IP Adresse Herausgabe durch Gericht - welche §?

7 Antworten

Betrug --> Strafgesetzbuch --> Strafprozessordnung

Die strafrechtliche Aufarbeitung unterliegt der Staatsanwaltschaft. Wenn du wirtschaftlich geschädigt bist, kannst du Akteneinsicht verlangen um mögliche zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

misterx25 
Fragesteller
 03.01.2014, 12:04

Ich habe bereits die IP Adressen des "Bestellers", da dieser sich auf meinen eigenen Webseiten rumtreibt. Ich wollte diese nur vergleichen, bei einen Treffer wüsste ich das es eine bestimmte Person ist und würde es der Polizei dann mitteilen.

Ok, dann werd ich Anzeige gegen Unbekannt erstatten!

Danke euch

Messkreisfehler  03.01.2014, 12:06
@misterx25

Dann teile die IP direkt mit, das macht die Ermittlungsarbeit für die Staatsanwaltschaft leichter.

Mindermeinung  04.01.2014, 01:26
@misterx25

Du solltest vor allen Dingen nicht lange selbst versuchen, irgendwelche IPs herauszufinden etc. - Die IP-Adresszuordnung wird bei den Providern i.d.R. nach spätestens 7 Tagen gelöscht. Manche Provider löschen wesentlich früher. Danach ist nicht mehr ermittelbar, wem zum Tatzeitpunkt die IP zugeordnet war; Die StA braucht auch etwas Zeit um die Daten anzufordern. Je früher Du Strafanzeige erstattest und Dein Wissen bzw. Deine Vermutungen äußerst, um so wahrscheinlicher, dass Ermittlungen zum Erfolg führen können. Ohnehin führt die IP aber auch nur zum Anschlussinhaber. Der muss jedoch nicht der Täter sein. So dass dieser Nachweis nicht immer ohne weiteres zu führen ist.

kevin1905  04.01.2014, 20:15
@Mindermeinung

Die IP-Adresszuordnung wird bei den Providern i.d.R. nach spätestens 7 Tagen gelöscht.

BVerfG sei dank. Wenn ein Provider länger speichert, und die Daten verwendet werden könnte man schon wieder über unzulässige Beweismittel reden. Ich glaube nicht, dass ein Gericht dies zulassen würde.

Die gesetzliche Grundlage, nach der du suchst, findet sich in den §§ 111 ff. Tele-kommunikationsgesetz (TKG).

Hier kannst du nachschauen: (http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html).

Interessant ist für dich vor allem das manuelle Auskunftsverfahren gem. § 113 TKG.

Nach § 113 III Nr. 1 Alt. 1 TKG haben die für die Verfolgung von Straftaten (wie bei dir Betrug) zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft) gegenüber den Telekommunikationsunternehmen einen Auskunftsanspruch.

Insofern solltest du dich in einem ersten Schritt zunächst an die Staatsanwaltschaft wenden. Die entscheiden dann, wie es weiter geht.

misterx25 
Fragesteller
 03.01.2014, 12:11

Genau danach hab ich gesucht, vielen Dank!

Erstatte Anzeige, alles andere ist Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Du kannst einen solchen Beschluß nicht beantragen.

Du persönlich wirst diese Daten nicht erhalten, da kannst Du begründen was Du möchtest.

Wenn auf Deinem Namen strafbewährte Handlungen ausgeführt werden, dann kannst Du dieses bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) zur Anzeige bringen. Sehen diese Deinen Fall als begründet an, dann fordern die von den entsprechenden Unternehmen die Herausgabe der entsprechenden Daten.

Aber Du als Person hast kein Recht diese Daten anzufordern und besser noch einzusehen.

Das was du vor hast ist der Job der Staatsanwaltschaft. Wenn Betrug begangen wird dann erstatte Anzeige bei der Polizei, alles weitere obliegt der Staatsanwaltschaft. Einen Herausgabeanspruch der IP wegen deines Betrugsverdachts wirst du nicht durchsetzen können.