Kann man als Verein den Vorstand ohne weiteres abwählen?

4 Antworten

BGB hat damit nichts zu tun. Zunächst einmal gilt die Satzung und im Zweifel Vereinsrecht. Diese beißen sich jedoch theoretisch nie, weil eine Vereinssatzung durch die zuständige Behörde (Vereinsregister, Amtsgericht) genehmigt werden muss.

In vielen Fällen machen es sich die Vereine jedoch sehr einfach, indem sie bei Satzungsänderungen, sich diese durch das Vereinsregister nicht genehmigen lassen, weil das Geld kostet. In diesem Fall ist die Satzung aber ungültig. Tipp: Gehe mal zum Vereinsregister und lasse die eine Kopie der aktuell gültigen Satzung geben. Evtl. steht dort drin, wie der Vorstand abgesetzt werden kann.

Noch'n Tipp: Solche Aktionen würde ich allerdings nur starten, wenn ihr schon neue Freiwillige für den neuen Vorstand habt. Sonst ergeht es euch wie einem Verein, in dem ich mal Mitglied war: Vorstand erfolgreich abgesetzt, aber dann fanden sich nicht genügend Freiwillige, die Jobs zu übernehmen. Verein gibt es jetzt nicht mehr.

JotEs  10.09.2011, 06:13

BGB hat damit nichts zu tun. Zunächst einmal gilt die Satzung und im Zweifel Vereinsrecht.

Das "Vereinsrecht" ist ein Teil des BGB (§§ 21- 79).

Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB immer. Sie können nicht durch Satzungsvorschriften außer Kraft gesetzt werden. Nur dort, wo die Vorschriften des BGB den erforderlichen Freiraum bieten, können die Vereine durch Satzungsbestimmungen ihr Recht vereinsintern selbst gestalten. Diejenigen Vorschriften, die diese Gestaltungsmöglichkeiten bieten und daher durch anderslautende Satzungsbestimmungen außer Kraft gesetzt werden können, werden ausdrücklich im § 40 BGB "Nachgiebige Vorschriften" aufgeführt.

Einige andere Vorschriften des BGB bieten den Vereinen zudem ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten. So bestimmt beispielsweise der § 39 BGB, dass die Mitglieder grundsätzlich zum (fristlosen) Austritt berechtigt sind (Abs. 1), dass dieses Recht jedoch durch die Satzung dahingehend beschränkt werden kann, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen kann (Abs. 2).

kosy3  10.09.2011, 06:33
@JotEs

Du weißt, wie das gemeint war. Genauso könnte ich jetzt sagen: Zunächst gilt erst einmal das Grundgesetz. Und dann kommt einer und sagt: Nein, zunächst gilt Völkerrecht (Ganz nach dem Motto Bundesrecht schlägt Landesrecht.) Zunächst aber - so schrieb - ich, gilt das was die Satzung sagt und die widerspricht geltendem Recht im Allg. nicht.

JotEs  10.09.2011, 09:20
@kosy3

Zunächst aber - so schrieb - ich, gilt das was die Satzung sagt

Insbesondere schriebst du:

BGB hat damit nichts zu tun.

und das ist eben einfach falsch. Das BGB gilt immer. Das Grundgesetz und das Völkerrecht sind zwar vorrangig, aber beim BGB kann man wohl davon ausgehen, dass es diesen Rechtsnormen nicht entgegensteht. Anders bei Vereinssatzungen. Die werden häufig von Nichtjuristen gemacht und ihre Prüfung durch das Amtsgericht wird von nur einem einzigen Rechtspfleger durchgeführt, der sich auch irrren kann, was auch gar nicht einmal nur selten geschieht. Daher kommt es auch mehr als selten vor, dass einzelne Satzungsbestimmungen dem BGB widersprechen. In solchen Fällen, so schriebst du, gilt im Zweifel das "Vereinsrecht". Das aber ist doch ein Teil des BGB, also hat das BGB doch "etwas damit zu tun" ...

Diesen Widerspruch zurechtzurücken war der wesentliche Zweck meines Kommentars.

Bei der Prüfung eines konkreten Vorganges in einem Verein muss man aber natürlich zunächst in die Satzung schauen. Dann jedoch, und das darf man nicht vergessen(!), muss man noch prüfen, ob die in Betracht kommende Satzungsbestimmung auch mit den entsprechenden Vorschriften des BGB übereinstimmt, denn im Falle eines Widerspruchs gehen die Vorschriften des BGB vor.

