Kann man im Vorstand mehrere Ämter ausüben?
Hallo ihr Lieben,
besteht die Möglichkeit z.B. als stellvertretender vorsitzender und schriftführer gleichzeitig im vereinsregister eingetragen zu werden und so auch im vorstand zu agieren? oder darf jeder im vorstand nur einen amt ausführen?
Vielen Dank im Voraus
6 Antworten
Solange Ihr zu dritt im Vorstand seit, und Du nicht als 2. Vorsitzender die Arbeit des Kassenwarts übernimmst, ist alles in Ordnung. Der Schriftführer wird offensichtlich nicht nach Eurer Satzung definiert, und muss nicht dem Vereinsregister benannt werden. Ihr könnt als Vorstand einfach selber so etwas entscheiden, außer es steht etwas anderes in der Satzung.
danke für deine antwort
Die einfachste Möglichkeit besteht darin, in die Satzung eine Bestimmung wie folgt aufzunehmen: "Der Vorstand besteht aus 3 Personen / Mitgliedern." Dann können diese Vorstandsmitglieder die Aufgaben untereinander nach Belieben aufteilen.
Es macht wenig Sinn, erst irgendwelche Ämter in der Satzung zu installieren und dann mehrere davon mit denselben Personen zu besetzen. Möglich ist das natürlich, allerdings muss die Satzung dazu eine Bestimmung enthalten, die solche Personalunionen ausdrücklich zulässt.
Da bestimmte Ämter genannt werden, müssen diese grundsätzlich auch mit verschiedenen Personen besetzt werden. Ausnahmen dazu muss die Satzung ausdrücklich zulassen.
Was mich etwas wundert: Wo ist denn das Amt mit der Bezeichnung "Schriftführer"? Du wolltest doch wissen, ob man gleichzeitig als Vorsitzender und Schriftführer eingetragen werden kann. Wenn es das Amt aber gar nicht gibt, dann erübrigt sich deine Frage doch zumindest in dieser speziellen Hinsicht ...
es muss in der Satzung festgelegt sein, dass Vorstandmitglieder in Personalunion mehrere Ämter ausüben können. Die Hauptversammlung muss dem zustimmen und die Satzung entsprechend geändert werden, falls dies noch nicht vermerkt ist
zu so einem fall haben wir überhaupt kein vermerkt in der satzung, was dann?
danke in der satzung teht nur folgendes: 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen. 2. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern: - dem Vorsitzenden (erster Vorsitzender), - seinen Stellvertreter, - einem Kassenwart,
Wenn die Satzung das nicht verbietet, gibt es da kein Problem. Ins Vereinsregister wirst Du als Person eingetragen. Das Amt als solches ist dem Gesetz egal. Wenn du zwei Ämter bekleidest, die dem BGB-Vostand zugehören, wird eben eine Person weniger als normal gemeldet.
danke in der satzung teht nur folgendes: 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen. 2. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern: - dem Vorsitzenden (erster Vorsitzender), - seinen Stellvertreter, - einem Kassenwart,
Dann ist die Ämterhäufung dadurch begrenzt, dass der Vorstand trotzdem noch aus drei Mitgliedern bestehen muss. Da durch die Aufzählung von drei Ämtern das Wort "mindestens" überflüssig wird, wird durch die Formulierung das Ausüben von mehreren Ämtern ausgeschlossen.
Ins Vereinsregister wirst Du als Person eingetragen.
Wenn die Satzung ausdrückliche Amtsbezeichnungen enthält, dann werden die Amtsinhaber auch mit diesen Amtsbezeichnungen ins Vereinsregister eingetragen.
Im übrigen ist Personalunion nur möglich, wenn die Satzung sie ausdrücklich zulässt.
Im übrigen ist Personalunion nur möglich...
Das kannst Du sicher belegen, das BGB enthält kein solches Verbot.
Na klar,schau dich doch in der Wirtschaft um...Da werden die Geprüften die Prüfer selber sein..Tolle Wirtschaft...
danke in der satzung teht nur folgendes: 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen. 2. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern: - dem Vorsitzenden (erster Vorsitzender), - seinen Stellvertreter, - einem Kassenwart,