Individualvereinbarung Kündigungsfrist

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Seit 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter. Vorausgesetzt, sie sind durch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.

Hat der Vermieter einen berechtigten und gesetzlich zugelassenen Kündigungsgrund kann er die Wohnung ebenfalls kündigen. Nur für Ihn sind die alten nach Wohndauer gestaffelten Fristen zu beachten.

Die von Ihrem Vermieter geschriebene Wunschklausel ist unwirksam.

Für den Mieter nicht, für den Vermieter ja.

Nein, eine Änderung der Kündigungsfrist zum Nachteil des Mieters, also Verlängerung der Frist, ist unwirksam. Wohl aber eine Verkürzung, z. B. 2 statt 3 Monate. Ebenfalls wirksam wäre ein gegenseitiger Kündigungsverzicht für xx Monate. Das Änderst aber nichts an der Kündigungsfrist. Die beträgt für den Mieter immer drei Monate oder weniger, wenns vertraglich geregelt ist.

Außer bei Zeitmietverträgen mit Mindestmietdauer ist die Vereinbarung einer länger als 3 - monatigen Kündigungsfrist für den Mieter nicht zulässig, entsprechende Klauseln in Verträgen sind deshalb nichtig.

Gerhart  15.03.2014, 16:41

Zeitmietverträge können von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden. Daher kann es auch keine Kündigungsfristen geben. Eine Mindestmietdauer sieht das BGB nicht vor, kann aber durch den Vermieter als Vorbedingung eines Zeitmietvertrages deklariert werden.

Eine solche Vereinbarung ist in/innerhalb des Mietvertrages für den Mieter unwirksam.