Jugendschutzgesetz Sex, über 21 und unter 18

14 Antworten

Also strafbar wird Sex erst in folgenden Situationen:

  • einer der Teilnehmer ist noch nicht 14 Jahre alt (sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB) wobei es egal ist ob der oder diejenige sein oder ihr Einverständnis gibt. 
  • einer der Teilnehmer ist 14 oder 15 Jahre alt (jedoch noch nicht 16!) und hat sexuellen Kontakt mit einer Person über 21 Jahren hat und der ältere dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt begeht eine Straftat  (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen, § 182 (3) StGB). Es handelt sich dabei jedoch nur um Antragsdelikt (sprich es wird erst auf Antrag des Opfer oder deren Eltern angezeigt).
  • wenn dabei gegen Entgelt sexuelle Handlungen an Minderjährigen durchgeführt werden (§ 182 StGB (2)).
  • wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht gem §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c.

Also Pauschal kann man eigentlich folgendes sagen:

Sexuelle Handlungen zwischen Personen über 14 Jahren, die im gegenseitigen Einverständnis, und nicht gegen Bezahlung, oder durch Ausnutzung, Ausbeutung oder durch die Abhängigkeit des Schutzbefohlenen zustande kommen sind grundsätzlich erlaubt. Sexuelle Handlungen zwischen Personen über 21 Jahren, und Jugendlichen zwischen 14 und 15 Jahren sind nicht gestattet wenn dabei ihre Unerfahrenheit ausgenutzt wird und derjenige eine Strafverfolgung erwünscht.

Lg, Anduri87

Libertinaer  24.03.2015, 13:00

Ergänzung: Freiwillige sexuelle Handlungen zwischen Personen unter 14 Jahren sind (natürlich) ebenfalls erlaubt, können aber von den Eltern verboten werden.

Anduri87  29.03.2015, 11:17
@Libertinaer

Wo hast du denn bitteschön den Schwachsinn her? In jedem Fall erfüllt es den Straftatsbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes § 176 StGB in sogar gleich zwei Fällen - da beide Personen unter 14 Jahren sind. Jedoch wird es in jedem Fall keine Strafverfolgung geben, da beide Kinder noch nicht 14 sind, und daher auch nicht Strafmündig sind.

Libertinaer  01.04.2015, 15:52
@Anduri87

Wo hast du denn bitteschön den Schwachsinn her?

Aus der juristischen wie auch sexualpädagogischen Fachliteratur.

Du hast nämlich offenbar mehrere Dinge übersehen, u.a. den Gesetzesgrund: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht" (Laubenthal), denn "dem Gesetzgeber ist es nicht ein Anliegen, Sex unter einem bestimmten Alter zu verbieten, sondern sicherzustellen, dass besonders junge Leute davor geschützt sind, von älteren Personen sexuell ausgenutzt zu werden." (Weidinger)

Juristen müssen den Gesetzesgrund (natürlich) beachten.

Klingt das schwachsinnig?

In jedem Fall erfüllt es den Straftatsbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes § 176 StGB in sogar gleich zwei Fällen

Und beide wären die Opfer, die man eigentlich bestrafen müsste? Also das klingt wirklich schwachsinnig! ;-)

Jedoch wird es in jedem Fall keine Strafverfolgung geben, da beide Kinder noch nicht 14 sind, und daher auch nicht Strafmündig sind.

Oh, und was ist mit den gesetzlichen Vormündern, den Eltern? Die sind doch strafmündig?! Halt, nein, die werden ja ausdrücklich nicht bestraft, selbst wenn sie das "fördern" (s. § 180 StGB)! Merkste was?! ^^

Davon aber abgesehen: Fälle sexueller Gewalt unter Kindern landen zwar nicht vor dem Strafgericht, aber vorm Familiengericht. Und kindliche Täter landen zwar nicht in Strafanstalten, aber in Erziehungsheimen, wo sie jede Minute unter Überwachung stehen. Fälle freiwilliger Sexualität unter Kindern landen dagegen nicht vor Gericht, sondern höchstens in den positiven Erinnerungen der Kinder ...

... von denen ich persönlich übrigens nicht eine missen möchte. ;)

Das heißt es nur bei ungebildeten Leuten.

Tatsächlich erlaubt der Paragraph 182 StGB ganz eindeutig einvernehmlichen Sex von unter 18jährigen mit über 18jährigen.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er

unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

gegen Entgelt

sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,und dabei

die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt

, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(4) Der Versuch ist strafbar.(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Das eine ist, was "es heißt", das andere, wie es wirklich ist.

