handy vertrag frühzeitig kündigen, da hartz4 empfänger?

7 Antworten

Der Anbieter ist nicht verpflichtet sie vorzeitig aus dem Vertrag zu lassen. Wenn Sie jetzt bereits dort Schulden hat sollte sie sich melden und sagen, dass Sie zahlungswillig ist, aber nicht zahlungsfähig. Vielleicht könnt ihr den Anbieter damit ködern, dass ihr ihm anbietet die derzeit aufgelaufene Summe mit einem mal zu bezahlen wenn er sie aus dem Vertrag lässt. Verhandelt mit dem Anbieter aber seid euch bewußt, dass er zu nichts verpflichtet ist.

Nein, dass geht nicht so einfach. Wenn da steht xxMonate ist dass auch einzuhalten. Da ist nic mit Ausnahmen.

ich glaube nicht daß das von ihrem Anbieter akzeptiert wird...

mal fragen schadet nichts. wenn der vertrag aufgelöst werden sollte, dann nur aus kulanz.

Es gibt ausnahmen !!!!!!

: Gründe, die eine außerordentliche Handyvertrag Kündigung rechtfertigen

Kündigungen, die unter das sogenannte Sonderkündigungsrecht fallen, werden landläufig auch als außerordentliche Kündigungen bezeichnet, auch wenn es um den Handyvertrag geht. Außerordentlich deshalb, weil sie sich im Gegensatz zu ordentlichen Kündigungen weder nach Kündigungsgründen, noch nach Kündigungszeitpunkten und -Fristen richten, welche die Vertragsbedingungen festlegen. Wer unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht seinen Handyvertrag kündigen will, muss jedoch belegen können, dass dafür ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Der gesetzliche Rahmen für Sonderkündigungen ist sehr eng umschrieben, kann aber von Anbieterseiten auch großzügiger gehandhabt werden. Daher kann es durchaus vorkommen, dass die außerordentliche Kündigung eines Handyvertrags vom Mobilfunk Anbieter akzeptiert wird, obwohl er rechtlich nicht dazu verpflichtet wäre. Gründe, die üblicherweise von jedem Handy Anbieter akzeptiert werden sind z.B. die Privatinsolvenz oder das Ableben eines Kunden.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mobilfunkanbieter ist meist geregelt, welche Kündigungsgründe, neben denen der ordentlichen Kündigung, als rechtsgültig erachtet werden. Sollte es Unklarheiten geben, ist es ratsam, den jeweiligen Handy Anbieter direkt zu kontaktieren. So lässt sich unter Umständen eine Kompromisslösung auf Kulanzbasis zu beidseitiger Zufriedenheit finden.

Weiterhin kann der Mobilfunkkunde, sollte der Handyanbieter zugesicherte Leistungen nicht erbracht haben und einer Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen sein, vom Handyvertrag zurücktreten. Der Vertrag kann jedoch auch vom Anbieter vorzeitig gekündigt werden, beispielsweise falls der Nutzer gegen Regeln und Pflichten der AGB verstoßen hat. In diesen Fällen hat der Mobilfunk Anbieter zudem das Recht, finanziellen Ausgleich für entstandenen Schaden, etwa noch ausstehende Monatsbeträge (vom Kündigungszeitpunkt bis zum tatsächlichen Vertragsende), einzufordern.

Widerruf bzw. Stornierung des Handyvertrags nach Fernabsatzrecht

Unter das sogenannte Fernabsatzrecht (§ 312b BGB) fällt ein Handyvertrag, der über das (nicht öffentliche) Telefon oder das Internet abgeschlossen wurde. Solche Vertragsschlüsse setzen die verpflichtende Aufklärung des Kunden über rechtliche Rahmenbedingungen und die Möglichkeit des Widerrufs durch den Mobilfunk Anbieter voraus. Weiterhin hat der Mobilfunkkunde das grundsätzliche Recht, die ursprünglich abgegebene Willenserklärung binnen einer Frist von 2 Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen - sprich die Bestellung zu stornieren. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich. Zudem kann der Kunde den Handyvertrag widerrufen, sollte ein solcher gar nicht geschlossen, jedoch vom Handy Anbieter eröffnet worden sein.

Seit August 2009 ist gesetzlich festgehalten, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nicht mehr durch die Zustimmung des Kunden vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden kann. In der Tat erlischt das Widerrufsrecht nur noch dann, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nach ordnungsgemäßer Belehrung der Vertrag zu beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Mit anderen Worten nur dann, wenn der Kunde alle Kosten beglichen und der Anbieter die zugesicherten Leistungen allesamt erfüllt hat. Solange der Kunde Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen erbringt, kann er auch nach Inanspruchnahme von Diensten vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Vertragsabschluss per Haustürgeschäft

Wer seinen Handyvertrag über ein sogenanntes Haustürgeschäft abgeschlossen hat, etwa bei einem Vertreterbesuch, einer Kaffeefahrt oder ähnlichem, kann diesen nach §312 BGB - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften - innerhalb einer Frist von 2 Wochen wieder kündigen. Das Widerrufsrecht innerhalb dieser 2 Wochen besteht zudem, sollte der Verbraucher der Meinung sein, keinen Handyvertrag abgeschlossen zu haben.

Wichtiger Hinweis:

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.