Kann ich in der Ausbildung meine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 30 Stunden reduzieren?

3 Antworten

Teilzeitberufsausbildung (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Es ist auch möglich, nicht die Ausbildung insgesamt zu kürzen, sondern einen Antrag auf eine Verkürzung deiner täglichen Ausbildungszeit zu stellen und eine Teilzeitberufsausbildung zu machen.

Um eine Teilzeitberufsausbildung zu machen, brauchst du einen berechtigten Grund, also z.B. ein Kind oder pflegebedürftige Angehörige.

Außerdem musst du einen Ausbildungsplatz für eine Teilzeit-Berufsausbildung finden, also einen Betrieb, der einen Ausbildungsplatz für eine Teilzeit-Ausbildung in deinem Beruf anbietet. Das sind leider bis jetzt sehr wenig Betriebe.

Bei einer Verkürzung der wöchentlichen oder täglichen Ausbildungszeit bei einer Teilzeitberufsausbildung, kannst du deine wöchentliche Ausbildungszeit auf 25 Stunden reduzieren, ohne dass sich die kalendarische Ausbildungsdauer verlängert. Das gilt aber nur, wenn zu erwarten ist, dass du das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit auch erreichst!

Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Verlängerung der Ausbildung auf deinen Antrag hin möglich siehe Verlängerung der Ausbildung. Die Verlängerung kann auch im Laufe der Teilzeitberufsausbildung beantragt werden, die Entscheidung muss also nicht sofort getroffen werden, wenn unklar ist, ob du es schaffst oder nicht.

Umstritten ist noch, ob tarifliche Ausbildungsvergütung entsprechend der Ausbildungszeit gekürzt werden dürfen. Da die Ausbildungsvergütung rechtlich nicht dasselbe ist wie ein normales Gehalt, ist eine Kürzung der Vergütung eigentlich nicht vorgesehen. In Praxis wird aber in den Ausbildungsverträgen bei einer Reduktion der Ausbildungszeit auch nur die anteilige Vergütung gezahlt.

Hat blackforestlady schon sehr gut erklärt. Grundsätzlich ist das etwas, was du mir dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb ausmachen willst.
Wenn du noch keinen hast, wird es schwierig einen zu finden, den 40 Stunden sind absolut normal und ohne triftigen Grund wird dir kaum eine Sonderbehandlung geben.

Nur unter bestimmten Voraussetzung: Pflege eines nahen Angehörigen, Kindererziehung oder eigene Behinderung