Keine Belege über Einnahmen für das Finanzamt?

6 Antworten

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Scheinrechnungen müssen nicht erstellt werden; Es reicht wenn du einen sogenannten Eigenbeleg erstellst, aus dem die notwendigen Angaben hervorgehen:

z.B.

Wieviel hast du von wem bekommen, welche Leistungen hast du wann erbracht, wie ist der Vorgang umsatzsteuer- und ertragsteuerlich zu behandeln (könnte nach DBA USA eventuell auch dort steuerpflichtig sein).

Den Zahlungseingang weißt du mit deinen Paypal-Kontoauszügen nach (in EUR zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet). Praktisch dies, was in EUR bei dir ankommt.

Hilfreich ist es, wenn man die Bemessungsgrundlage der Provisionen nachvollziehen kann (z.B. 2% des vermittelten Umsatzes o.ä.), dann kann das Finanzamt prüfen, ob die Einnahmen "lückenlos" vorhanden sind.

Der Fall ist nicht kompliziert und ganz strukturiert lösbar.

Viele Grüße auf Provisionsbasis

Ana

AnalogDenken 
Fragesteller
 06.12.2017, 17:05

Vielen Dank, sie haben mir sehr weitergeholfen! Ich habe mir schon gedacht, dass es so abläuft. Danke danke danke!

Bakaroo1976  06.12.2017, 21:48

Das mach ich dann in Zukunft auch so - umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Inland erbringen aber auf ein amerikanische Konto bezahlen lassen und von dem dann wieder per Paypal auf mein deutsches Konto überweisen. Spar ich mir ja die Umsatzsteuer, kann ich ja per Eigenbeleg alles erklären.

Mal ehrlich - der Fragesteller wird doch einen schriftlichen Vertrag haben. Weiterhin wird es Abrechnungen geben. Die Amis müssen ihre Betriebsausgaben doch auch belegen.

AnalogDenken 
Fragesteller
 07.12.2017, 22:07
@Bakaroo1976

Kein Vertrag, keine Abrechnung. Website wird in Amerika gehostet, werde aus Zypern bezahlt. Die hinterziehen Steuern. Muss ja nicht heißen dass ich es auch machen soll. Deswegen zu diesem Problem.

Bakaroo1976  08.12.2017, 23:19
@AnalogDenken

Natürlich hast Du einen Vertrag. Ansonsten würden die Dir ja wohl nix zahlen.

AnalogDenken 
Fragesteller
 11.12.2017, 19:10

Sind die Einkünfte die ich erziele gleich mit UStG 13b?

Bakaroo1976  11.12.2017, 20:12
@AnalogDenken

Wie soll man das denn beurteilen, wenn Du nicht weißt, an wen die Leistungen erbracht werden?

AnalogDenken 
Fragesteller
 11.12.2017, 22:49
@Bakaroo1976

Amerikanische Videoplattform. Ich lade hoch, Leute gucken sich das an, ich verdiene an den Werbe einnahmen

AnaHauser  12.12.2017, 07:41
@AnalogDenken

Ob ein Fall des § 13b UStG vorliegt ergibt sich aus der Abrechnung des Leistungsempfängers. Ein Umsatz nach § 13b UStG liegt dann vor, wenn du eine Rechnung an ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiges Unternehmen erstellst (bzw. dieses Unternehmen mit dir abrechnet). Dazu bedarf es einer europäischen USt-ID-Nr., die dir der Leistungsempfänger mitteilt.

Wenn du das nicht hast, ist der Umsatz in D. steuerpflichtig bzw. im Drittland steuerfrei.

Also ist es wichtig zu klären, wer Leistungsempfänger jeder einzelnen Leistung ist. Entweder D (19%) oder Gemeinschaftsgebiet (13b UStG - Reverse Charge Verfahren) oder Drittland (0%).

Mein Tipp. Besorge dir die genauen Angaben. Alles andere ist fischen im trüben.

 Gruß Ana

Schreib einfach eine Rechnung. Da die bereits bezahlt ist und das amerikanische Unternehmen die gar nicht sehen wil brauchst du du nicht an die schicken.

Was ist der Unterschied zu anderen Kunden ? Keiner. Da ist nichts kompliziert.

Ohne Rechnung könnte das Finanztamt davon ausgehen das es sich um ein deutsches Unternehmen handelt und zieht die MWST ab.

lesterb42  06.12.2017, 17:11

Alles durcheinander.

topbaugutachter  07.12.2017, 10:52
@lesterb42

Das tut mir leid. Wende dich an einen med. Dienst dann wird es besser

Rede einfach mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei deinem Finanzamt, mit was genau er sich zufrieden geben würde. Das wäre am Einfachsten.

Bakaroo1976  05.12.2017, 21:28

Falsche Antwort - mündliche Aussagen sind so viel Wert wie ne Tüte Müll.

teutonix1  05.12.2017, 21:34
@Bakaroo1976

Das ist nicht korrekt. Wenn ich mich vorab telefonisch beim Finanzamt über Modalitäten beim Sachbearbeiter informiere und eine dezidierte Aussage bekomme, wie dieser es gerne hätte und ich dann später mit eben diesen Unterlagen bei ihm aufschlage und er will nichts mehr davon wissen, dann bin ich 5 Minuten später beim Amtsleiter. Auch telefonische Anfragen müssen korrekt beantwortet werden.