Das BGB sagt, das der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Wenn Eure Satzung also keinen Passus dazu enthält, gilt die Regelung des BGBs. Folglich muss einfach ein neuer Vorstand gewählt werden, der alte ist damit aus dem Amt. Es ist dann quasi keine Abwahl sondern gleich eine Neuwahl.

Da die Mitgliederversammlung auch den alten Vorstand ernannt hat, kann sie ihn auch abwählen ohne das gleich ein neuer gewählt wird.

Nach §27 BGB (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands): "(2)Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung."

Interessant wird es dann bei §37 BGB:

"§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden."

Also fasse ich mal zusammen -- ich hoffe, ich interpretiere den Gesetzestext richt.. aber keine Gewähr:

Ihr reicht schriftlich eine Aufforderung zu einer Mitgliederversammlung beim Vorstand ein, wobei mindestens 10% der Mitglieder hierfür unterschrieben haben und gebt bei dem Schreiben als Grund die Abwahl des Vorstandes an.

Sollte der Aufforderung nachgekommen werden, wird der Vorstand (widerwillens) den Punkt der Abwahl in der Tagesordnung aufführen; es kommt zur Wahl.. und zack: ein neuer Vorstand übernimmt die Leitung der Versammlung mit direkter Wirkung.

Sollte der Aufforderung nicht nachgekommen werden, gilt §37 (2). Ihr wendet euch an euer Amtsgericht, die lassen euch eine ordentliche Mitgliederversammlung abhalten und bestimmen, wer den Vorsitz hält. Dann weiter, wie gehabt.

Hier nochmal BGB zum schmökern: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html Ich hoffe, ich konnte damit helfen. Liebe Grüße, Tilex.

JotEs  10.09.2011, 08:55

und gebt bei dem Schreiben als Grund die Abwahl des Vorstandes an.

Die "Abwahl des Vorstandes" (richtiger Terminus: "Widerruf der Bestellung zum Vorstand") ist der Zweck der Berufung der Mitgliederversammlung. Als Grund für die geforderte außerordentliche Berufung der Mitgliederversammlung könnte z.B. angeführt werden, dass Eile geboten sei, da der Vorstand gegen die Satzung verstoßen habe und weitere Verstöße zu befürchten sind.

die (...) bestimmen, wer den Vorsitz hält

Das wird das Amtsgericht nicht unbedingt tun. Daher sollte man eine entsprechende Bitte äußern und darlegen, warum nicht der aktuelle Vorstand den Vorsitz führen sollte (was ihm ja kraft Amtes grundsätzlich zusteht).

Eine außerordentliche Versammlung mit Neuwahlen beantragen. Werden Vorstandsmitglieder nicht entlastet, dann können sie auch nicht erneut wiedergewählt werden. Da du schreibst der Vorstand ist noch 2 Jahre im Amt, dann ist er wohl gerade erst gewählt worden? Sind doch meist 2-Jahres Ämter.

JotEs  10.09.2011, 08:42

Werden Vorstandsmitglieder nicht entlastet, dann können sie auch nicht erneut wiedergewählt werden.

Das ist falsch. Die Entlastung hat grundsätzlich mit der Wählbarkeit überhaupt gar nichts zu tun, es sei denn, die Satzung schriebe das ausdrücklich so vor.

Die Bedeutung der Entlastung wird auch oft überschätzt. Entlastung bedeutet nichts weiter, als den ausdrücklichen Verzicht des Vereines auf die Verfolgung eventueller Ansprüche gegenüber dem zu Entlastenden.

Dementsprechend bedeutet die Nichtentlastung nichts weiter, als dass der Verein diesen Verzicht eben (noch) nicht ausspricht, etwa deshalb, weil noch bestimmte Vorgänge geprüft werden müssen. Wer also nicht entlastet wird, der ist nicht allein deshalb schon irgendwie "verdächtig"... Und wer tatsächlich nichts "angestellt" hat, der hat auch trotz Nichtentlastung nichts zu befürchten.

Eine Entlastung bezieht sich im Übrigen immer nur auf das, was dem Entlastungsorgan zur Zeit der Entlastung bekannt war. Verschweigt der zu Entlastende bestimmte Vorgänge und wird er entlastet, dann kann der Verein für diese verschwiegenen Vorgänge dennoch Ansprüche an den "eigentlich" Entlasteten stellen.