Kann man Stromrechnungen vom Vermieter durch Anwalt verlangen?

6 Antworten

Die Frage ist unglücklich formuliert. Also jeder Mieter hat das Recht die Originalrechnungen des Vermieters einzusehen, welche durch eine Betriebskostenabrechnung dir weiter berechnet wird. So steht es auch im Gesetz. Musst du mal googlen. Mietrecht im BGB

Welche Stromrechnung welchen Anbieters? Hast du keinen eugenen Stromzähler und eigenen Vertrag mit einem Stromanbieter deiner Wahl?

Um was für Stromrechnungen geht es denn?

eigentlich läuft der haushaltsstrom über den endverbraucher, d.h. der stromversorger hat einen vertrag mit DIR.

wenn dir also stromrechnungen fehlen, kann es sein, dass es sich dabei um den allgemeinen strom wie treppenhausbeleuchtung etc. handelt? die höhe wäre demnach aus der nebenkostenabrechnung zu entnehmen. ebenso, wenn der haushaltsstrom unüblicherweise vom vermieter für dich bezahlt würde.

da du offenbar zweifel hast und die unterlagen sehen möchtest, bleibt dir nur, zum vermieter zur unterlageneinsicht zu fahren.

ein recht auf kopien hast du nicht; auch ein anwalt wird sich nicht über das mietrecht hinwegsetzen.

ich persönlich würde sowieso eine kostengünstigere (und wirkungsvollere) methode wählen: zum mieterbund gehen, die zweifel an einer korrekten abrechnung äußern und den mieterbund bitten, kopien zur prüfung anzufordern. ob jeder mieterbund das macht, weiß ich nicht; bei mir hat´s aber auf diesem wege geklappt.

Es ist ja so, dass der Vermieter (sofern man die Rechnungen des Stromanbieters einsehen möchte) verweigern kann, Kopien herauszugeben.

Das ist so pauschal falsch. Vielmehr hängt eine rechtmäßige Verweigerung davon ab, wo sich der Sitz des Vermieters, bzw. die Wohnung befindet.

Er kann das verweigern, wenn sich das Büro, bzw. der Ort der Belegprüfung in deiner Umgebung befindet (Max. 100 km Umkreis) und Du demnach die Möglichkeit hast, die Originalbelege im Büro einzusehen.

In diesem Fall hilft auch ein Anwalt nichts.

Ist das Büro des Vermieters aber weiter entfernt, dann hast Du einen Anspruch auf die (kostenpflichtige) Übersendung der Belegkopien.