Grundstück: Bauerwartungsland, dann Ackerland

2 Antworten

Den Begriff "Bauerwartungsland" gibt es im öffentlichen Baurecht nicht. Er wird nur gerne von Maklern benutzt, um Preise zu erhöhen und Käufer zu beeinflussen.

Da die Gemeinde die "Planungshoheit" hat, steht es allein in ihrem Ermessen, ob ein Bebauungsplan aufgestellt wird und was in dem Bebauungsplan festgesetzt wird; es könnte z.B. für ein Grundstück auch Kindergarten oder Schule festgesetzt werden.

Ein Grundstückseigentümerr hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Grundstück zum Bauland umgewidmet wird. Auch aus kommunalpolitische Absichtserklärungen kann kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.

Der Eigentümer einer Wiese ist somit voll und ganz dem kommunalpolitischen Klüngel ausgesetzt.

Luftbabbon  23.10.2011, 11:07

Gute Antwort! "dem kommunalpolitischen Klüngel" würde ich jedoch lieber mit "den entwicklungspolitischen Zielen" austauschen :-))

Seehausen  23.10.2011, 11:21
@Luftbabbon

Und die "entwicklungspolitischen Ziele" werden durch kommunalpolitischen Klüngel festgesetzt.

Da kann man nichts machen, wenn Sie die Ratsmitglieder des "Bauernkaff´s" nicht auf Ihrer Seite wissen! Sollten Sie dort einen gewissen einfluß geltend machen können, und sich das ländlich vergleichweise kleine Grundstück ohne hohen Kostenaufwand, den Sie schlieplich alleine zu tragen hätten, erschließen lassen, dann können sei über eine genehmigunsfähigen Baunatrag versuchen, dort ein Baurecht zu erhalten. Ansonsten bleibt das halt Ackerfläcehe, die vielleicht Ihre Urenkel irgenwann mal bebauen können.

Seehausen  19.10.2011, 15:34

Auch Baugenehmigungen nach § 35 Abs. 2 BauGB und "Vorhaben und Erschließungspläne" bedürfen des nicht einklagbaren Einvernehmens der Gemeinde und der Darstellung der Grundstücke als Baufläche in einen rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan. Wenn eine Gemeinde nicht will geht eben gar nichts.

schelm1  19.10.2011, 16:31
@Seehausen

So spielt das Leben nicht nur auf dem Lande!