Ist es raub wenn man jemanden das Geldbeutel versucht aus der Hand zu entreißen, ohne irgendwie eine Waffe dabei eingesetzt zu haben?

5 Antworten

Ein Blick in den § 249 StGB

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Dazu braucht man keine Waffe. Normale Gewaltanwendung oder Drohungen reichen.

Mit Waffe wäre das ein schwerer Raub nach § 250 StGB

verreisterNutzer  07.05.2021, 23:59

Richtig :-)!

Rosend0rn 
Fragesteller
 08.05.2021, 00:18

Hmm werden die Richter dem Opfer glauben schenken das er eine bedrohende stimme dabei gehörte habe die sagte "lass loss" während der Täter die sache zugibt und sich entschuldigt aber es abstreitet beim besten willen nicht die absicht gehabt zu haben den Opfer irgendwie einzuschüchtern mit einer drohung? der Täter ist nicht vorbestraft, hat reue bewiesen aber wurde trotzdem verurteilt zur Bewährung wegen versuchten raub obwohl die Tat 5 Jahre her liegt auch, der Täter streitet das ab mit der androhung, zur Tatzeit gab der Opfer an eine bedrohende Stimme gehört zu haben, Heute kann er sich sogut wie an nichts mehr erinnern, er weiß auch nicht mehr wie der Täter aussieht trotzdem gab der Täter eine entschuldigung ab, er hätte genauso auch schweigen können aber wird wegen versuchten Raubes verurteilt, der Täter lebte im Wohnheim ihm gings schlecht und er wurde dazu angestiftet von Jemanden der ihn einschüchterte und auf besten freund tat, der sogar als Mitbeschuldigter dabei war und geflüchtet ist aber wegen mangelnder beweise gegen ihm nicht mehr ermittelt wurde

Ja es ist ein Raub und kein Diebstahl (wobei in jedem Raub an sich streng genommen auch ein Diebstahl steckt, weil zum Raub ein klassischer Diebstahl + qualifizierte Nötigungsmittel zusätzlich vorausgesetzt werden)! Du fängst aber grundsätzlich mit dem schwersten Straftatbestand an, also dem Raub hier, der den Diebstahl verdrängen würde.

Lies mal bitte den § 249 StGB. Mit Gewalt heißt nicht, dass ausschließlich Waffen eingesetzt werden müssen. Gewalt heißt einfach nur, körperlich wirkender Zwang, sodass der Täter einen vom Opfer erwarteten oder tatsächlichen Widerstand überwinden kann. Sei es durch das Rausreißen einer Handtasche oder durch das Zuschlagen auf das Opfer. Der Gewaltbegriff ist also weit auszulegen, sodass ein (versuchter) Raub angenommen werden kann. Dass das lediglich ein Diebstahl sein soll, halte ich für nicht vertretbar.

Hier kannst du es nochmal genau nachlesen:

https://www.juracademy.de/strafrecht-bt2/raub.html

„Zur Erfüllung des Tatbestandes (Raub) kann der Täter sowohl vis absoluta, willensbrechende Gewalt, als auch vis compulsiva, willensbeugende Gewalt, anwenden. Gewalt erfordert dabei nicht unbedingt einen besonderen Kraftaufwand. Maßgeblich ist die beim Opfer erzielte Zwangswirkung, die körperlich wirken muss, wobei es nicht erforderlich ist, dass das Opfer diese Wirkung auch empfindet. Sofern der Täter auf eine Sache einwirkt, muss diese Einwirkung jedenfalls mittelbar körperliche Wirkungen zeigen.“

Rosend0rn 
Fragesteller
 07.05.2021, 23:56

Okay, angenommen ich kreuze jemanden über den weg mitten in der öffentlichkeit und greife mit einer Hand nachdem Geldbeutel das der Opfer in seiner rechten Hand trägt und bemerke sofort widerstand also das der Opfer sein Geldbeutel schonb bereits festgriff und ich habe dann los gelassen nach milisekunden als ich eben diesen Widerstand bemerkte, weil der jennige auch strammer war vom Körperbau als ich und ich aufgab, ist das jetzt versuchter Raub?

verreisterNutzer  07.05.2021, 23:57
@Rosend0rn

Ja natürlich. Man könnte allenfalls über einen Rücktritt vom Versuch nachdenken, der strafmilderne ggf. strafbefreiende Wirkung hätte.

