Hartz 4 - Betrug oder völlig Legal?

7 Antworten

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Die Gesetzeslage ist ja eindeutig:

Sobald ein Pärchen "in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen",

gelten sie als Einstands-Gemeinschaft und damit auch als Bedarfsgemeinschaft (BG), schreibt SGB II § 7 Absatz 3.

Für eine BG werden keine zwei Wohnungen bezahlt. Und für Partner in einer BG sinkt der Regelbedarf von derzeit 391,- Euro im Monat auf 360,- pro Person. Und es entfällt der Alleinerziehenden-Mehrbedarf (s. § 21 SGB II) von z. B. 143,64,- Euro im Monat.

Bei einer maximal angemessenen Brutto-Warm-Miete von z. B. 400,- für Singles und 500,- für zwei Leute und 600,- für drei Leute wären also nur noch max. 600,- fällig durch das Zusammenwohnen, anstatt derzeit max. 900,- für das bisherige fiktive Getrennt-Wohnen.

Die Mehrkosten betragen durch das fiktive Getrennt-Sein in diesem Beispiel also 300,- Warmmiete, 143,64 für Alleinerzhiehung plus 62,- für Singles gleich über 505,- Euro im Monat.

Nun sind solche Partner schon aufgefallen durch Angaben Dritter, manche aber auch dadurch, dass sie gar keinen oder fast keinen Strom in einer der beiden Wohnungen verbraucht haben über Monate hinweg.

Hier könnte das passieren:

  1. Ab sofort 505,- weniger ALG II im Monat
  2. Eine Rückforderung für die letzten bis zu drei Jahre nach SGB X § 45 in Verbindung mit SGB II § 43 Aufrechnung, wonach es eine ganze Weile pro Nase 10 % weniger ALG II gibt oder sogar 30 % weniger
  3. Eine Strafanzeige wegen Betrugs

Gruß aus Berlin, Gerd

hauptklaeger 
Fragesteller
 15.02.2015, 06:38

Aha, das ist doch mal sehr interessant und steht in kompletten Kontrast zu dem was andere hier geschrieben haben (man kann sich zusammenreimen wie einige Personen hier eingestellt sind und zudem nichtmal davor zurückschrecken anderen Leuten, die diesbezüglich Nachfragen stellen, mit Beleidigungen und Aggression entgegenzukommen).

Wenn man die 500€, die sehr realistisch sind, auf 3 Jahre hochrechnet, sind es ca 18.000€. Geld das man sinnvoll hätte investieren können, zB in Kita Plätze, Schulaustattungen, öffentliche Einrichtungen, etc.... Hoffe sehr, dass man sich das Geld zurückholen wird. Wir sprechen hier nicht von Personen die auf staatliche Hilfe angwiesen sind, sonderen von endzwanzigern die sich auf kosten hart arbeitender Steuerzahler gut gehen lassen.

Der Brief ans städtische Jobcenter ist mit deinen Informationen aufgesetzt, in den Facebook Profilen werden alles weiteren Information aufgedeckt (die Zuständigen werden sicher grosse Augen machen, auch das diese Personen bereits verlobt sind). Soll Vati Staat jetzt seine Hunde losschicken!

MfG

violatedsoul  15.02.2015, 07:25
@hauptklaeger
Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.

Immer wieder wahr.........

violatedsoul  15.02.2015, 08:02
@violatedsoul
Über mich: Mein Name ist Programm

Hast recht............naja, ohne Worte..........

GerdausBerlin  16.02.2015, 00:42
@hauptklaeger

Hallo hauptklaeger,

meine Berechnung war nur eine Beispiel-Rechnung, siehe u. a. das "z. B." vor den Summen für die maximal angemessene Warmmiete für Haushalte mit ein, zwei oder drei Personen.

Dafür bin ich bei der Rückforderung des ALG II bzw. des Sozialgeldes (für Kinder unter 15) fälschlicherweise vom BGB ausgegangen, das eine Regel-Verjährung nach drei Jahren nach Ablauf des maßgeblichen Jahres (der Entstehung der Schuld) vorsieht.

