Kann man eine "Probezeit" im Untermietvertrag festlegen?

10 Antworten

Wenn du nur eine Untermieterin haben willst, ist die Kündigung nach §573 a BGB möglich, bedeutet aber, dass sich die ordentliche Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert.

Ein befristeter Mietvertrag mit Begründung "Eigenbedarf" wäre auch möglich. Fällt der Grund weg, würde ein unbefristeter MV vorhanden sein.

Würdest du an mehrere Untermieter möbliert vermieten, kannst du jeden ohne Angabe von Gründen bis zur Monatsmitte zum Monatsende ordentlich kündigen.

"Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch" ist immer befristet für etwa ein halbes Jahr oder kürzer.

Ein Klausel "Mietzeit auf Probe" gibts im deutschen Mietrecht nicht.

Vermittels eines Mietaufhebungsvertrages kann jederzeit ein Mietvertrag einvernehmlich beendet werden > das würde in deine Schublade passen, wenn der Mieter sich dazu auch versteht.

Von einem Mietverhältnis auf Probe habe ich noch nie gehört, vermutlich aus dem Grund, den deine Mitbewohnerin genannt hat. Grundsätzlich kann man aber einen Zeitmietvertrag ausmachen....und den später erneuern oder eben nicht. Du solltest dir aber bewusst sein, dass du damit indirekt die Leute ausschließt, die an einem langfristigen Mietvertrag interessiert sind und damit eher Leute anlockst, die neu in der Stadt sind und evtl. auch nur vorübergehend.

Es kommt natürlich dabei auch auf Angebot und Nachfrage an.. Aber wenn jemand, der an ein längerfristiges Wohnen interessiert, ist problemlos ein anderes Zimmer finden kann, dass er ganz normal kündigen kann, warum sollte er sich auf diesen Deal einlassen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
albatros  20.12.2018, 01:50
Grundsätzlich kann man aber einen Zeitmietvertrag ausmachen....und den später erneuern oder eben nicht.

Und wie und auf welcher Grundlage? Das ginge gewaltig in die Hose.

rotreginak02  20.12.2018, 20:03
@albatros

Du beziehst dich auf Paragraf 575 BGB nehme ich an, in dem nur bestimmte Gründe einen Zeitmietvertrag zulassen.

Ich beziehe mich hingegen auf. Paragraf 549 Absatz 2: Ausnahmen vom sozialen Wohnraummietrecht. dabei muss kein Grund zur Zeitvermietung vorliegen, wenn der Vermieter selber mit in der Wohnung wohnt (und teilmöbliert) vermietet. Diese Variante nutzen viele in überteuerten Wohngegenden, z.B. München, wenn sie eine überteuerte Mietwohnung mieten (müssen)...

albatros  21.12.2018, 10:18
@rotreginak02

Handelt es sich denn um eine Sozialwohnung?

Nein, das geht nicht. Damit ein Zeitmietvertag juristisch haltbar ist, muß es einen gesetzlich definierten Grund geben, z.B. dass man nach Ablauf die Wohnung selbst übernehmen will. Also Eigenbedarf. Ein anderer zulässiger Grund fällt mir grad nicht ein - oder doch, wenn Sanierungsarbeiten geplant sind, dein Grund wäre nicht zulässig.

Google: Zeitmietvertrag BGB

rotreginak02  20.12.2018, 20:08

Grundsätzlich stimmt das, aber wenn der Vermieter mit in der Wohnung wohnt (was bei WG und Hauptmieter gegeben ist und teilmöbliert), so müssen diese Gründe nicht vorliegen, siehe Paragraf 549 (2) BGB

Bitterkraut  21.12.2018, 00:38
@rotreginak02

Ja, hätte wäre, wenn. Ich hab nur die Frage beantwortet.

Möglich, dass manche Menschen sowas aufsetzen und Leuten unterschieben, die sich nicht auskennen und daher nicht weiter erkundigen - rechtlich haltbar ist es nicht. Es gibt keine Probezeit im Mietrecht. Das stellt einen Nachteil für den Mieter dar, und das ist unzulässig. Abzuleiten zB aus Paragraf 573c BGB.

Man kann vieles vereinbaren, im Zweifel sind die Rechte des (Unter-) Mieters aber immer vorrangig vor denen des Vermieters.

Die beste Lösung für dich wäre, das Zimmer möbliert zu vermieten - in dem Fall könntest du bis zum 15. des Monats zum Monatsende kündigen.

https://www.promietrecht.de/Vermieterkuendigung/Ordentliche-Kuendigung/Kuendigungsfrist/gesetzliche/Untermieter-Kuendigungsfrist-fuer-moeblierte-Zimmer-E2214.htm

Ansonsten gibt es nur noch die Variante der vorübergehenden Nutzung, die ein Student, der dort längerfristig wohnen möchte, aber vermutlich anfechten kann.

Vermutlich war es das, was deine "Quelle" meinte:

https://www.promietrecht.de/Wohnraummiete/Wohnraum-mit-verringertem-Kuendigungsschutz/zum-voruebergehenden-Gebrauch/Wohnung-Wohnraum-zeitweise-mieten-voruebergehender-Gebrauch-E2183.htm

Klassische befristete Verträge können dagegen so gut wie gar nicht vor Ablauf der Frist gekündigt werden.

https://www.promietrecht.de/Mietvertrag/Vertragsdauer/befristeter-Mietvertrag/Zeitmietvertrag/Zeitmietvertrag-fuer-Untermieter-Untermietvertrag-befristen-E2892.htm

Hier findest du noch ein paar interessante Infos zum Thema "möbliert" - ich würde dir raten, tatsächlich entsprechende Möbel anzuschaffen (Bett, Tisch, Schrank geschenkt über eBay Kleinanzeigen) - man kann sie jederzeit in den Keller räumen, wenn der Mieter lieber eigene nutzt, aber mit der Formulierung "möbliert" verpflichtest du dich, sie auf Nachfrage bereitzuhalten...

https://www.movinga.de/hub/beratung/moeblierte-wohnung/

rotreginak02  20.12.2018, 20:09

Es reicht sogar teilmöbliert....