Herabgefallener Hängeschrank, wer haftet?

Das Ergebnis basiert auf 3 Abstimmungen

Vermieter trägt das Risiko, da Hängeschrank nicht unzulässig benutzt wurde. 67%
Vermieter muss beweisen, dass ich Hängeschrank überlastet habe. 33%
Haftpflichtversicherung muss Schaden regulieren 0%
Ich muss beweisen, dass ich Hängeschrank nicht überlastet habe 0%

4 Antworten

Vermieter muss beweisen, dass ich Hängeschrank überlastet habe.

Du musst den Schaden deiner Haftpflichtversicherung melden. Diese wehrt in diesem Fall den unberechtigten Schadensersatzanspruch gegen dich ab. Für deinen eigenen Schaden gilt das aber nicht. Dafür müsstest du selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Das wäre ein Fall für die private Rechtsschutzversicherung. Hoffentlich könnte ihr die Gegenstände noch benennen, die im Schrank untergebracht waren. Ein Handwerker kann beurteilen, ob die verwendeten Dübel und Schrauben für den Wandschrank ausreichend waren. Evtl. ist auch die Wand feucht, so dass die Dübel nicht gehalten haben?

Hartmut27 
Fragesteller
 19.06.2010, 16:59

Danke für den Rat. Die Meldung an die Haftpflichtversicherung habe ich heute gemacht. Ich war deswegen etwas verunsichert, weil die Küche eine nach gängiger Meinung hochwertige Küche ist (Bosch-Küche) und die Aufhängung aus dem Schrank herausgebrochen ist. Schrauben, Dübel und Haken hängen noch an der Wand und sind "bombenfest". Meine Meinung geht inzwischen dahin, dass die Qualität der Küche bzw. des Hängeschrankes nicht besonders gut ist.

Den Vermieter muss Dir die Überbelegung des Schrankes nachweisen. Er sollte sich an den Aufsteller der Küche halten und bei ihm Schadensersatz fordern.

Du kannst den Vermieter jedenfalls unter Fristsetzung auffordern diesen Mietmangel mit Ersatz zu beheben und Dir Deinen Schaden zu ersetzen (hier hast Du die Beweislast und Du musst glaubhaft darlegen was beschädigt wurde).

Reagiert der Vermieter nicht, ist eine Mietminderung drin. Siehe Mietminderungstabelle.

Kommuniziere mit ihm zum Thema immer nachweisbar schriftlich.

Der Vermieter kann seinen Schadensersatz gegen den Aufsteller geltend machen.

(OLG Düsseldorf Az.: 22 U 52/01).

Die Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB unterliegen der mit der Abnahme des Werkes beginnenden sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 638 . Abs. 1 BGB.

Bei dem Einbau einer Einbauküche in eine Wohnung, die der Besteller - wie hier - gemietet hat, handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB, für die eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" i. S. des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen; auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, können unter diesen Begriff fallen, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGHZ 53, 43, 45 = NJW 1970, 419; NJW 1974, 136; NJW 1987, 837). Ob dies der Fall ist, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden, wobei entscheidend auf die - landschaftlich unterschiedlich geltende - Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH NJW-RR 1990, 787 = BauR 1990, 351, 352/353).

Viel Erfolg!

Wenn Dir meine Ausführungen geholfen haben, gib mir eine Bewertung. Danke!

Vermieter trägt das Risiko, da Hängeschrank nicht unzulässig benutzt wurde.

Normalerweise sind die Küchenhängeschränke so konstruiert, dass auch viel Geschirr darin untergebracht werden kann. Wenn der Schrank hinunterfällt, dann kann es auch daran liegen, dass er nicht fachgerecht angebracht wurde. Entweder waren die Schrauben zu dünn oder zu kurz. Wenn dann etwas herunterfällt, dann haftet derjenige der, die Küchenschränke angebracht hat bzw. demjenigen, dem sie gehört und der für die Benutzung Geld verlangt.

Ich habe seit 20 Jahren Hängeschränke voll bepackt mit Geschirr ohne dass da auch nur annährend was gewackelt hat.

Man könnten den Schaden natürlich auch der eigenen Haftpflichtversicherung melden. Die überprüfen dann die ganze Angelegenheit. Damit ist man auf der sicheren Seite.

Allerdings denke ich, dass der Vermieter das Risiko trägt, weil es sein Eigentum ist und er für eine ordnungsgemäße Montage verantwortlich ist. Eher müsste seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen, denn der herabstürzende Schrank an Deinem Geschirr verursacht hat, wenn es denn dadurch zersstört wurde.

Noch was. Falls es wirklich so wäre, dass der Küchenschrank nur eingeschränkt hätte benutzt werden können, dann hätte der Vermieter das schriftlich im Mietvertrag fixieren müssen.

Hartmut27 
Fragesteller
 19.06.2010, 13:13

Danke für die Antwort, sie hat mir geholfen und in meiner eigenen Auffassung bestärkt. Zur Sicherheit melde ich den Schaden noch meiner Haftpflichtversicherung. Diese sollen dann die Rechtslage überprüfen.

Schreiberlilli  19.06.2010, 13:27
@Hartmut27

Ja, mach das. Viel Erfolg.

Vermieter trägt das Risiko, da Hängeschrank nicht unzulässig benutzt wurde.

Höchstwahrscheinlich liegt hier ein Mangel an der Mietsache als Schadensursache vor. Ich würde vom Vermieter die Beseitigung des Mangels fordern sowie Ersatz für das beschädigte / zerstörte Geschirr fordern. Seine Behauptung, Du hättest den Schrank überlastet, kann nicht greifen, er müsste Dir das beweisen.

Hartmut27 
Fragesteller
 19.06.2010, 15:17

Danke für die Antwort, die mich in meiner Meinung bestärkt hat. Wenn es tatsächlich so ist, dass die Beweislast beim Vermieter liegt, sehe ich die Sache inzwischen etwas gelassener. Mein Vermieter ist zwar der Auffassung, dass er eine sehr hochwertige Bosch- Küche einbauen ließ und Fachleute den Hängeschrank montiert haben. Aber auch Fachleute sind nicht unfehlbar und Bosch-Küchen vielleicht nicht so gut wie in den Hochglanzprospekten steht. Ich bin mir jedenfalls keiner Schuld bewusst und habe den Schrank nach meiner Auffassung nicht übermäßig beansprucht.