Kann mir Heizölkostenerstattung verweigert werden?

4 Antworten

Der § 548 BGB beziehts sich eigentlich auf Gegenstände, Auf- und Anbauten in und an der Mietsache, kann aber auch auf zurück gelassenes Heizöl angewandt werden. Fairerweise würde man als Vermieter den Rest an Heizöl zu aktuellen Marktkonditionen ablösen. Es kann aber Gründe geben, warum der Vermieter nicht so fair ist.

Nach dem o. g. Paragraphen hättet ihr den Anspruch auf das Öl oder auf Erstattung durch einen Kaufpreis innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend machen müssen. Die mündliche Anfrage bei der Übergabe wurde ja beantwortet mit dem Angebot, es abpumpen zu lassen. Das habt ihr nicht getan und was ihr evtl. später noch mündlich gefordert habt, hat die Vermieterin bestimmt längst vergessen. Da hätte also nur eine schriftliche Forderung die Verjährung gehemmt.

Nun ist es tatsächlich so, dass das Auspumpen und der Abtransport, noch dazu, wenn man es selbst nicht brauchen kann, das Öl so teuer macht, dass auch mit einem Weiterverkauf kein lohnendes Geschäft draus wird.

Und darüber hinaus kann man die Vermieterin nicht verpflichten, Euch was abzukaufen. Sie wird es wohl darauf ankommen lassen, wie ggf. ein Gericht urteilt. Andererseits hätte sie das Öl ein halbes Jahr lang nicht verbrauchen dürfen und eigentlich abwarten müssen, ob ihr es noch abpumpen wollt oder nicht.

Euch bleibt nichts anderes übrig, als Euch anwaltlichen Rat einzuholen zu Euren Erfolgschancen. Möglicherweise gibt es schon Urteile oder sogar ein höchstrichterliches Urteil.

Übrigens: Mit der Nebenkostenabrechnung hat das nichts zu tun.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 13:08

Mit der Nebenkostenabrechnung vielleicht nicht, aber Heizöl gehört nun mal zu den Nebenkosten, welche nicht der verkürzten Verjährung meiner Meinung nach unterliegen.

bwhoch2  17.11.2015, 13:13
@ThomasMeyer1234

Heizöl gehört nur dann zu den Nebenkosten, wenn der Vermieter für die Besorgung zuständig ist. In dem Moment, wo der Mieter selbst zuständig ist, hat es nichts mehr mit Nebenkosten zu tun.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 14:28
@bwhoch2

ok, aber nach LG Mannheim, ZMR 1975, 304 gehört das Heizöl zu einer nicht wegnehmbaren Sache, sodass meiner Meinung nach §548 (2) nicht zieht oder gibt es da andere Entscheidungen ?

bwhoch2  17.11.2015, 14:52
@ThomasMeyer1234

Ich habe nach dem von Dir genannten Urteil gesucht und bin  auf "frag-einen-anwalt" gestoßen: http://www.frag-einen-anwalt.de/Heizoeluebernahme---f216260.html

Falls Du das nicht schon selbst gefunden hast. Ich glaube hier und zwar im letzten Absatz der Antwortkette liegt der Schlüssel für Dein Problem.

Nach offenbar gängiger Rechtsprechung ist der Vermieter gehalten, das Heizöl zu übernehmen und zum Tagespreis zu vergüten. Das muss er nur dann nicht, wenn er die Heizung ausbaut, weil sie durch ein ganz anderes System ersetzt werden soll.

In Deinem Fall ist es aber so, dass Du Anfang Dezember, also in der kalten Zeit ausgezogen bist und der Vermieter unmittelbar mit Deinem Öl weiter geheizt hat. Ich denke, Deine Chancen vor Gericht stehen recht gut.

Bedenke aber, dass man vermutlich nicht die gemessenen 1500 Liter ansetzen kann. Wenn der Tank "leer" ist, ist immer noch eine gewisse Restmenge am Boden. Je nach Größe des Tanks können das mehrere hundert Liter sein. In diesem Bereich ist auch mit Schlamm und sogar Wasser zu rechnen, sodass man mit einem gewissen Abzug einverstanden sein sollte, wenn es darum geht, eine Einigung zu finden. 1200 Liter würde ich z. B. für angemessen halten.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 15:09
@bwhoch2

Genau daher hatte ich  Urteile.

