Kann meine Hausverwaltung mir kündigen, weil ich dem Hauseigentümer geschrieben habe, dass die Hausverwaltung nicht gut arbeitet?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Arzthelferin hat sich der Verletzung des Postgeheimnisses schuldig gemacht und das ist strafbar.

Ohne Vollmacht des Eigentümers wäre die Kündigung unwirksam. Sie wäre u. U. auch nur dann überhaupt wirksam, wenn du wider besseres Wissen Unwahrheiten öffentlich verbreitet hättest (Straftatbestand der Verleumdung). In deinem Fall warst du berechtigt, die Schlamperei dem Verm. zur Kenntnis zu geben (vorausgesetzt dass du das beweisen kannst).

Der Vermieter muss kündigen nicht die Hausverwaltung ....

Die Hausverwaltung kann nicht kündigen , denn sie ist nicht Dein Vertragspartner.

Und selbst wenn sie es wäre, dürfte das kein ausreicher Grund zur Kündigung sein.

Der Hauseigentümer ist Arzt und ich habe den Brief in seine Praxis geschickt, da ich keine andere Adresse habe

Welche Adresse steht im Mietvertrag?

Veruschka61 
Fragesteller
 18.03.2017, 13:16

Der Mietvertrag ist 27 Jahre alt. Das ist jetzt mein vierter Vermieter. Die Adresse, an die ich das Schreiben geschickt habe, habe ich bei dem Hausverkauf an den neuen Eigentümer geschickt bekommen.

johnnymcmuff  18.03.2017, 13:19
@Veruschka61

Die Adresse, an die ich das Schreiben geschickt habe, habe ich bei dem Hausverkauf an den neuen Eigentümer geschickt bekommen.

Das ist dann auch die Adresse wo die Post hingeht und es ist das Problem des Vermieters, wenn seine Angestellten die Post öffnen.

Mehr als daraufweisen dass es privat ist, kann man nicht machen.


Nein, aus deinem geschilderten Sachverhalt wäre eine Kündigung nicht gerechtfertigt.

Zunächst erkenne ich hier nur Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Paragraph 543 Abs. 1 BGB: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Verleumdung ist nach Paragraph 187 StGB strafbar. Eine reine Unterstellung ist nicht ausreichend. Vielmehr müsste die Verwaltung dies in einem Strafprozess beweisen und danach kann man darüber entscheiden. Dies ist aber bisher (laut deinen Schilderungen) nicht der Fall.

Wenn dein Vermieter die Verwaltung mit der Hausverwaltung beauftragt hat, ist dies auch ein Vertragsverhältnis, das dich nur tangiert. Du hast keine Verpflichtung deinen Willen gegenüber einen Vertreter zu äußern.

Somit kann man deine Beschwerde auch als Mängelanzeige nach Paragraph 536c BGB werten.

Die Hausverwaltung hat mit dir keinen Vertrag, sondern mit dem Hauseigentümer.

Und mit Mietmängelbeseitigung ist sie keineswegs beauftragt, da hat man sich an seinen Vertragspartner, den Vermieter zu wenden.

Daher kann sie dir nicht kündigen, aber natürlich straf- und zivilrechtlich (Schadensersatz) gegen dich vorgehen, wenn du wider besseres Wissen in Beziehung auf sie "eine unwahre Tatsache behauptest oder verbreitetest, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist."

Etwa weil sie zur Schadensbehebung garnicht verpflichtet war, weil der Schimmel (ausgerechnet nur im Schlafzimmer mit hoher Luftfeuchte nächtlicher Atmung) durch mangelhaftes Lüften und Heizen ebenso von dir verursacht ist wie eine (merkwürdigerweise gleich "mehrfach kaputte") Spüle, die du mit Kaffesatz und fettigen Speiseresten traktiert hast.

Kündigen darf dir dein Vermieter, auch durch seine Hausverwaltung beauftragt, wenn du diese Anschuldigungen noch anderweitig vorgetragen hättest und damit eine Störung des Mieterfriedens eingetreten wäre.

G imager761