Wo kann man eine Geburtsurkunden-Kopie beglaubigen lassen?

6 Antworten

Es ist unglaublich wie viele falsche Ratschläge hier gegeben werden.

Eine Geburtsurkunde darf nicht beglaubigt werden . Dies ist gesetzlich verboten. Daher stellt das Geburtsstandesdamt (das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die Person geboren wurde) auf Antrag eine oder beliebig viele Originalurkunden aus.

Weder die Meldebehörde, noch das Pfarramt, oder andere zur Beglaubigung berechtigte Institutionen wie z.B. Bundeswehr, Krankenkassen, Handelskammern u.ä. dürfen Personenstandsurkunden beglaubigen.

Das Standesamt kann deine Kopie beglaubigen, wenn das Original auch vorliegt. Rro Seite wird allerdings eine Gebühr dafür verlangt.

Wofür brauchst du die Beglaubigung, d.h. brauchst du eine amtliche Beglaubigung? Wenn du die Beglaubigung für einen "Verwaltungsakt" brauchst, dann muss dir die Stadtverwaltung die Kopie der Urkunde beglaubigen.

Wenn die Verwaltungsangestellte das aus irgendwelchen Gründen nicht darf, dann soll sie dich gefälligst an die entsprechende Stelle verweisen.

Wenn sie das nicht macht, dann geh einfach in ein anderes Amt im Rathaus, z.B. Einwohnermeldeamt und notfalls ins Fundbüro und schildere das Verhalten im Bürgercenter und frag den entsprechenden Verwaltungsangestellten, der dir sagt, welches "Büro" bei euch im Rathaus Beglaubigungen ausstellt.

tgel79  14.01.2016, 11:19

Ich habe nochmal bei Wikipedia nachgeschaut. Siehe unten im Kommentar von frifrafru

Ich war mit meinem Personalausweis im Rathaus, bzw beim Landratsamt. Die wollten das erst auch nicht, nach ein paar mal nachhacken habe ich erfahren, dass nur noch mit direkter Angabe des Beglaubigungsgrundes und entsprechend für wen du es beglaubigen lassen möchtest (wo dus vorzeigst) beglaubigt wird. Alternativ würde ich mal versuchen mit denjenigen zu reden die die Geburtsurkunde haben wollen, zu sagen, dass se ne kopie bekommen und bei Bedarf gerne das Original vorgezeigt werden kann.

tgel79  14.01.2016, 11:16

Nochmal nachgeschaut bei Wikipedia:

Eine Besonderheit besteht für Beglaubigungen von Personenstandsurkunden. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister des Standesamts, denen dieselbe Beweiskraft wie dem Original selbst zukommen soll (§ 54 Abs. 2 PStG), kann nach § 55 Abs. 2 PStG nur der jeweils zuständige Standesbeamte
erstellen (elektronische Übermittlung an ein anderes Standesamt ist
möglich). Zwar ist auch der Notar befugt, eine beglaubigte Abschrift aus
dem Personenstandsbuch oder von Personenstandsurkunden auszustellen;
diese gilt aber nicht als Personenstandsurkunde nach § 54 PStG, so dass
ihr nicht dieselbe Beweiskraft wie dem Personenstandsbuch selbst oder
einer durch den jeweils zuständigen Standesbeamten ausgestellten
beglaubigten Abschrift zukommt. Reicht der Notar eine öffentlich
beglaubigte Kopie einer Personenstandsurkunde etwa beim Grundbuchamt ein, ist jedoch der Nachweis ordnungsgemäß erbracht. Die öffentliche Urkunde im Sinne des § 29
Abs. 1 Satz 2 GBO ist dann nämlich die durch Beglaubigung des Notars
zur öffentlichen Urkunde gemachte Kopie der ordnungsgemäß ausgestellten
Personenstandsurkunde.