Führungsaufsicht

2 Antworten

Die freie Wahl des Wohnortes - ein demokratisches Grundrecht - ist von der F-Aufsicht nicht bejahretroffen, du kannst also deinen Wohnort auch ohne Zustimmung des Gerichts aus dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes wegverlegen, sprich: ins Ausland ziehen. Gegebenenfalls hast du aber entsprechende Nachweise zu erbringen: Abmeldung in Deutschland, Flug- ode Bahntickets, Visa, Anmeldung im Ausland, ausländischen Mietvertrag o.ä.... Die F-Aufsicht läuft trotzdem weiter, d. h. die 5 Jahre verringern sich weiter mit jedem Tag. Bei Wiedereinreise in den Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland) bist du verpflichtet, dieses bei Gericht anzugeben, damit sie dir einen neuen Führungsaufsichts-"helfer" beiordnen können...

Eine Person, die unter Führungsaufsicht steht kann Ihren Wohnsitz nicht ohne Zustimmung des Gerichtes ins Ausland verlegen. Eine solche Zustimmung würde nicht erteilt werden. --> Dein Fall tritt also nicht ein.