Kann ich mit einem Kleintransporter mit LKW Zulassung Sonntags mit Anhänger im Stadt fahren (Umzug)?
5 Antworten
Definitiv NEIN !
Siehe §30 Abs 3 der StVO:
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00
Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht
für
1. kombinierten
Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten
Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von
200 km,
1a. kombinierten
Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem
innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen
(An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit
Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen
zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
In NRW sind auf Weisung des Landesministeriums zudem ausgenommen:
Anhänger für Sportzwecke und Wohnwagen
Nein, darf man nicht.
Eine Grenze für das zulässige Gesamtgewicht (7,5 t) gibt es nur für Lkw OHNE Anhänger.
MIT Anhänger ist unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeug mit Lkw-Zulassung vom Sonntagsfahrverbot betroffen (mit ein paar Ausnahmen, von denen ein Umzug aber keine darstellt)
wie hoch ist das zulässige gesamtgewicht?
3,5+2
uninteressant, an Sonn- und Feiertagen dürfen Lkw über 7,5t sowie Anhänger hinter Lkw nicht verkehren. (generell keine Anhänger egal welches zul Gesamtgewicht der Lkw hat).
In NRW sind auf Weisung des Landesministeriums davon ausgenommen:
Anhänger für Sportzwecke und anhänger für Wohnzwecke, also
Hundetrabsporter, Pferdetransporter, Bootstransporter ... (Fahrzeugrart "Anh. f. Sportzwecke" und Wohnwagen.
Wenn es privat ist, ja.
Wenn es geschäftlich ist - nein.
Ähm... nein.
generell NEIN, da macht die StVO keinen Unterschied, lediglich die Anweisung des Landesministeriums NRW weist das BAG an, Anhänger für Sport und Wohnzwecke auszunehmen, ansonsten ist das egal ob privat oder nicht. Siehe
Nein !!