Haus wird Hartz4-Empfängerin vererbt

6 Antworten

Hallo,

das Haus der Enkelin zu vererben wäre wahrscheinlich sogar noch fataler. Er kann dich ja nicht enterben, der Pflichtteil (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) stünde dir auf jeden Fall zu - dann nicht als Immobilie, sondern als Barvermögen. Deine Tochter müsste dir im Fall der Fälle dieses Geld dann auszahlen. Dieses Barvermögen würde dir von der Arge natürlich sofort in Anrechnung gestellt.

Wird der Vater vor seinem Tod zum Pflegefall, bedient sich (wenn Rente etc. nicht ausreichen) ohnehin das Sozialamt erstmal am Haus - es wird dann verkauft um die Pflegekosten zu decken.

Diese Problematik mit Immobilien ist derart vielschichtig, dass es absolut sinnvoll ist, mit solchen Anliegen zu einem Notar zu gehen und solche Dinge von diesem hieb- und stichfest machen zu lassen - sonst gibt es nachher doch jede Menge Probleme, weil man selbst viele Dinge einfach nicht weiß und daher nicht beachten kann.

Gutes Gelingen

Daniela

Möglich wäre hier eine Vor- und Nacherbschaft. Man setzt den Vater als Vorerbe und die Enkelin als Nacherbe ein. Dadurch kann das Haus vom Vater nicht veräußert werden und stellt kein verwertbares Vermögen oder Einkommen dar.

Ein selbstbewohntes Einfamilienhaus braucht aber keineswegs "verwertet" zu werden. Im Gegenteil; der Leistungsempfänger bekommt sämtliche Kosten für das Haus (außer Tilgung) als Miete erstattet.

Das Problem ist hier, das es sich bei Erbe um Einkommen und nicht um Vermögen handelt. Dies macht die Sache etwas komplizierter und riskanter.

Inwieweit kann der Tochter bezüglich des Hauses was "passieren"?

Es ist sogar möglich, die Kinder der Tochter zum Zeitpunkt des Todes der Tochter als weitere Nacherben einzusetzen. In diesen Fall kann auch die Tochter das Haus nicht verwerten. Dies hat natürlich auch den Nachteil, das sie es auch dann nicht kann, wenn sie es aus nicht sozialhilfetechnischen Gründen will.

Man muß beachten, das es beim Erbe auf den Leistungsbezug zum Zeitpunkt des Erbes ankommt. Ein Erbe wärend des Leistungsbezugs gilt als Einkommen und wird verteilt auf 6 Monate auf das Harz 4 angerechnet. Danach zählt es als Vermögen.

eine Immobilie zur eigennutzung bis zu 140 qm ist geschützt ob schon vorher vorhanden oder geerbt

Wie wird das Haus denn genutzt? Ist es (teilweise) vermietet? Wenn es leer steht, kannst Du da einziehen und dann evtl. weiter ALG II beziehen.

Wenn die gesetzliche Erbfolge ausgehebelt wird, nur zum Zweck, dass weiterhin Sozialleistungen bezogen werden können, wird die Sozialbehörde den Leistungsempfänger zwingen zumindest den Pflichtanteil einzuklagen. Dann freut sich zumindest der Rechtsanwalt.

Ein selbstbewohntes Einfamilienhaus braucht aber keineswegs "verwertet" zu werden. Im Gegenteil; der Leistungsempfänger bekommt sämtliche Kosten für das Haus (außer Tilgung) als Miete erstattet.

Mullemaus03  07.03.2012, 18:36

@derHans Grundstückssteuer bekommen meine Eltern nicht, warum?