ich beziehe hartz 4 und mochte wissen ob mir umzugsgeld und wieviel zustehen

10 Antworten

Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht "soll" und nicht muss. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort ist von "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" sowie von "der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger" die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.

Wenn man mit Zustimmung der ARGE umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. SGB II § 22 Abs. 2 die Zustimmung zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 beantragt werden.

Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten: 1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Das gilt sowohl für die Kaltmiete, als auch die Neben- und Heizkosten! Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen. Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt. (Siehe dazu Hinweis 8.) 2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn: - lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist. - lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist. 3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.


Hinweis 1 Lt. SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu! Die ARGE darf damit einen Mietvertrag über eine angemessenen Wohnung nicht ablehnen, wenn sie der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits zugestimmt hat.

Hinweis 2 Was die angemessenen Kosten der Unterkunft sind, darf jede ARGE selbst festlegen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Unangemessen hohe Mieten müssen übernommen werden, wenn: 1. eine Möglichkeit zur Senkung der Mietbelastung nicht besteht, weil angemessener Wohnraum nachweislich nicht vorhanden ist, 2. Maßnahmen zur Senkung unzumutbar sind, z.B. bei absehbar nur kurzem Leistungsbezug, 3. bei nur geringfügiger Überschreitung der Miethöchstgrenze ein Umzug unwirtschaftlich wäre; hierzu stellt die Behörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf. Siehe hierzu auch: "Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft"

Hinweis 3 Wenn der Umzug durch die ARGE verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten (u.a. Maklerkaution), die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Da die ARGE den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern. Muss das Amt dann auch wirklich alle anfallenden Kosten für den Umzug übernehmen? Ja, bis zu einem gewissen Grad. D.h. die unvermeidbaren Kosten müssen übernommen werden. Konkret heißt das z.B.: - Renovierungskosten sind unvermeidbar, wenn sie lt. Mietvertrag vereinbart und geschuldet sind, - Kaution ist unvermeidbar, - Maklergebühr ist unvermeidbar, wenn ansonsten eine angemessene Wohnung nicht angemietet werden kann, - Transportkosten sind unvermeidbar, aber nur in der Höhe, wie sie bei einem Umzug innerhalb desselben Ortes entstehen würden, - Kosten für private Helfer sind unvermeidbar, es sein denn, man hat einen großen Verwandten- und Bekanntenkreis, die alle uneigennützig und unentgeltlich helfen. Selbsthilfe geht herbei vor, d.h. der Hilfebedürftige hat die Kosten so gering wie möglich zu halten. Umzug mit privaten Helfern geht also vor einem Umzugsunternehmen. Kann und darf man jedoch Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen Umzug nicht selbst machen (gegebenenfalls ärztl. Attest, falls die gesundheitlichen Einschränkungen nicht schon durch einen Amtsarzt festgestellt wurden), und hat man keine private Hilfe zur Verfügung, muss das Amt ein Umzugsunternehmen bezahlen - allerdings auch hier nur die Kosten für einen Umzug innerhalb desselben Ortes. Will man nicht nur die Wohnung sondern gleich den Ort wechseln, muss man die Mehrkosten selbst tragen. Allerdings darf das Amt die für einen Umzug innerhalb des Ortes zustehende Hilfe hier nicht deshalb verweigern, weil man den Ort wechselt, sondern nur die Mehrkosten.

Hinweis 3.1 Wenn der Umzug nicht durch die ARGE verursacht wurde, er aber erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde oder wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist, muss die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten (u.a. Maklerkaution), die Umzugskosten und Mietkaution, letztere als Darlehen, übernehmen. Auch hier kann die neue Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung bewilligt werden. Wenn der Umzug nicht durch die ARGE verursacht wurde und auch nicht erforderlich ist, kann die ARGE ihre Zustimmung zum Umzug und damit auch die Kostenübernahme verweigern.

Hinweis 4 Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 2a folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt: 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter 1. dürften alle Gründe fallen, die das Kindeswohl gefährden (u.a. Vernachlässigung, Sucht, Missbrauch). Hier sollte unterstützend die Hilfe des Jugendamtes gesucht werden, dass auch diesbezüglich gegenüber der ARGE einen Auszug fordern kann. Unter 3. sind Fälle, wie z.B. der "Rausschmiss" aus der elterlichen Wohnung oder der Umzug der Eltern ohne dass sie ihr (volljähriges) Kind mitnehmen (z.B. künftige Wohnung zu klein) zu verstehen.

Hinweis 5 Generell muss das Amt Kosten für eine Renovierung tragen, sofern diese Mietvertraglich geschuldet wird. Diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: BSG vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 R. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig!

