Kann man die MwST absetzen obwohl die Rechnung noch nicht bezahlt wurde?

6 Antworten

Natürlich. Die Vorsteuer in erhaltenen Rechnungen ist sofort abzugsfähig, unabhängig von der Bezahlung. Dies gilt gleichermaßen für Soll- oder Ist-Versteuerer. Ob man die UST-VA monatlich oder per Quartal abgeben kann, hängt allerdings nicht vom Willen des Steuerpflichtigen, sondern von den Vorgaben des FA ab.

Es spielt keine Rolle. Sobald du eine ordentliche Rechnung vorliegen hast (egal ob schon bezahlt oder nicht), bist du Vorsteuerabzugsberechtigt.

Ausführliche Begründung findest du von FordPrefect

Ja, kann man.

Wenn der Bekannte mit seinem Betrieb "bilanziert", kann er bereits die "nicht bezahlten Rechnungen" bei der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen - Bei Überschuß-Abrechnung geht das nicht.

Welche Art der Buchführung für ihn sinnvoller ist, kann (leider) nur der Steuerberater ermitteln bzw. sagen.

FordPrefect  10.11.2011, 10:17

seufz

Nein. Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in der USt-VA ist immer sofort gegeben in demjenigen Zeitraum, in dem die Rechnung erstellt wurde und dem Empfänger zugegangen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistung, auf die sich die Rechnung bezieht, bereits erbracht wurde (es sich also nicht um eine Vorausrechnung handelt) (Stichwort Leistungserbringungszeitpunkt).

Quelle u.a. hier zu finden:

http://www.selbststaendigentipps.de/?softlinkID=15277

pasmalle  10.11.2011, 11:29
@FordPrefect

Ich fürchte wir "ratschlagen" aneinander vorbei. - Nach Auskunft eines versierten Steuerberaters gibt es eben doch die von mir genannten Unterschiede bei der sofortigen Anrechenbarkeit - Betrieb mit Bilanzierung, oder nur Überschuss-Abrechnung. - Auch die "weisen" Internet-Ratschläge treffen nicht immer exakt zu.

Deshalb auch mein Vorschlag, den Fachmann - Steuerberater, oder sogar das Finanzamt zu fragen, wenn man es hundertprozentig wissen will.

FordPrefect  10.11.2011, 11:58
@pasmalle

Nein. Der "versierte Steuerberater" sollte bitte mal einen Blick in das UStG werfen, und/oder einen Auffrischungskurs belegen:


Zitat aus § 15 Abs. 1 UStG:

§ 15 Vorsteuerabzug

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

(Zitat Ende, Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html )


Mit anderen Worten (wie ich es bereits mehrfach geschrieben habe), die Zahlung des Rechnungsbetrages ist für die Anrechenbarkeit als VSt in der USt-VA nur genau dann relevant, wenn der Leistungserbringungszeitpunkt nach der Rechnungsstellung liegt. Das nämlich ist der Sinn von Satz 2 ("Soweit der gesondert...").

kopfschüttel

Allerdings ist der Rat, einen StB zu befragen, allemal wertvoll ;-)

pasmalle  10.11.2011, 12:12
@FordPrefect

Ich bleibe dennoch "stur", weil ich glaube, dass du grundsätzlich von einem bilanzierenden Betrieb ausgehst. Da trifft es auf jeden Fall zu. - Aber bei einem Betrieb mit simpler Einnahmen- Ausgabenrechnung (Überschuss-Abechnung) trifft es eben nicht zu. - Das zitierte Gesetz berührt diesen Grundsatzunterschied gar nicht, sondern konzentriert sich nur auf bilanzierende Betriebe.

FordPrefect  10.11.2011, 12:28
@pasmalle

Du kannst gerne stur bleiben, liegst aber dennoch voll daneben.

Ds UStG macht hier keinerlei Unterschied hinsichtlich der Gewinnermittlungsart, weil es in Bezug auf die Abzugsfähigkeit keine Unterschiede gibt. Punkt. Wenn Du das nicht glaubst, frage im FA Deiner Wahl nach (Umsatzsteuerstelle). § 15 UStG ist die einzig relevante Quelle, und eine höhere Instanz hinsichtlich der Umsatzsteuerregelung wäre mir zumindest unbekannt.
Vorsteuer ist Vorsteuer. Ob der Unternehmer bilanziert oder nach 4/3 abrechnet, ist beim UStG irrelevant. De entsprechenden Quellen habe ich jetzt mehrfach genannt. EOD.

pasmalle  10.11.2011, 12:38
@FordPrefect

Gebe mich geschlagen, obwohl ein bekanntes Steuerberaterbüro mit 40 Mitarbeitern anders verfährt. - Ist ja schließlich nicht mein/unser Problem mit der Frage. LG

FordPrefect  10.11.2011, 12:59
@pasmalle

No pun intended - aber dann hoffe ich, dass dieses StB-Büro gut versichert ist. Den 4/3-Rechnern entsteht dadurch je nach Umsatz immerhin ein beträchtlicher Liquiditätsverlust. Das FA freut sich natürlich.

Also, wir rechnen auch nach 4/3 ab und erstellen (lt. FA) eine quartalsmäßige USt/VSt- Erklärung ab. D. h. es kommt jetzt drauf an, wie das FA Euch umatzsteuerrechtlich eingestuft hat. Das entscheiden die ja nach Jahreseinnahmen, also welche Veranlagungsart Ihr für die Umsatzsteuer/Vorsteuererklärung Ihr habt (monatlich, vierteljährlich, jährlich). Auch wenn Ihr dann nach EÜR abrechnet, müsst Ihr quasi eine doppelte Buchführung führen, um entsprechend die Steuer herauszurechnen. Jede Rechnung, die erstellt wird, muss gebucht werden. Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es Deinem Bekannten um die Vorsteuer? Also, die muss sogar mit Eingang der Rechnung dann berücksichtigt werden. Wann gezahlt wird ist umsatzsteuerrechtlich hierbei unerheblich. Aber wie oben schon gesagt,.... Es kommt drauf an, wie das FA Deinen Bekannten umsatzsteuerlich eingestuft hat. Er kann nicht einfach eine monatliche Erklärung abgeben, wenn er jährlich eingestuft wurde.

FG