Garagentor Wartung?

9 Antworten

Wird im Mietvertrag auf die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung verwiesen?

Da steht am Ende auch "sonstige Betriebskosten" und es gilt meistens auch, dass wenn neue Betriebskosten dazu kommen, diese auch umgelegt werden können.

Ein ähnliches Problem hatten wir mal als Vermieter bei einem vermieteten Reihenhaus. Hier ging es um die Wartung und Reinigung es Öltanks.

Wir führten ein, dass der Tank alle 5 Jahre gereinigt und geprüft wird, wie das von der Gewässerschadenshaftpflichtversicherung vorgeschlagen wurde. Die Umlage wurde nur zugestanden, wenn das wirklich regelmäßig, also in einem bestimmten Turnus vorgenommen wird. Dann aber nicht den vollen Betrag auf einmal, sondern aufgeteilt in jährliche Raten.

Dies wurde im Rahmen eines Gerichtsprozesses entschieden, in dem es um die damalige Betriebskostenabrechnung ging, die in mehreren Positionen vom Mieter beanstandet wurde.

Mal angenommen, die Torwartung kostet einmalig 100 €, so wären jährlich 25 € umlegbar. Man geht davon aus, dass auch mal ein Mieterwechsel stattfinden könnte und wenn bspw. im Januar 2019 das Tor gewartet wird, wo Du noch drin wohnst und Du ziehst im Lauf des Jahres um, dann dürfte nur der Teil des Gesamtbetrags, der auf 2019 fällt auf Dich umgelegt werden und zwar wiederum nur der Teil davon, der auf Deinen Nutzungszeitraum fällt.

Voraussetzung wäre aber auch, dass der Vermieter glaubhaft darlegen kann, dass die Wartung regelmäßig alle 4 Jahre stattfinden wird, weil vielleicht der Hersteller das so vorgeschlagen hat.

Mein Vorschlag: Es liegt in Deinem Interesse, dass die Betriebsbereitschaft des Tores durch regelmäßige Wartung sicher gestellt wird. Sei froh, dass sich Dein Vermieter auch darum kümmert. Hast Du vor, noch lange in dem Haus zu wohnen, zahle die Wartung, wenn sie weniger als 100 € kostet. Wenn sie deutlich mehr kostet, bitte den Vermieter um Verständnis, dass Du pro Jahr nur ein Viertel bezahlst. Er kommt so auch auf seine Kosten, vermeidet aber einen sprunghaften Anstieg immer in dem Jahr, wo die Wartung erneut stattfindet.

Legst Du Dich quer, denke daran, dass der Vermieter auch auf den Gedanken kommen könnte, die Miete so zu erhöhen, dass er auf diese Weise zu der Erstattung kommt. In diesem Fall würde die Erhöhung aber vermutlich mehr Kosten bedeuten, als die Wartung auf den Monat runter gebrochen.

Sifiman 
Fragesteller
 23.01.2019, 12:38

Beste Antwort danke

Hier sind zwei Dinge zu bedenken bzw. zu überprüfen.

Erstens, ob denn die Wartung überhaupt vertraglich vereinbart ist. Die Wartung des Garagentores gehört zu den sonstigen Betriebskosten gemäß §2 Nr.17 BetrKV und die Kosten dieser Kategorie müssen explizit im Vertrag benannt sein.

Und zweitens habe ich Zweifel, ob es sich wirklich um eine Wartung handelt. Die Tore werden üblicherweise alle 1 bis 2 Jahre gewartet. Es könnte also gut sein, dass es sich in Wirklichkeit um eine Reparatur handelt, welche der Vermieter zu zahlen hat. Du kannst dir die Rechnung zeigen lassen, um das zu überprüfen.

Schau in deinen Mietvertrag. Wenn du die Garage mit gemietet hast, dürfen die Wartungskosten in die Nebenkostenrechnung erscheinen. Das ist nichts anderes als die Wartungskosten für Schornstein und Heizung

bwhoch2  23.01.2019, 10:13

Halb richtig.

Wenn auf die Betriebskostenverordnung verwiesen wird, dürfen sie normalerweise umgelegt werden, aber selbst da könnte es in einem Streitfall schwierig sein, das durchzusetzen, gerade weil das nur alle 4 Jahre anfällt.

albatros  23.01.2019, 10:30
@bwhoch2
weil das nur alle 4 Jahre anfällt.

Das weiß nur Gott allein. Die "Wartung" fand hier erstmals 4 Jahre nach Einbau statt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sie aller 4 Jahre stattfindet. Im Übrigen könnte selbst wenn eine Regelmäßigkeit konstatiert werden könnte, nur dann dem Mieter die Umlage auferlegt werden, wenn diese sog. angebliche Wartung explizit unter sonstige BK vereinbart worden wäre (was ich hier bezweifle).

Ich behaupte, dass es sich um eine Instandhaltung handelt und auch deshalb keine Abwälzung der Kosten möglich ist.

Es ist wie bei einer Wechselsprechanlage (beziehe mich hier auf ein Urteil), dass da keine Wartungskosten anfallen (können). Entweder sie funktioniert oder nicht. Wenn nicht, muss sie instandgesetzt werden und das ist gerade keine Wartung die u. U. vom Mieter zu bezahlen wäre.

Hier ist zu bedenken, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Mietzeit erhalten bleibt. Dazu gehören Instandhaltung (incl. Wartung und Reparaturen) zu seinen Lasten. Der Mieter zahlt Miete. Damit sind Abnutzung und/oder Zustandsverschlechterungen abgegolten.

Hier wurde erstmals 4 Jahre nach Einbau angeblich eine Wartung vorgenommen. Vermutlich jedoch eine Störung der Funktionalität beseitigt und das ist faktisch keine Wartung sondern eine Instandsetzung.

Eine Regelmäßigkeit kann als Voraussetzung der Zuordnung als umlegbare Betriebskosten ist deshalb nicht feststellbar.  Auch deshalb ist die Forderung wegen fehlender Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

... nö, es sei denn, es wurde im Vertrag ausdrücklich so vereinbart unter sonstige Betriebskosten wie Wartung E-Anlage, Regenrinnenreinigung, usw..

Einfach so, ist also nicht, so zumindest hier bei unseren Gerichten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung