Hartz 4 und Kind in Ausbildung. Wie wird das berechnet?

3 Antworten

Zunächst einmal müsste der Unterhalt aufgeschlüsselt werden,dass bedeutet,er muss zum jeweiligen Empfänger gerechnet werden,denn das ist dann das Einkommen von dem Kind bzw.der Mutter,zumindest vorerst,genau so wie das Kindergeld auch Einkommen des jeweiligen Kindes ist 

Dann muss die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) durch die Personen im Haushalt geteilt werden,dass ergibt dann den jeweiligen KDU - Kopfanteil,der dann zum jeweiligen Regelsatz addiert würde und dann den Bedarf ergeben würde,evtl.kämen dann noch zustehende Mehrbedarfe dazu.

Die KDU - beträgt also 905 €,diese wird dann durch 5 Personen geteilt und ergibt einen KDU - Kopfanteil von 181 €.

Jetzt muss anhand des Alters der Kinder die Höhe des Regelsatzes bestimmt werden,dass sind dann derzeit für Kinder ab 6 - 13 Jahren 270 € / für Kinder von 14 - 17 Jahren 306 € und für Kinder ab 18 - 24 Jahren 324 €.

- Kind 9 Jahre 270 € + 226,25 € KDU - Kopfanteil = min. 496,25 € Bedarf

- Kind 15 Jahre 306 € + 226,25 € KDU - Kopfanteil = min. 532,25 € Bedarf

- Kind 19 Jahre 324 € + 226,25 € KDU - Kopfanteil = min. 550,25 € Bedarf

- Mutter 404 € Regelsatz + 226,25 € KDU - Kopfanteil + 145,44 € Alleinerziehenden Mehrbedarf ( 36 % Alleinerziehenden Mehrbedarf für zwei Kinder unter 16 Jahren,wenn dann eines über und das andere unter 16 ist sind es noch 24 %,ab 18 zählt ein Kind nicht mehr dazu ) = min. 775,69 € Bedarf

Das ergibt dann für die Regelsätze inkl.des Mehrbedarfs + die KDU - von 905€ derzeit einen gesamten Bedarf von min. 2354,44 € pro Monat.

Kind 19 Jahre hat ca. 800 € Netto,dann sollte es min.950 € Brutto haben,denn auf Erwerbseinkommen steht jedem ab dem 15 Lebensjahr ( da gilt man im SGB - ll als arbeitsfähige Person ) die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll zu.

Das sind dann vom Bruttoeinkommen zunächst mal 100 € Grundfreibetrag,ab 100 € - 1000 € Brutto sind es noch mal 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto noch mal 10 % Freibetrag,der Mutter stünden durch die minderjährigen Kinder dann in der letzten Stufe der Freibeträge 1000 € - 1500 € Brutto = 10 % Freibetrag zu.

Diese Freibeträge werden dann addiert,theoretisch vom Brutto / Nettoeinkommen abgezogen,ergibt dann das anrechenbare Erwerbseinkommen und dazu würden dann sonstige Einkommen wie Kindergeld / Unterhalt / usw. addiert.

Alles zusammen ergibt dann das gesamte anrechenbare Einkommen und das wird dann auf den jeweiligen Bedarf angerechnet.

Man kann also sagen das dem 19 jährigen Kind min. 270 € an Freibeträgen zustehen würde,abzüglich von den ca. 800 € Netto würden das etwa 530 € anrechenbares Erwerbseinkommen ergeben.

Der Bedarf des Kindes liegt bei min. 550,25 €,es würden ihm also noch etwa 20,25 € fehlen und das würde es dann vom Kindergeld noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen,der Rest würde dann wieder Einkommen der Mutter und auf den Bedarf der restlichen BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) angerechnet,denn das Kind würde nicht mehr zur BG - gehören,weil es seinen Bedarf selber decken könnte.

Da wären wir dann schon beim monatlichem Kostgeld des Kindes.

Die Mutter hätte also angenommen von seinem Anteil an Kindergeld noch diese 20,25 € zur Verfügung,weil das Kind diesen Betrag noch selber zur Bedarfsdeckung benötigen würde,die Mutter kann dann diesen Betrag z.B. schon mal auf den Kopfanteil für den normalen Haushaltsstrom anrechnen,denn dieser Abschlag muss aus dem Regelsatz bzw.Einkommen selber gezahlt werden.

Dann bliebe also angenommen für das Kind der KDU - Kopfanteil von 226,25 € noch offen,dass muss das Kind dann min. an die Mutter abgeben und dazu käme dann ggf.noch etwas für die Reinigung von Kleidung usw. und Kostgeld für die Verpflegung,oder das Kind macht das dann selber.

Der Mutter steht auf ihr Erwerbseinkommen von etwa 200 € dann auch die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu,dass würden dann vom Brutto erst mal 100 € Grundfreibetrag sein und von den übersteigenden 100 € ( 100 € - 1000 € Brutto ) noch mal 20 € ( 20 % Freibetrag ),der gesamte Freibetrag liegt dann bei 120 €,es würden dann 80 € anrechenbares Erwerbseinkommen bleiben.

Da das älteste Kind aus der BG - raus ist und auch keinen Anspruch mehr auf Unterhalt haben dürfte,kann man den derzeitigen Anspruch dann leicht berechnen.

Die Mutter bekommt 1128 € Unterhalt + diese ca. 80 € anrechenbares Erwerbseinkommen + 2 x 192 € = 384 € Kindergeld = gesamt etwa 1592 € anrechenbares Einkommen.

Der Bedarf der Mutter und für die zwei Kinder liegt bei min. 1804,19 €,sie müsste dann noch etwa 212,19 € vom Jobcenter bekommen,ab 2017 würde es dann etwas mehr,da die Regelsätze steigen,dazu würde sie noch vom Beitrag für den Rundfunk befreit.

Nach dem Auszug des Kindes würde das Jobcenter dann die KDU - auf die Personen in der Wohnung verteilen,mal vorausgesetzt die KDU - ist jetzt und dann noch angemessen,denn wenn die KDU - nicht angemessen sein würde,zahlt das Jobcenter bzw.berücksichtigt das Jobcenter die tatsächliche KDU - dann in der Regel nur für weitere 6 Monate.

Man würde ihr also schriftlich mitteilen wie lange diese unangemessene KDU - noch anerkannt wird,nach dieser Zeit müsste dann die Differenz selber zugezahlt werden,wenn das nicht möglich ist müsste man sich eine angemessene Wohnung suchen oder die Kosten ggf.durch Untervermietung senken.

Vorrangig müsste die Mutter prüfen ob ein Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag bestehen würde,dazu findet man im Internet jeweils kostenlose Rechner.

isomatte  08.11.2016, 10:39

Ich habe einen Fehler gefunden und zwar habe ich vergessen das nicht mehr benötigte Kindergeld vom großen Kind von den etwa 212,19 € abzuziehen !

Sollte das Kind also diese etwa 20,25 € zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigen,dann blieben etwa 171,75 € die da abgezogen werden müssten.

Es bliebe dann ggf.ein Anspruch von derzeit etwa 40 €,aber dazu kannst du dann noch Bedarfe für die Kinder geltend machen,denen stünde dann pro Jahr für die Schule jeweils 100 € zu.

Guten Morgen,

ich hab das gerade mal so berechnet, als wären die Mietkosten angemessen (das kann ich nicht wissen, da ich nicht weiß, was im jeweiligen Jobcenter in dessen Zuständigkeitsbereich ihr wohnt, angemessen ist.) Wenn man von einem Alleinerziehendenmehrbedarf von 36 % ausgeht und alle Freibeträge berücksichtigt, ergäbe sich nach meinen Berechnungen ein Bedarf in Höhe von 2354,44 € wovon ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 2338 € abzuziehen wäre. Euer Anspruch würde sich also auf etwa 16,44 € belaufen. Das ist zwar so sehr wenig, allerdings kommen da ja die Leistungen für Bildung und Teilhabe dazu, was 100 € im Jahr ( 70 € im August und 30 € im Februar) sind und wenn Klassenfahrten anstehen und sowas, kann das auch übernommen werden. Du musst nur wissen, ob der Aufwand nicht zu hoch ist. Zudem wäre zu prüfen, ob vielleicht vorrangig Wohngeld oder Kinderzuschlag zustehen würde.

Wenn dein Sohn ausgezogen ist, fallen ja seine Einkünfte raus, aber auch sein Bedarf. In dem Fall komme ich auf einen Bedarf in Höhe von 2030,44 € und ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1306 €, woraus sich ein Restbedarf in Höhe von 724,44 € ergeben würde.

Das sind meine Berechnungen. Genaueres kann dir natürlich nur das Jobcenter in deiner Nähe sagen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen.

LG


isomatte  08.11.2016, 11:25

Wie kommst du nach dem Auszug des Sohnes im nächsten Jahr auf diesen Bedarf und das anrechenbare Einkommen ?

Ab 2017 steigen die Regelsätze an und das dann voraussichtlich für die Mutter um 5 €,für das 15 jährige Kind auch 5 € und das jüngste würde 21 € mehr bekommen.

Dann stünde der Mutter 409 € Regelsatz zu + 147,24 € ( solange beide noch unter 16 sind,sonst sind es dann 24 % ) = 556,24 € + 301,6666666 € für den KDU - Kopfanteil ( Kosten der Unterkunft und Heizung / Warmmiete ),mal vorausgesetzt das diese derzeit und auch später angemessen wäre.

Regelsätze Kinder voraussichtlich dann 291 € + 311 € = 602 € + 556,24 € Regelbedarf der Mutter + 905 € KDU = 2063,24 € gesamter Bedarf.

Anrechenbares Einkommen 1306 € !!!

Ich komme alleine mit dem Unterhalt schon auf 1128 €,dazu kommt dann Kindergeld von min. 2 x 190 € = 380 €,sind schon min. 1508 € und dazu kommt noch das anrechenbare Erwerbseinkommen der Mutter.

Das beträgt bei 200 € Brutto = Netto 80 € und 120 € wäre der Freibetrag auf Erwerbseinkommen,somit würden dann noch mal etwa 80 € dazu kommen.

Ich käme dann auf ein anrechenbares Einkommen von ca. 1588 €.

Es würde dann ggf.ein Anspruch auf ca. 475,24 € als Aufstockung bestehen.

Ich kann mich natürlich auch verrechnet haben !

Das Gehalt des verdienenden Kindes wird mit angerechnet, da die Familie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Das Kind erhält einen Freibetrag, der meines Wissens nach um die 150 Euro beträgt.

Ich denke mal, dass bei der Beantragung von Hartz IV nicht viel rauskommen wird, wenn man Kindergeld, Unterhalt und Einkommen des Kindes berücksichtigt. Ich denke eher, dass hier Wohngeld in Betracht käme.