Einen Monat vor Einzug in besagtes Haus haben wir schon auf unsere Kosten für 900,-€ Öl einfüllen lassen, da Vormieterin über Nacht Haus verlassen hat. (Tank war leer, Haus kalt, kein Geld und Miet bzw. Nebenkostenschulden), daher sind besagte 1500 l reell, wurde auch schriftlich von Zeugen beurkundet (nur dieser Posten von Vermieterin nicht), die wir 3 Monate vor Auszug nachgetankt haben (weil günstig ), 1000l waren noch drin. Und diese haben wir in besagten letzten 3 Monaten (Frühling, Sommer) auch nicht vollständig verbraucht.

bwhoch2  17.11.2015, 15:21
@ThomasMeyer1234

Die Aussage "Tank war leer" trifft es nicht wirklich. Er war so leer, dass nichts mehr angesaugt wurde. Die Saugleitung geht nicht bis auf den Boden. Das wäre fatal. Ihr habt aber von Vormieterin praktisch nichts übernommen. Nur diesen "Bodensatz". Alles übrige Öl über diese Menge hinaus ist Euer Öl.

Wie wurde die Restmenge festgestellt? Einfach die Füllstandsanzeige abgelesen? Diese ist prinzipiell ungenau. Wurde die Füllhöhe vom Boden weg z. B. mit einem Peilstab oder Zollstock gemessen? Welche Form hat der Tank? Ist es ein kellergeschweißter Tank der vom Boden weg bis zum oberen Rand überall gleich breit ist, läßt sich die Menge durch Messen sehr genau berechnen. Sind es Kunststofftanks, die unten noch irgendwie rund geformt sind, wird es schwieriger.

Ich will damit nur sagen, dass es möglicherweise gar nicht genau ermittelt wurde, wieviel noch im Tank war. Im Zweifel helfen auch Zeugen nicht, wenn nicht sehr genau vorgegangen wurde. Darin liegt eine Unsicherheit, mit der Richter nicht leicht fertig werden. Wenn ihr also einen gewissen Abschlag hinnehmen müßt, dann betrachtet das unter diesem Gesichtspunkt.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 15:33
@bwhoch2

Abgemessen wurde an Anzeige.

Wir haben aber alle Heizölrechnungen. Die letzte von Ende April 2014 mit 1500l. Und es war keine Heizperiode (kein langer Winter). Dürfte somit auch Richter einleuchten, dass wir das nicht verbraucht haben, sondern eben nur gekauft haben, weils zu diesem Zeitpunkt besonders günstig war.

bwhoch2  17.11.2015, 15:52
@ThomasMeyer1234

Aber mit was habt ihr das Warmwasser erwärmt? Und wieviel habt ihr im Oktober und November verheizt? Das wird Euch ein Richter ggf. fragen. Der Richter will Fakten sehen. Wenn die Menge nicht wirklich zuverlässig festgestellt werden kann (s. meine Einwände von vorhin), wird er Euch zu einem Vergleich nötigen und das bedeutet, einen Abschlag hin nehmen. Damit könnt ihr auch zufrieden sein. Geh mal von 1200 Litern aus und jeder Liter mehr, den Ihr erstattet bekommt, ist ein echter Gewinn (abzgl. anteiliger Anwalts- und Gerichtskosten).

Wie kann Euch der Richter zu einem Vergleich nötigen? Er wird sagen, da müssen wir einen Gutachter beauftragen, der sich vor Ort alles anschaut. Kostet ungefähr 3000 €. Euer Risiko besteht darin, dass ihr wenigstens einen Teil davon zahlen müsst und am Ende bleibt nichts mehr übrig.

Also am besten außergerichtlich einigen und wenn das nicht geht, einem Vergleichsvorschlag vor Gericht zustimmen, sofern dieser bei mehr als 1000 Liter liegt, die ihr erstattet bekommt.

Fragt den Anwalt nach seiner Einschätzung.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 20.11.2015, 08:35
@bwhoch2

Aber mit was habt ihr das Warmwasser erwärmt? Und wieviel habt ihr im Oktober und November verheizt?

