie da war Irgendwann merkt das Erstgeborene, dass etwas nicht stimmt im System, geht daraufhin intuitiv zu einem hiesigen Anwalt, der die Verhälnisse "kennt" oder "er-ahnt". Der Anwalt holt einen Grundbuchauszug und siehe da ... der Sündenbock und Erstgeborene wurde enterbt, indem die Mutter dem goldenen Kind seit 3 Jahren eine Schenkung über Haus und Grundstücke gemacht hat beim hiesigen Notar. Es wurde aufgrund der Schenkung im 5-stelligen Betrag mit dem goldenen Kind "alles" per Vertrag geregelt, Pflege, Bestattung etc. Nun bleibt es dem Erstgeborenen überlassen, sich unterzuordnen, was wieder nicht seinem Rang im System entspricht oder den Kontakt abzubrechen. So geht "enterben" und mit ein bißchen Glück bekommt man es zu Lebzeiten heraus,dass man sich nicht weiterhin zum "Affen" macht, denn das goldene Kind war schon immer as goldene Kind und wird es auch weiterhin ohne Anstrengungen bleiben. Pfichtteilsergänzungsanspruch ... das goldene Kind wird dafür sorgen, dass nichts übrig bleibt ... mit 100%-iger Sicherheit. Fazit: Das Erstgeborene hat dadurch seine Freiheit, aber die Rangordnung im System stimmt nach wie vor nicht und genau das ist das, was krank macht.

Vergiss die bisherigen zum Teil verworrenen Antworten. Die Frage ist ganz einfach so zu beantworten: Die "Person" kann ohne Weiteres in einem Testament die Kinder A und B zu Erben zu je 1/2 einsetzen. Schon durch die Nichterwähnung des Kindes C gilt dieses als enterbt. Um Klarheit zu schaffen, kann die "Person" im Testament hinzufügen, dass C enterbt werde. Sofern dieses Testament keine Formfehler aufweist oder z.B. wegen mangelnder Testierfähigkeit der "Person" (z.B. Altersdemenz) unwirksam ist, tritt die gewollte Erbfolge von A und B ein.

A und B (und die "Person") müssen sich aber klar darüber sein, dass C als Abkömmling der "Person" einen Pflichtteilsanspruch mit dem Tode der "Person" gegen A und B erwerben würde. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch (also keine Beteiligung am Nachlass der "Person") in Höhe der Hälfte des Wertes des Erbanteils, den C. bei gesetzlicher Erbfolge hätte. Wenn die Person keine weiteren Abkömmlinge als A, B und C und ferner keinen Ehepartner hätte, würden A, B und C gesetzliche Erben zu je 1/3 werden. Das bedeutet, dass C´s Pflichtteilsanspruch sich auf 1/6 des Wertes des Nachlasses der "Person" belauifen würde. A und B müssten dieses 1/6 in Geld an C zahlen, allerdings nur, wenn C dies verlangt.

ichweisnix  23.11.2011, 17:42

Die "Person" kann ohne Weiteres in einem Testament die Kinder A und B zu Erben zu je 1/2 einsetzen. Schon durch die Nichterwähnung des Kindes C gilt dieses als enterbt. Um Klarheit zu schaffen, kann die "Person" im Testament hinzufügen, dass C enterbt werde.

Nicht ganz. Solange A und B leben ist das egal. Aber falls A und B zum Zeitpunkt des Erbes nicht mehr leben, und es auch keine weiteren testamentarischen Erben gibt, greift die gesetzliche Erbfolge und C erbt. Ist C enterbt, dann ist C auch aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschossen.

sergius  04.12.2011, 18:11
@ichweisnix

Das ist richtig, was sie hier schreiben. Aber diese - unwahrscheinliche - Konstellation war nicht erfragt worden. Deshalb schien mir ausreichend zu sagen, dass zur Klarstellung die Enterbung Cs. im Testament erwähnt werden könnte (oder vielleicht besser:sollte)