Ist auch die Anstiftung zu Ordnungswidrigkeiten strafbar?
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Guten Abend,
im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das sog. "Einheitstäterprinzip". Gem. §14 (1) in Verbindung mit §14 (2) OWiG ist jeder, der an der Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat beteiligt ist, Täter und kann sanktioniert werden.
Eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Ordnungswidrigkeitenrecht erfolgt also nicht. Derjenige, der Anstifter bei einer Straftat wäre (§26 StGB), ist daher Täter im Ordnungswidrigkeitenrecht und somit sanktionierbar.
Gruß