Hausfriedensbruch bei der BVG, bin 14 jahre alt und hatte niemals probleme mit der Polizei Was wird passieren, muss ich bußgeld bezahlen?
Ich war mit 5 freunden auf den Bahngleiß umd wir wurden erwischt, was kann passieren ?
6 Antworten
Hallo mahmuti21,
der Aufenthalt auf den Gleisen stellt keinen Straftatbestand des Hausfriedenbruchs da, da es sich bei Gleisen um
- keine Wohnung,
- keine Geschäftsräume und um
- kein befriedetes Besitztum
handelt.
Der Aufenthalt auf den Gleisen stellt lediglich einen Verstoß gegen die Eisenbahnbetriebsordnung kurz EBO da. In § 62 i.V.m § 64b ist geregelt, dass das unbefugte Betreten oder der Aufenthalt innerhalb von Gleisen unzulässig ist.
Solange der Verstoß keine Betriebsstörung verursacht hat, ist bzw. kann der Verstoß mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 Euro zu ahnden.
Schöne Grüße
TheGrow
Danke für die tolle Antwort, also muss ich mir jz. nicht so große Sorgen machen....
Du musst erst abwarten ob man euch überhaupt anzeigt und wenn ob es wegen unbefugtem Betreten, Hausfriedensbruch oder gefährlichem Eingriff ist.
Bußgelder gibt es im Jugendstrafrecht nicht.
Es wird ein paar Sozialstunden geben. Wenn es gut läuft ein ernstes Gespräch mit dem zuständigen Jugenrichter.
Geldstrafen gibt es im Jugendrecht nicht, Bußgelder schon. § 98 OWiG. Es kommt drauf an, ob es sich um eine Straftat (dann Jugendrecht = JGG) handelt, oder wie hier um eine Ordnungswidrigkeit. Dafür ist das JGG gar nicht zuständig, sondern allg. das OWiG, bzw. ein lex specialis wie die EBO
Hallo.
Vielleicht kommt gar nichts. Das ist denen doch wohl Zuviel Papierkram.
Einfach abwarten.
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmtund dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die
Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
AUF dem Bahngleis IST eine Behinderung ....
oder glaubst du, der Zug steht nach ein paar Metern?
Die haben selber gesagt dass kein ZUG dadurch behindert wurde....
Der Paragraph 315 StGB kommt lediglich dann zum Tragen, wenn der Triebwagenführer eine Gefahr - Bremsung durchführt hat UND dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde.
Davon geht aus der Fragestellung aber nichts hervor
Das beantworet nicht meine Frage...ich habe nichts Kaputt gemacht bzw. nicht die Bahn behindert