Gibt es bei einer Fotobox ein gesondertes Bildrecht?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

man drückt sogar selber ab

Das ist der erste entscheidende Punkt: Dadurch ist nicht der Fotograf, der die Fotobox aufstellt, der Urheber des Bildes - sondern die Person, die sich davor stellt und den Auslöser betätigt ist zugleich Urheber und abgebildete Person.

Damit stellt sich die Frage: Weiß die betreffende Person (der sowohl die Rechte des Urhebers als auch der Schutz der abgebildeten Person zusteht) was mit den Bildern passiert, bevor sie auf Knöpfchen drückt? Gibt es z.B. ein nicht zu übersehendes Schild à la "Die fertigen Bilder könnt ihr morgen unter http://www.irgendwo_im_internet.com anschauen"?

Falls ja, ist die Sache klar: Der Benutzer weiß vor dem Auslösen, was mit seinem Bild passiert und gibt durch Drücken des Knopfes eine konkludente (durch Handeln schlüssige) Willenserklärung ab. Das Bild darf also veröffentlicht werden.

Falls nein, greift - aber ausschließlich bei öffentlichen(!) Veranstaltungen - KunstUrhG §23 Abs. 1 Ziffer 3:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

[...]

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Trotzdem wäre auch in diesem Fall ein Hinweis mMn angebracht.

Prinzipiell ist es so: Der Fotograf ist der Urheber der Fotos und kann damit tun und lassen, was er will. Sollte er die Fotos jedoch veröffentlichen, ist eine Zustimmung der sich darauf befindenden Personen notwendig, sofern sie nicht nur "Beiwerk" des eigentlichen Motivs sind.

clemensw  25.09.2017, 16:44

Bitte lies mal KunstUrhG §23 - es gibt durchaus noch andere Gründe, unter denen eine Veröffentlichung erlaubt ist.