Garagenwand Bewuchs Nachbar?
Hallo Zusammen
wir haben einen Nachbarn Ärger wegen dem Bewuchs einer Garagenwand Zur Vorgeschichte:
Die Garage wurde vor 60 Jahren gebaut und grenzt direkt an unser Grundstück an. Damals wurde mündlich ausgemacht das die Garage mit wildem Wein bewachsen werden kann. Für das Rankgerüst sieht man auch die Hülsen bzw Bohrlöcher. Der Vertrag wurde nochmals vor 10 Jahren mündlich bestätigt.
Jetzt hat ein neuer Besitzer das Haus gekauft und will mit dem Vertrag nichts zu tun haben er verlangt das wir die Kosten für die Beseitigung des wilden Weins übernehmen das der die Garage streichen kann.
weis einer Gerichtsurteile oder wie das Ganze zu werten ist?
Danke fürs beantworten
Gruß Theo
2 Antworten
Es gab eine "Vereinbarung" die der Nachbar geerbt hat. Diese kann er nach angemessener Frist kündigen. Danach ist die Halterungen. Das der Wein einfach runterfallen wird, muss er ja nicht beseitigt werden. Die verbleibenden "Schäden" durch die Benutzung hat er selber zu tragen, so hat er gekauft. Das Hammer und Leiterschlagerecht erlaubt das Betreten des Grundstücks um die Wand zu unterhalten. Dazu muss er sich aber anmelden. Man kann es auch nicht grundlos verweigern.
es ist seine Garage und laut Hammerschlagrecht darf er euer Grundstück betreten um die Garage zu streichen.
von dem mündlichem Vertrag hat er keine Ahnung und es betrifft Ihn nicht. Das ist dein Problem die Weinreben zu entfernen
Das stimmt so nicht unbedingt !
Schau mal in das Nachbarschaftsrecht deines Bundeslandes
Zitat aus N-Recht Hessen: "
§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt*)
(1)
Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den
§§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3
und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf
des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden
Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern
und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden,
beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das
Erscheinungsbild einer Hecke verliert."
Das betrifft natürlich nicht die Dübel in der Garagenwand.
Evtl. lässt sich aber ein Kompromiss finden, wenn er die Wand streichen kann, und danach der Wein/Rankgitter wieder befestigt wird.
Das heisst aber nicht, dass er einfach wann er Lust hat das Nachbargrundstück betreten kann.