Es gibt den sogenannten Einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Das ist bei Personen unter 18 nicht verboten. Unter 14 allerdings schon! Schwierig wird es, wenn die Ü18 Person in einem Aufsichtsverhältnis steht: Fahrlerer, Babysitter, Nachhilfelehrer. Dann könnte man es im Zweifel als Sex mit Minderjährigen in einer Zwangslage ausgelegt werden (strafbar).

Bezahlen ist bei Minderjährigen immer strafbar.

(http://www.t-online.de/eltern/jugendliche/id\_49354752/jugendschutzgesetz-2015-ab-wann-ist-der-erste-sex-erlaubt-.html)

Libertinaer  24.03.2015, 12:56

Unter 14 allerdings schon!

Unsinn! Sex von Ü14 mit U14 ist strafbar, Sex von U14 miteinander (natürlich!) nicht! =:-o

Schwierig wird es, wenn die Ü18 Person in einem Aufsichtsverhältnis steht: Fahrlerer, Babysitter, Nachhilfelehrer.

Da greifst Du aber ziemlich weit, wenn man bedenkt, dass z.B. der Klassenlehrer von diesem Gesetz betroffen ist, der Vertretungslehrer aber schon nicht mehr.

Außerdem gilt das absolut nur bei U16. Ab 16 nur noch bedingt.

Dann könnte man es im Zweifel als Sex mit Minderjährigen in einer Zwangslage ausgelegt werden (strafbar).

Nö, Thema verfehlt. Für "Sex mit Schutzbefohlenen" gibt es einen eigenen Paragraphen.


Sex ist in jedem Alter erlaubt.

Prinzipiell strafbar ist in Deutschland nur der Sex von Ü14 mit U14. Sprich:Sowohl die U14 als auch die Ü14 müssen unter sich bleiben (in Österreich und Schweiz gibt es so eine strikte Grenze hingegen nicht).

14 & 14 ist hier genauso legal wie 14 & 94! ^^ Allerdings gibt es noch ein paar Beschränkungen (wie z.B. kein Entgelt für Sex), die bis 18 noch greifen.

Aber das betrifft Ausnahmefälle. Im Normalfall gibt es für Sex mit Ü14 keine Beschränkung. Weder was eine rein sexuelle Beziehung angeht, geschweige denn eine Liebesbeziehung ...

PS: Wer hier das "Jugendschutzgesetz" anführt, ist übrigens i.d.R. kein guter Ratgeber. Alle Gesetze sind online, und im JuSchG steht so rein gar nichts zum Thema. Wer sich darauf beruft, war also nicht nur dumm (weil das schon prinzipiell haarsträubender Unsinn ist), sondern auch noch faul (weil er nicht in der Lage war, das mal eben zu prüfen, obwohl alle Gesetze im Netz stehen) ...

uncutparadise  19.03.2015, 12:39

In Deutschland sind sexuelle Handlungen an unter 14jährigen GRUNDSÄTZICH verboten.

Libertinaer  24.03.2015, 12:47
@uncutparadise

Komisch, die mir beide vorliegenden jeweiligen Standardwerke für angehende Sexualpädagogen wie auch Sexualstrafrechtler sagen das Gegenteil.

Wem soll ich nun glauben? Den Fachleuten die ihre Ansicht gut begründen, oder dir, von dem ich schon in Sachen UrhG weiß, dass er in rechtlichen Fragen nicht sattelfest ist?

Das ist jetzt wirklich eine schwierige Frage ... ^^

PS: Für den Fall, dass der Grund für deine Meinung nur der Paragraph 176 StGB sein sollte: Du machst die gleichen Fehler wie AFAIR seinerzeit beim UrhG: Oberflächliche Laienkenntnis eines einzelnen Paragraphen, unter Ignoranz des Gesetzesgrundes sowie Unkenntnis anderweitiger zuständiger Paragraphen. Sage niemand, Geschichte würde sich nicht wiederholen ... ^^

PPS: Für solche Leute wie dich habe ich das Problem schon mal bereits etwas ausführlicher erläutert: https://www.gutefrage.net/frage/sexualitaet-zwischen-unterschiedlich-altrigen#comment-86282901

uncutparadise  24.03.2015, 16:39
@Libertinaer

Da habe ich doch tatsächlich vergessen, mir den User anzuschauen, den ich kommentiere. Ansonsten hätte ich mir den Auftakt durch meinen Kommentar gespart, den ich jetzt auch konsequent beende. Allein schon die Diskussion übers UrhG... da Dich von Deiner Meinung ohnehin niemand abbringt...