SGB X §§ 45 und 50 sehen aber andere Verjährungsfristen vor: Da verjährt eine Schuld an den Staat

  • ein Jahr, nachdem der Staat seinen Fehler entdeckt hat
  • zwei Jahre, nachdem das Jahr abgelaufen ist, in dem der Bescheid über die zurückzufordernde Leistung ergangen ist
  • zehn Jahre danach, wenn der Bescheid auf Falschangaben beruhte (bislang alles nach § 45)
  • oder vier Jahre nach dem Jahr, in dem "der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist", falls keine Hemmung der Verjährung eingetreten ist (Absatz 4 § 50)

Gruß aus Berlin, Gerd

isomatte  15.02.2015, 07:19

Hallo Gerd !

Es sind ab dem 01.01.2015 nicht mehr 391 € sondern 399 € Regelsatz.

Ich schreibe es mal dazu,dass ihr für 5 minderjährige Kinder oder mehr ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 60 % ihres Regelsatzes zusteht,also noch mal 239,60€,du hast zwar den § 21 SGB - ll angegeben und man könnte es sich selber raussuchen und ausrechnen,aber es könnte dann evtl.falsch verstanden werden,weil sich keiner die Mühe macht und das nachsieht und berechnet.

Gruß aus Thüringen,isomatte

GerdausBerlin  16.02.2015, 00:33
@isomatte

Hallo isomatte,

du hast Recht! Für Januar und Februar können 8 Euro mehr zurückgefordert werden als für die Monate vor 2015, falls eine Überzahlung vorlag laut SGB X § 45. Danach kann das ALG II für zwei Jahre zurückgefordert werden - oder auch nach zehn Jahren noch, wenn etwa vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden sind, siehe Absatz 3 ebenda. Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs der Behörde nach vier Monaten + siehe § 50 ebenda.

Die fünf KInder hatte ich hier übersehen, aber meine Berechnung war auch nur eine Beispiels-Rechnung: Die Angemessenheit der Warmmieten habe ich ja auch so gewählt, dass das Kopfrechnen leichter fällt ;-).

Beim Alleinerziehenden-Mehrbedarf von 60 % kommt mein Rechner zwar nur auf 239,40 Euro bei fünf oder mehr Kindern, aber hier muss man auch bedenken, dass dieser Mehrbedarf nicht unbedingt weg fällt, wenn ein Partner einzieht: Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Partner (der weder Vater noch Mutter der Kinder ist) sich nicht an der Kinderbetreuung beteiligt, kann ein Amt oder ein Gericht auch anders entscheiden.

Gruß aus Berlin, Gerd

violatedsoul  16.02.2015, 08:37
@GerdausBerlin

Vergiss deinen Rechner!

Du kannst nicht pauschal ansetzen, ohne genau zu wissen, wo einer wohnt!

violatedsoul  15.02.2015, 07:28

@Gerd

Hier liegt KEINE Bedarfsgemeinschaft vor, nur weil hier einer den peinlichen Dorfsheriff spielt, weil er Langeweile hat.

violatedsoul  15.02.2015, 07:57

@ Gerd

Wo hast du denn deine Zahlen her?

Alleine bei der Miete gibt es KEINE einheitlichen Sätze, sondern je nach Stadt und Bundesland unterschiedlich.

GerdausBerlin  16.02.2015, 00:54
@violatedsoul
Bei einer maximal angemessenen Brutto-Warm-Miete von z. B. 400,- für Singles ...

Wenn du im Internet den Suchbegriff "z. B." eingibst, findest du z. B. http://de.wiktionary.org/wiki/z._B.

Gruß aus Berlin, Gerd

violatedsoul  16.02.2015, 08:36
@GerdausBerlin

Falsch. Diese Mieten sind regional unterschiedlich.

Leipzig 328 Euro, Berlin 411 Euro, Erfurt 373 Euro.

Nur 3 Beispiele.

Zircontulpe  15.02.2015, 11:18

@Gerd Wenn beide regelmäßig auch mal in getrennten Bettchen schlafen, ihre eigenen Kühlschränke haben und nicht die Rechnungen des jeweils anderen bezahlen, besteht keine Bedarfsgemeinschaft. Ein Eheähnliches Verhältnis kann nur schwer nachgewiesen werden wenn beide ihre eigene Wohnung haben und diese auch tatsächlich beide genutzt werden. Man verliert nicht das Anrecht auf seine Wohnung nur weil man mal ein paar Nächte bei seinem Partner schläft, oder ab und zu mit wem anders zusammen isst.

violatedsoul  15.02.2015, 11:40
@Zircontulpe

Vielleicht würden manche Mitmenschen gerne eine Stechuhr in den Wohnungen einbauen, um die Häufigkeit der benutzten Klospülung oder das Knarren eines Bettes einwandfrei dokumentieren zu können.

GerdausBerlin  16.02.2015, 01:33
@Zircontulpe

Hallo Zircontulpe,

hier muss man fein unterscheiden zwischen

  • A) den gesetzlichen Kriterien für eine Bedarfsgemeinschaft von mitwohnenden Partnern,

die in SGB II § 7 Absatz 3 festgelegt sind, nämlich die Einstandsgemeinschaft, und

  • B) den Beweisen und Indizien für das Mitwohnen eines Partners sowie
  • C) den Beweisen und Indizien für das Einstehen des mitwohnenden Partners.

Deine wilde Sammlung von Indizien können wir ja mal sortieren:

1) "auch mal in getrennten Bettchen schlafen" könnte ein Indiz dafür sein, dass B) nicht zutrifft, weil der "gewöhnliche Aufenthalt" (auch das ist weitgehend definierte durch die Rechtsprechung) nicht beim Partner ist.

Dafür genügt aber nicht ein "auch mal", sondern höchstens der erkennbare Wille, dort (in der eigenen Wohnung; Gerd) seinen Lebensmittelpunkt zu begründen (so fast wörtlich aus entsprechenden Urteilen). Wenn man aber auf facebook einen anderen Willen verkündet, fällt es einem Gericht erheblich schwerer, einen anderen Wohnort zu erkennen ;-).

Versuchen kann man es dennoch - das Gericht ist ja frei in seiner Entscheidungsfindung, auch das Sozialgericht ...

2) Wenn Leistungsempfänger nicht "ihre eigenen Kühlschränke haben" bzw. ein eigenes Fach im gemeinsamen Kühlschrank, dann galt das lange Zeit (insbesondere in Dokus des Privatfernsehens) als Indiz für Ermittler von Ämtern, dass Partnerschaft vorliegt bzw. gar eine Einstandsgemeinschaft.

Danach kommt es im Streitfall aber darauf an, was ein angerufenes Sozialgericht von solchen Indizien hält. So bekam mal eine Frau Recht, die 17 Jahre mit einem Partner und ohne eigene Zettel wie "Das ist der Yoghurt von Luise" im Kühlschrank zusammen lebte: Sie konnte glaubhaft machen, dass sie keine Einstandsgemeinschaft sind.

Umgekehrt hatten Leute schlechte Karten vor Gericht, die über ein Jahr lang kaum Strom verbraucht hatten in ihrer angeblich als "gewöhnlicher Aufenthalt" benutzten Fake-Wohnung. Später wurden dann Geräte populär, die Strom zogen als Indiz für eine Nutzung der Wohnung, aber auch das ging manchmal in die Hose.

Wer hingegen nur selten zu Hause ist und ständig bei diversen Leuten schläft und isst, wie es in Bohème-Kreisen üblich ist, benötigt solche Geräte nicht ;-). Dies Freie-Lust-und-Genuss-Argument zählt allerdings nicht, wenn man bei einem einzigen Partner seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" begründet hat ...