Rosend0rn 
Fragesteller
 08.05.2021, 00:03
@verreisterNutzer

Ja aber der Opfer sagt selber im Gerichtsaal das er keine körperliche gewalt verspürte nur eine bedrohende Stimme "lass los" und mehr nicht, er sagte auch selber das er sein Geldbeutel immer einmal umfalte damit es fest in seiner Hand liegt und man ihm deswegen auch nicht sein Geldbeutel einfach so mal aus der Hand entreißen könne, warum wird das als versuchter Raub angesehen?

Der Täter sagt, er hatte die absicht mit einem Handzug das Gelbeutel zu entwenden und nicht die absicht gehabt dabei sekunden lang an dem Geldbeutel zu ziehen, es war wirklich nur ein Handgriff vom Täter wenn man ihm glauben schenken mag, außerdem war er betrunken über eine promille was festgestellt werden konnte von der Polizei, verstehe halt nicht wieso das als versuchter Raub verstanden wird

verreisterNutzer  08.05.2021, 00:08
@Rosend0rn

Genau deshalb sagte ich, lies mal den § 249 StGB. Da steht ausdrücklich drin Gewalt ODER Drohung. Wenn das Opfer eine für ihn bedrohende Stimme wahrgenommen hat, sodass es sich dazu gezwungen fühlte, den Geldbeutel herauszugeben, haben wir das Nötigungselement der Drohung. Schau mal. Bei einem Diebstahl nimmst du die Sache einer Person einfach nur weg. Nix da Gewalt, nix da Drohung. Beim Raub ist es meist entweder das gewaltsame Rausreißen der Sache oder aber, das Opfer fühlt sich so bedroht oder eingeschüchtert, dass es die Sache selber herausgibt. Da muss keine Waffe mit im Spiel sein.

verreisterNutzer  08.05.2021, 00:21
@verreisterNutzer

Nachtrag: nur weil der Täter betrunken war, heißt das noch lange nicht, dass er in schuldunfähigem Zustand die Tat beging. Da sind ganz strenge Voraussetzungen dran geknüpft.

Und es spielt überhaupt keine Rolle beim Raub, ob der Geldbeutel des Opfer wie auch immer befestigt war. Es geht ausschließlich darum, dass der Täter die Absicht hat, eine fremde Sache unter Einsatz von Drohung oder Gewalt wegzunehmen.

Rosend0rn 
Fragesteller
 08.05.2021, 00:35
@verreisterNutzer

ja und was ist wenn der Täter die drohung abstreitet, er nicht vorbestraft ist, wird man jetzt eher dem Opfer glauben nur weil der Opfer das so gehört haben mag, benötigt er nicht dafür einen Zeugen?

verreisterNutzer  08.05.2021, 00:50
@Rosend0rn

Das kann ich hier über GF tatsächlich nicht beurteilen. Ich weiß ja nicht, welche anderweitigen Beweise die Staatsanwaltschaft hat, sodass es mir unmöglich ist, da jetzt konkret was sagen zu können. Fakt ist, dein Freund ist mit Sicherheit nicht grundlos verurteilt worden. Es muss ganz klare Beweise geben, dass er einen versuchten Raub begangen hat. Sei es durch Zeugen, Protokollen, Urkunden, Augenschein oder Sachverständige. Falls dem nicht so sein sollte - das wird euch dann eben auch der Anwalt sagen - gibt es immer noch die Möglichkeit das Urteil mittels Berufung oder Revision anzugreifen, soweit das Urteil bereits nicht rechtskräftig ist.

Die reine Wegnahme aus den Händen stellt in der Tat lediglich einen Diebstahl dar. Sobald du allerdings das Festhalten des Portemonnaies überwinden mußt, ist Gewalt im Spiel = Raub.

PolNRW93  08.05.2021, 07:58

...schön und gut, dass du deine Antwort mit einer Quelle belegen möchtest, aber leider trotzdem falsch.

„Entreißen“ impliziert, dass der Eigentümer des Geldbeutels diesen festhält. Der Täter wendet also Gewalt an.

Gewaltanwendung, um jemand anderem eine Sache wegzunehmen: Raub (siehe §249 StGB)

Ja versuchter Diebstahl

Rosend0rn 
Fragesteller
 07.05.2021, 23:50

hm es gab aber eine verurteilung wegen versuchten raub

verreisterNutzer  08.05.2021, 00:10
@Rosend0rn

Natürlich gab es die. Weil es eben auch kein versuchter Diebstahl, sondern versuchter Raub ist. Das Gericht hat richtig entschieden.