Ich habe eine möblierte Wohnung "zur entgeldlichen Überlassung" für eine monatliche Pauschalmiete bekommen. Ist das nun ein Mietvertrag nach BGB?

4 Antworten

"zur entgeldlichen Überlassung"

Man könnte sich nun streiten, ob hier ein Rechtschreibfehler vorliegt oder ob eine Überlassung ohne Gegenleistung in Geldform gelten sollte. Aber der Streit ist kurz, weil der Überlassende eine Pauschal(Inklusiv)miete verlangt und damit einen Mietvertrag vorgelegt hat.

Eine möblierte Wohnung wird nach dem Mietrecht genau so behandelt wie eine unmöblierte. Die Befristung der Mietdauer ist unwirksam, weil die Begründung fehlt. Vermutlich beabsichtigte der Vermieter eine Vermietung "zum vorübergehenden Gebrauch". Aber diese Überschrift hat der Vermieter zu seinem Nachteil nicht gewählt.

Daher ist der Mietvertrag als unbefristet einzustufen und kann von dir als Mieter ordentlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist beliebig gekündigt werden.

Überschrift Nutzungsvereinbarung oder Mietvertrag ist völlig egal.

Vertragsgegenstand ist eine Wohnung und Du zahlst dafür Miete. Folglich gilt das Mietrecht.

Nutzungsdauer für 12 Monate festgelegt?

Was genau bedeutet das?

Ob Du zum Mietende renovieren mußt oder nicht kommt auf die entsprechende vertragliche Vereinbarung an.

Sollte die unwirksam sein oder es gibt gar keine mußt Du nicht renovieren.

Gibt es eine wirksame Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen müßtest Du zum Mietende nur renovieren wenn Du die Wohnung zwischenzeitlich papageibunt angemalt oder übermäßig abgenutzt hast. zum Beispiel große Fettflecke oder Wände und Decken durch intensives Rauchen in der Wohnung nikotingelb sind.

Der Grund für die Befristung muss angegeben werden (z. B. umfassende Renovierung/Modernisierung, Eigenbedarf für .... etc.). Ansonsten greift die Befristung nicht und ist ein ganz normaler Mietvertrag mit gesetzl. Kündigungsfristen. Gültige Renovierungsklausel?

Das steckt doch schon in dem Wörtern Pauschalmiete und Inklusivmiete.

Die Tatsache, dass eine Mietsache auch überlassen werden muss, damit der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt, ist ganz selbstverständlich.

Das bedeutet, dass ein Wohnraummietvertrag nach BGB besteht, wo man versucht hat, mit der "Nutzungsdauer 12 Monate" einen individuellen "touch" rein zu bringen.

Allerdings wird diese Vereinbarung so nicht greifen, denn für einen Zeitmietvertrag ist eine genaue Angabe des Grundes notwendig, weshalb der Vertrag nach 12 Monaten enden soll und zur Festlegung einer Mindestmietdauer wäre der beiderseitige Kündigungsverzicht notwendig.

Fehlen entsprechende Formulierungen kannst Du jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen und der Vermieter schaut ggf. in die Röhre und wundert sich.