Gruß aus Berlin, Gerd

wenn jeder seine eigene Wohnung hat ist es absolut legal wenn sie dafür Wohngeld bekommen. Was sie dort sonst noch machen geht niemanden was an, auch nicht dir

  1. Beide dürfen ihre eigene Wohnung haben, der Staat kann einen nicht zwingen mit jemand anderem zu wohnen (kann es aber vorschlagen)

  2. Wie groß die Wohnung eines Hartz 4 Empfängers ist ist relativ egal (es gibt zwar Regelungen, aber wenn du ne 100m^2 wohnung für 300€ miete hast kann´s denen egal sein), sie darf aber eine festgelegten Mietpreis nicht übersteigen, sonst wird der Hartz 4 Empfänger aufgefordert sich eine neue Wohnung zu suchen oder die Differenz aus dem Regelsatz zu zahlen.

P.S Hartz 4 Empfänger haben meistens kein Geld für Urlaub, haben die vielleicht heimlich irgendwelche Rücklagen? Das wäre nämlich strafbar.

violatedsoul  14.02.2015, 21:58

Es soll Menschen geben, die selbst von wenig Geld was sparen können.

Es ist erschreckend, wie immer wieder versucht wird, Leute anzuzählen, weil man glaubt, die würden bevorzugt behandelt.

Leistungsbezieher dürfen im übrigen pro Lebensjahr 150 Euro haben.

Zircontulpe  14.02.2015, 22:12
@violatedsoul

Meine Familie bezieht selber Leistungen, ich wollte niemanden schlecht machen oder so. Ich finde es auch richtig und gut das man als Hartz-Empfänger ein wenig Rücklagen besitzen darf (auch wenn das Amt das gerne mal "vergisst"), aber bei 5 kleinen Kindern genug für jedes Jahr Urlaub anzusparen stell ich mir sehr schwierig vor (obwohl es natürlich möglich ist).

Ich bin mir auch nicht sicher ob der Fragesteller die beiden anschwärzen oder sie nur vor möglichen folgen warnen will, ich bin jetzt guten Herzens vom letzteren ausgegangen.

hauptklaeger 
Fragesteller
 14.02.2015, 22:13
@Zircontulpe

Wünsche den beiden nur das erdenklich gute

violatedsoul  14.02.2015, 22:18
@Zircontulpe

Viele Leistungsbezieher sind Aufstocker. Was bedeutet, man kann sich mit eiserner Hand was zusammen sparen.

Es muss auch nicht jeder Urlaub ins Ausland gehen.

Da der Fragesteller auf Facebook hinterherliest, gehe ich nicht von einer guten Tat aus. Das klingt nach Neid. "Die haben was, was ich nicht habe."

Es gab schon zu viele Foren, um zu erkennen, wenn jemand glaubt, er kommt zu kurz. Komischerweise ist aber jeder froh, NICHT von Hartz abhängig zu sein.

Zircontulpe  14.02.2015, 22:26
@violatedsoul

Die Leute die Neid auf Hartz-Empfänger haben sind einfach nur zu blöd um sich abseits von RTL über irgendwas zu informieren.

violatedsoul  14.02.2015, 22:31
@hauptklaeger

Das glaubt man sofort, wenn man deine Worte liest.

violatedsoul  14.02.2015, 22:31
@Zircontulpe

Das lasse ich mal so stehen.

Solange das Paar nicht in eine gemeinsame Wohnung zieht, solange steht jedem separate Leistung zu. Das ist völlig legal. Das Jobcenter kann keinen Zwingen zusammenzuziehen - auch nicht, wenn beide ein Paar sind.....

Im Übrigen finde ich Deine Behauptung: " (Aufgrund von Unterqualifikation ist auch nicht damit zu rechnen das beide jemals einen zumutbaren Job finden werden, liegt auch nicht in deren Interesse" ganz schön unverschämt ..... Das grenzt schon an Rufmord.

violatedsoul  15.02.2015, 08:43

Wenn man seine Fragen so liest, weiß man, mit wem man es zu tun hat............

warehouse14, UserMod Light  15.02.2015, 10:00

Und was wäre bei 5 minderjährigen Kindern im Haushalt ein zumutbarer Job?

Darüber nachdenken mag man wohl auch nicht, wenn es darum geht, sich über Hartz4-Empfänger zu echauffieren... ;)

Absolut legal.