Keller nicht nutzbar seit 1 Jahr

4 Antworten

Wenn der Vermieter den Keller sanieren ließ, sollte er darüber im Klaren sein, dass dieser nicht nutzbar ist. Warum sollte der Mieter da noch eine Frist zur Beseitigung setzen? Hier der Verweis auf § 536 (1) BGB.

Hier stellt sich also die Frage: Wurde der Keller fertig saniert und die anderen Mieter haben nur Ihr Zeug dort abgestellt? Oder ist der Keller bis dato aufgrund der nicht durchgeführten Sanierung nicht nutzbar? Bei ersterem hätte der Mieter den Mangel anzeigen müssen, bei letzterem nicht zwingend. Hier gelten die Bestimmungen des § 536 (1) BGB. Demnach wäre eine Minderung mit Beginn des Mangels möglich gewesen. Ob natürlich rückwirkend für ein Jahr eine Minderung noch möglich ist, wäre eine ganz andere Frage und kann durchaus bezweifelt werden.

Im Übrigen hält die allgemeine Rechtsprechung einen Abzug von 5 % für angemessen.

Im Mietvertrag ist ein Kellerraum ausgewiesen. Kann sie die Miete mindern, vielleicht sogar rückwirkend?

Das sollte man vom Mieterbund prüfen lassen ob das möglich ist.

Ich denke mal, der Vermieter sollte angeschrieben werden, jedoch wird er wohl schon wissen, dass ein Keller nicht gemacht ist...

Um die Miete mindern zu dürfen, muss man folgendes machen:

Mangel

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Anstatt der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden. (Aber nur für Mängel, die bei Einzug noch nicht vorhanden waren)

Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.

MfG

Johnny

Ohne das der Vermieter schriftlich auf den Umstand hingewiesen, eine Frist zur Beseitigung und Mietminderung bei Fristverstreichung angekündigt wurde, geht da gar nichts.

wenn sie sich bis jetzt nicht um den keller gekümmert hat, was will sie denn da rückwirkend erstattet haben?

sie hat ihn im mietvertrag und muß ihn ebenso wie die wohnung im auge behalten. nachlässigkeit wird meines wissens nicht belohnt.

wo bleibt die abmahnung zur beseitigung eines mangels und die fristsetzung? - also minderung geht da garnicht!