Hinweis 6 Bei einem Umzug, egal ob es sich um die erste Wohnung handelt oder die x-te, hat man Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche man bis dahin nicht hatte: SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1. Ob diese Erstausstattung als Bargeld oder Sachleistung erfolgt, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters: SGB II § 23 Abs. 3 Satz 5. Der Anspruch ist Bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig!

Beispiele:

In der alten Wohnung gab es eine Einbauküche, die aber incl. Geräte dem Vermieter gehört. Diese Küche kann man ja nicht mitnehmen, also fehlt sie in der neuen Wohnung. Auch hatte man damit bis jetzt keine eigene Küche, denn die bisherige gehörte ja dem Vermieter. Damit hat man Anspruch auf eine Küche incl. Geräte.

Man trennt sich vom Partner, der bisher gemeinsam genutzte Hausrat wird aufgeteilt. Auf das, was beide Ex-Partner dann nicht mehr haben, besteht Anspruch auf Erstausstattung.

Hierzu möchte ich unbedingt auf diese Broschüre hinweisen: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/K … 06284.html Diese enthält viele allgemein anwendbare Fakten für Ansprüche nach dem SGB II, insbesondere auch hinsichtlich Erstausstattung. In dem dort enthaltenen Rundschreiben des Berliner Senats sind detailliert Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen dazu genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der BA wiedergibt.

Hinweis 7 Wie groß darf meine Wohnung sein? Folgende Werte bieten eine grobe Orientierung für die angemessene Wohnungsgröße: - 1 Person 45m² - 2 Personen 60m² - 3 Personen 75m² - 4 Personen 85m² jede weitere Person plus 10m².

Hinweis 8 Lt. ständiger Rechtsprechung des BSG, so u.a. B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, gelten nach einem Umzug nicht die Angemessenheitskriterien der Unterkunftskosten des früheren Wohnortes, sondern die des neuen Wohnortes. Dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II in der Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen. Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten erforderlich, sondern kann nur für die Bewilligung der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs 3 SGB II) verlangt werden.

Hinweis 9 Zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehören u.a. - Maklerprovision (LSG FSB, 26.10.2006, L 7 AS 99/06 ; LSG BRB, 05.02.2008, L 10 B 2193/07 AS ER), - Wohnungskaution. Zu den Umzugskosten gehören u.a. - LKW-Miete, - Entlohnung für Helfer. Bis auf die Kaution (Darlehen) müssen alle anderen Leistungen als Beihilfe gewährt werden. Die Zustimmung der Kostenübernahme kann im Voraus beantragt werden.

liebefrau  29.09.2008, 23:26

sehr beeindruckend

Vorgehensweise

Möglichkeit a) Umzug mit Genehmigung des Leistungsträgers

  1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemesenheitskriterien suchen
  2. Mietangebot vom Vermieter erstellen lassen
  3. Mietangebot vom zuständigen Leistungsträger genehmigen lassen
  4. Mietvertrag unterschreiben
  5. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim zuständigen Leistungsträger abgeben
  6. umzugsbedingte Kosten beim zuständigen Leistungsträger beantragen (Mietkaution, Umzugskosten)

Möglichkeit b) Umzug ohne Genehmigung des Leistungsträgers

  1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemesenheitskriterien suchen
  2. Mietvertrag unterschreiben
  3. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim zuständigen Leistungsträger abgeben

Folgendes ist dabei zu beachten Ist für den Ort der neuen Wohnung der selbe Leistungsträger wie bisher zuständig, dann muss dieser die Kosten der neuen Unterkunft nur in Höhe der Kosten übernehmen, die sie für die bisherige übernommen hat, das betrifft sowohl die Kaltmiete, als auch die Neben- und Heizkosten!

Ist für den Ort der neuen Wohnung ein anderer Leistungsträger als bisher zuständig, dann muss dieser die Kosten der neuen Unterkunft in Höhe der Kosten übernehmen, die für diesen Ort als Angemessen gelten.


Ist für die neue Wohnung ein anderer Leistungsträger zuständig: - muss bei a) der Umzug/die Kostenübernahme trotzdem bei dem Leistungsträger beantragt werden, der für den Ort der jetzigen Wohnung zuständig ist, - muss i.d.R. bei a) und b) statt der Veränderungsmeldung ein Neuantrag beim für die neue Wohnung zuständigen Leistungsträger gestellt werden.

Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers

Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R Auszug, Zitat: Dass der Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist, gilt auch dann, wenn - wie hier - während des Leistungsbezugs nach dem SGB II bzw vor dessen Inkrafttreten nach dem BSHG ein Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort stattgefunden hat. Auch dann misst sich also die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht an den für den früheren Wohnort geltenden Bedingungen, sondern denen des neuen Wohnortes. Dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II in der Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme: außergewöhnlich hohe Unterschiede zwischen den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder Missbrauch), die eine Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten anders als für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs 3 SGB II) nicht verlangt.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Änderung des § 22 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung ab 1. August 2006. Nach dessen neuem Satz 2 des Abs 1 werden nach einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach dem Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhen. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung mit Rücksicht auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, S 23 zu Nr 21 Buchst a) möglicherweise nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnorts, gilt;

Die in § 22 Abs 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des Abs 3 keine Anspruchsvoraussetzung (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 66 f; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 53; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 24, Stand Oktober 2004; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr 52, Stand Dezember 2005; Söhngen in juris Praxis Kommentar SGB II, § 22 RdNr 37). Dass § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II eine Prüfung des Umzugs auf dessen Erforderlichkeit vorschreibt, widerspricht nicht dem angenommenen Recht auf freie Ortswahl. Diese Prüfung ist nur Voraussetzung für die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, die ansonsten im Ermessen des Leistungsträgers/der Arbeitsgemeinschaft steht.

BT-Drucksache 16/1410, S. 23 zu Nr. 21 Buchstabe a: Mit der Regelung (neuer Satz 2 in § 22 SGB II, Anm.d.Verf.) werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Diese Begrenzung gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist.

Die Kostenbegrenzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt also nur für Umzüge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Leistungsträgers und soll verhindern, dass diesem durch nicht erforderliche Umzüge, mit denen nur die max. Höhe der Angemessenheitskriterien ausgenutzt werden soll, unnötig höhere Kosten entstehen. Bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers hat dieser die dortigen Angemessenheitskriterien anzuwenden und kann wegen einer fehlenden Zustimmung des bisherigen Leistungsträgers nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II anwenden.

Umzugsgeld gibt es nicht. Wenn die ARGE deinen Umzug verlangt weil deine Wohnung zu groß/zu teuer ist, dann kannst du Glück haben, dass man dir die Kosten für den Lkw ersetzt. Aber da musst du 3 Angebote einholen.

Für die Renovierung der alten Wohnung darfst du dir nen Eimer Farbe kaufen, Eine mögliche Kaution bekommst du als Darlehen.

Wenn du aber ohne Zwang der ARGE umziehen willst, dann ist das dein Privatvergnügen und das bezahlt die ARGE nicht.

Dir steht kein Umzugsgeld zu. Das einzigste was man bekommt ist eine einmalige Pauschale von 1500 Euro für Wohnungseinrichtung. Oder es gibt auch stellen so was wie caritas wo man Geld bekommt

bitmap  14.05.2008, 21:39

Wieso sollte ihnen kein Geld für einen Umzug zustehen? Wir kennen doch die näheren Umstände gar nicht.

Jungemama20  14.05.2008, 21:40
@bitmap

Bekomme auch Hartz 4 und es gibt für alle die gleichen Gesetze. Umzugskosten werden nicht mehr gezahlt

bitmap  14.05.2008, 21:42
@Jungemama20

Selbstverständlich werden unter bestimmten Bedingungen noch Umzugskosten bezahlt http://kuerzer.de/XiqL7BR43

Jungemama20  14.05.2008, 23:10
@bitmap

Steht ja nur für unterkunft das bedeutet ja die Miete wird übernommen. Ich habe ein Heft wo alles drin steht über Alg2

bitmap  14.05.2008, 23:47
@Jungemama20

Hast du den § wirklich gelesen?

Zitat: ''Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden ...''

Jungemama20  15.05.2008, 08:16
@bitmap

naja können tut man viel.

bitmap  15.05.2008, 09:18
@Jungemama20

Du hast aber (ohne Kenntnis der näheren Umstäned des Fragestellers!) zuerst geschrieben ''Dir steht kein Umzugsgeld zu.'' und später ''Umzugskosten werden nicht mehr gezahlt.''.

Und das ist schlicht und ergreifend falsch. Ja, das ist eine Kann-Bestimmung. Das heißt aber nicht, dass man jemanden gleich den Mut nehmen muss, indem man ihm mitteilt, dass es sowas [für ihn] nicht gibt.

Jungemama20  15.05.2008, 17:51
@bitmap

besser nicht allzu große Hoffnungen machen. ich hatte damals nicht einen cent. keine Möbel nichts kein Geld für die Kaution. Meinste das hat die interessiert. Habe erst nach 2 Wochen wo ich schon in der Wohnung gewohnt habe geld für Möbel bekommen. Hätte ich nicht meine Eltern in der Nähe gehabt hätten mein Sohn und ich auf dem Boden schlafen müssen. und die Sachbearbeiterin hat noch selber gesagt das man kein Umzugsgeld mehr bekommt. Da muss schon richtig Not am Mann sein das die mal reagieren. Ich wollte dem fragesteller auch nicht den Mut nehmen.