Libertinaer  24.03.2015, 16:51
@uncutparadise

Da habe ich doch tatsächlich vergessen, mir den User anzuschauen, den ich kommentiere.

Aber sicher ...

Nimm mich doch einfach in die Blacklist. Vielleicht siehst Du meine Beiträge dann überhaupt nicht mehr ... :-)

Ansonsten hätte ich mir den Auftakt durch meinen Kommentar gespart,

Wäre wohl besser, Du würdest dir sämtliche Beiträge zum Thema Recht sparen?! :)

den ich jetzt auch konsequent beende. 

Es gäbe ja auch nichts mehr zu schreiben außer: "Entschuldigung, dass ich mal wieder Unsinn geschrieben habe!" ^^

da Dich von Deiner Meinung ohnehin niemand abbringt...

Ich vertrete die Meinung aller Sexualpädagogen (oder zumindest aller Sexualpädagogen von Relevanz), die diese Meinung u.a. auch in den Erziehungsratgebern des Bundesgesundheitsministeriums verbreiten, sowie u.a. die von Prof. Dr. iur. utr. Klaus Laubenthal vom Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht der Universität Würzburg: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht." (Hervorhebung von mir), also so, wie es die Jura-Studenten beigebracht bekommen.

Insofern ist es vollkommen sinnfrei, nur mich von dieser Meinung abbringen zu wollen. Sollten Fachleute begründetermaßen zu einer anderen Meinung kommen, so würde ich halt diese verbreiten.

Nur von etwas reden, von dem ich so gar keine Ahnung habe (oder höchstens ein gesundes Halbwissen), dass würde ich mir selbst verbieten.

Aber andere User sind da offensichtlich nicht so pingelig ... ^^


Warum gibt es eigentlich bei solchen Fragen eigentlich immer so viele falsche Antworten?

Wie die Juristen sagen: Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz! ... und erleichtert die Rechtsfindung.

Deswegen hier mal die komplette Liste:

Vorab: Der Gesetzgeber schreibt immer von "sexuellen Handlungen". Dieser Begriff beinhaltet neben dem Geschlechtsverkehr alle Handlungen sexueller Natur (wie z.B. Knutschen, Fummeln, Petting etc.) - oder kurz: alles, was über "verliebt anschauen" und "Händchen halten" hinausgeht.

Sexuelle Handlungen sind also strafbar, wenn

a) einer der Partner unter 14 Jahre ist.

  • GRUNDSÄTZLICH IMMER! (StGB §176)

Aber: Sind beide Partner unter 14, entfällt die Strafbarkeit wegen mangelnder Strafmündigkeit!

b) einer der Partner unter 16 Jahre ist UND

  • zwischen den Personen ein Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht (StGB §174 (1))
  • der andere über 21 ist UND "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" ausgenutzt wird UND jemand Strafantrag stellt (StGB §182(3))

c) einer der Partner unter 18 Jahre ist UND

  • eine Abhängigkeit durch ein Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgenutzt wird (StGB §174 (1)) (bitte den dezenten Unterschied zu o.g. Tatbestand beachten!)
  • eine Zwangslage ausgenutzt wird (StGB §182 (1))
  • dafür Geld gezahlt wird (StGB §182(2))

Liegt keiner dieser Hinderungsgründe vor, bleibt nur, "Frohes P_ppen" zu wünschen!

Die grundlegende Behauptung, U18 dürfe nicht mit U18 ist also falsch.

P.S: Aber bitte die Verhütung nicht vergessen, es gibt hier schon genügend "Bin ich schwanger?"-Fragen.

Menuett  18.03.2015, 18:31

Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz!

Der ist gut, den merk ich mir.

Libertinaer  24.03.2015, 13:14

Aber: Sind beide Partner unter 14, entfällt die Strafbarkeit wegen mangelnder Strafmündigkeit!

Nicht nur deswegen, sondern auch wegen des Gesetzesgrundes. Der 176 soll nämlich nicht vor Sex schützen, sondern er soll die sexuelle Entwicklung schützen vor Älteren mit einer bereits entwickelten Sexualität.

Oder um Prof. Dr. iur. utr. Klaus Laubenthal vom Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht der Universität Würzburg zu zitieren: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht." (Hervorhebung von mir)

Also, mangels Strafmündigkeit, nicht nur kein Straftäter, sondern noch nicht mal Täter.

PS: Wichtiger Unterschied, denn für Täter kann es auch Konsequenzen geben, nur eben keine strafrechtlichen. Kinder die andere Kinder wirklich sexuell missbrauchen, kommen z.B. in spezielle Erziehungsheime.