Mit den verbliebenen angesprochenen noch ca 1000l im Tank, habe ja nie erst bestellt, wenn alle war.

Gegenseite hat sich jetzt Anwalt genommen und die weisen darauf hin: Zitat:,,dass der vermeintliche Anspruch jedenfalls gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjährt sein dürfte."

bwhoch2  20.11.2015, 14:36
@ThomasMeyer1234
Zitat:,,dass der vermeintliche Anspruch jedenfalls gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjährt sein dürfte."

Was nichts anderes bedeutet, als dass man sich nicht sicher ist. Sie hoffen, dass Du das schluckst und wenn Du klagst, werden Sie Dir vielleicht ein Angebot machen. Prüfe das sorgfältig und bedenke, was ich beschrieben habe, wie Richter im Allgemeinen vor gehen.

Also für mich sieht der Fall momentan so aus: Ihr habt Euch etwas gekauft (Heizöl) ins Haus gebracht und beim Auszug nicht mitgenommen.

Nun verlangt Ihr vom Vermieter, daß er Euch diese Sache abkauft?

Daß der Vermieter Euer Öl verbraucht hat, ist definitiv nicht ok, das muß er Euch ersetzen. Aber der Rest ist meiner Meinung nach alleine Euer Problem.

Ich würde Euch raten, mal eine (meist) kostenlose Erstberatung bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen um zu klären, wie eigentlich die Rechtslage ist. Kann ja sein, daß ich mit meiner Meinung daneben liege.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 13:00

Öl wurde auf Grundlage Mietvertrages auf uns direkt abgewälzt. Es gibt auch keine andere Heizung im Haus bzw. Heizanlage wurde nach Auszug auch nicht umgerüstet. Öl wurde nicht aus lauter Unfug gekauft, wir haben es faktisch auf Grundlage des Mietvertrages verauslagt. Darüber hätte von seitens Vermieters eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen müssem. Tat es aber nicht, also fordern wir zurück.

(diese beiden Urteile bestätigen das auch: vgl. LG Mannheim, ZMR 1975 S. 304; LG Freiburg, Urteil v. 20.04.1982, 9 S 380/81, WuM 1982 S. 206

LG Stuttgard U. v. 30.10.1990 16 S 248/90, WuM 1991 S. 27)

Die Frau wusste das es hier in der Gegend keinen Ölhändler gibt, welcher einfach mal Restöl zurückkauft (warum sollte er auch, da wir nicht für Lieferqualität garantieren können, weil wir nicht mal wissen wann der Heizöltank z.B. das letzte mal gereinigt wurde ec. ) Darauf hat sie wissentlich spekuliert.

Pfaffenhofener  17.11.2015, 13:04
@ThomasMeyer1234

Ok, beim Heizöl gibt es wirklich eine besondere Rechtslage.

Nun, wenn der Vermieter zickt, hilft offensichtlich wirklich nur noch ein Anwalt.

Wie in der Vorfrage schon beantwortet, entweder Anwalt oder Mieterschutzverein.....

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 11:54

unter §548 Punkt 2 steht: (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Darauf wollen die hinaus

Jetzt wollen Sie nicht zahlen mit der Begründung, meine Ansprüche Ihr gegenüber seihen nach §548 verjährt.

Dann soll sich die Dame wenigstens den ersten Satz des Paragraphen nochmals durchlesen. Dort steht eindeutig "Ersatzansprüche des Vermieters". Demnach gilt dieser Paragraph gar nicht für Euch.

Ich empfehle einen Anwalt.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 11:53

unter §548 Punkt 2 steht: (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Darauf wollen die hinaus

ChristianLE  17.11.2015, 12:20
@ThomasMeyer1234

Hier geht es aber nicht um ein Wegnahmerecht, sondern um das Vorliegen einer Betriebskostenabrechnung. Hier greift der Paragraph nicht.

ThomasMeyer1234 
Fragesteller
 17.11.2015, 12:29
@ChristianLE

In der Nebenkostenabrechnung wird im übrigen mit keiner Silbe auf das Restöl eingegangen. Deshalb ist Sie der Meinung, wir hätten innerhalb eines halben Jahres nach Auszug unsere Anprüche geltent machen sollen.