Inzahlungnahme rückgängig machen
Hallo
ich habe mir heute einen neuen Gebrauchtwagen gekauft. Meinen alten Wagen habe ich Inzahlung gegeben. Liefertermin ist am 05.11.2013 für beide Autos. Der Händler will mir 500 € unter Vorbehalt technischer Mängel gegeben. Jetzt habe ich herausgefunden, dass dieser Wagen teilweise noch 1800€ wert sein kann. Bzw. ein Ausschlachten z.B. vom Motor mir schon alleine 700€ bringen kann.
Auf dem Vertrag steht "Verkaufsangebot für einen gebrauchtes Kraftfahrzeug (einkauf).
Kann ich von diesen "Vertrag" noch zurücktreten, da es ja nr als Angebot ausgezeichnet ist??
2 Antworten
Wenn dein Verkäufer auf deinen Deal eingehen würde, könnte Dieser ebenfalls zurücktreten, da evtl. beide Verträge gekoppelt sind. Fragen kostet nix, vielleicht kannst du sogar noch nen Zusatzrabatt rausschlagen, weil er deine "Möhre" nicht in Zahlung nehmen muss.
Ja das kannst du,jeder Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen wiederrufen werden.
Kannst du das näher ausführen?
Im deutschen Recht gilt immernoch das Prinzip pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).
Die Behauptung, jeder Vertrag könne innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, ist völliger Quatsch!
Du bist einen Kaufvertrag eingegangen und muss dich nun daran halten. Eine Ausnahme von diesem Prinzip (die es durchaus gibt) sehe ich hier nicht.
Wobei ich beim nochmaligen Lesen gerade darüber gestolpert bin, dass nur ein Angebot vorliegen könnte. Hast du noch keinen Vertrag abgeschlossen, dann muss du dein Auto natürlich nicht in Zahlung geben. Das wird aber auf die konkreten Umstände in deinem Einzelfall ankommen.
ich habe auf dem unterschriebene Dokument stehen Verkaufsangebot.
unten steht noch, dass der Gesamtkaufpreis mit einer Gebrauchtwagenbestellung verrechnet wird. Ein Verkaufspreis steht drin, aber unter Vorbehalt der technischen Prüfung. Ich weiß jetzt nicht ob das als vertrag gilt.
Woran erkenne ich das?
@HH1887 Ganz so simpel ist es mit "pacta sunt servanda" dann doch nicht. Guckst Du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht
Natürlich gibt es vielfältige Widerrufsrechte im BGB, hier ist meiner Meinung nach jedoch keines einschlägig! Ich lasse mich ja aber sich gerne belehren; welches Widerrufsrecht hast du denn im Blick?
Wo hast du denn den Schwachsinn her???