Bakaroo1976  05.12.2017, 21:44
@teutonix1

Genau - und dann steht Aussage gegen Aussage. Der Unternehmer muss nachweisen, dass er, wenn er besipielsweise Umsätze als steuerbefreit erklärt, diese auch wirklich steuerfrei sind. Der Sachbearbeiter übernimmt nicht den Job des Steuerberaters.

Bakaroo1976  05.12.2017, 21:47
@teutonix1

Der Sachbearbeiter bekommt die Belege eines Unternehmers in aller Regel NIE zu Gesicht!

teutonix1  05.12.2017, 21:48
@Bakaroo1976

Soll er ja auch nicht. Aber wenn ich frage, welche Belege er akzeptiert, muss er korrekte Antworten liefern, ob nun persönlich oder fernmündlich.

Bakaroo1976  05.12.2017, 21:51
@teutonix1

Es geht doch aber um die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einnahmen. Da wird kein Sachbearbeiter sich aus dem Fenster lehnen und einen Freifahrtssschein erteilen. Er ist auch nicht verpflichtet. Er wird auf das Gesetz verweisen. Und Steuerberatung DARF der Sachbearbeiter nicht tätigen. Er wird die Antwort geben: Fragen Sie einen Steuerberater.

teutonix1  05.12.2017, 21:56
@Bakaroo1976

Er (der Frager) fragt aber "Reichen in diesem Fall PayPal und Bankauszüge wo diese Einnahmen zu sehen sind". Um nur diese Frage geht es. Und diese kann der Sachbearbeiter mit Ja oder Nein beantworten. Weiter nichts.

Bakaroo1976  05.12.2017, 22:23
@teutonix1

Wie denn, wenn er die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht kennt? Und diese Beurteilung anzustellen, ist der Sachbearbeiter gegenüber dem Frager NICHT verpflichtet. Er darf es gar nicht.

wurzlsepp668  05.12.2017, 22:40
@teutonix1

falsch!

eine telefonische Auskunft vom Finanzamt ist NICHTS Wert!

haben gerade bei einer Betriebsprüfung das Problem: Sachbearbeiter sagt: macht es so, Firma macht es so. Prüfer sagt: Nachweise?

da hilft dir der Amtsleiter kein bischen!

wurzlsepp668  05.12.2017, 22:42
@teutonix1

und diese Ja oder Nein nutzt im Falle einer BP GARNINIX!

wer eine rechtsverbindliche Auskunft vom Finanzamt will, muss eine verbindliche Auskunft einholen. diese ist i.d.R. mit Kosten verbunden

an diese, und NUR an diese verbindliche Auskunft ist das Finanzamt gebunden. und auch nur dann, wenn der Sachverhalt EXAKT so abgelaufen ist wie angefragt. geringfügige Abweichung: verbindliche Auskunft KANN für den Ars... sein

Du wirst doch abr Abrechnungen erhalten, oder nicht?

AnalogDenken 
Fragesteller
 07.12.2017, 22:08

Nein

Bakaroo1976  08.12.2017, 23:20
@AnalogDenken

Woher weißt Du dann, ob der Betrag stimmt?

AnalogDenken 
Fragesteller
 11.12.2017, 19:08
@Bakaroo1976

Das ist es ja. Ich kann es nicht Nachvollziehen. Es sind pro 1000 Aufrufe etwa 0,06€ kann aber stark abweichen. Habe ich auch niemals nachgerechnet.

Bakaroo1976  11.12.2017, 20:12
@AnalogDenken

Na dann mit 19% USt anmelden!

Paypal-Auszüge und Bankauszüge reichen aus - um Einnahmen zu versteuern sind keine Rechnungen erforderlich - zufließende steuerpflichtige Einnahmen sind grundsätzlich auch ohne Belege zu versteuern...

Bakaroo1976  05.12.2017, 21:32

Gezahlt wird von einem amerikanischen Unternehmen, da stellt sich doch aber die Frage nach der deutschen Umsatzsteuer?

DerSchopenhauer  05.12.2017, 21:43
@Bakaroo1976

Sofern Umsatzsteuerpflicht im Inland besteht, bedarf es grundsätzlich auch keiner Rechnung - auch hier gilt: die Umsatzsteuer muß abgeführt werden, egal ob es Belege (Rechnungen) dafür gibt oder nicht.

Bakaroo1976  05.12.2017, 21:45
@DerSchopenhauer

Oder aber, wenn sich der Unternehmer auf eine Steuerbefreiung berufen möchte. Alles, was steuermindernd ist, muss von dem, der diese Steuerminderung in Anspruch nehmen will, belegt werden.

lesterb42  06.12.2017, 17:13
@DerSchopenhauer

Sofern Umsatzsteuerpflicht im Inland besteht, bedarf es grundsätzlich auch keiner Rechnung

Das ist zwar nicht vollkommen falsch, hat mit einer ordnungsgemäßen Buchführung aber nur wenig zu tun. Das wäre dann doch ein Fall, wo das Finanzamt zu Schätzungen neigt.