Führungsaufsicht
Was ist wenn man in der BDR F-Aufsicht hat , sich aber bei der Strafvollstreckungskammer meldet sagt man verlässt Deutschland und sagt ich melde meinen deutschen Wohnsitz ab. Würde die Meldepflicht ruhen solange man sich weder in der BRD aufhält und würde bei zb. 5 Jahren F-Aufsihtt mit verlassen der BRD weiter laufen oder läuft es erst weiter wenn man sich wieder in der BRD aufhält und sich anmeldet?
2 Antworten
Die freie Wahl des Wohnortes - ein demokratisches Grundrecht - ist von der F-Aufsicht nicht bejahretroffen, du kannst also deinen Wohnort auch ohne Zustimmung des Gerichts aus dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes wegverlegen, sprich: ins Ausland ziehen. Gegebenenfalls hast du aber entsprechende Nachweise zu erbringen: Abmeldung in Deutschland, Flug- ode Bahntickets, Visa, Anmeldung im Ausland, ausländischen Mietvertrag o.ä.... Die F-Aufsicht läuft trotzdem weiter, d. h. die 5 Jahre verringern sich weiter mit jedem Tag. Bei Wiedereinreise in den Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland) bist du verpflichtet, dieses bei Gericht anzugeben, damit sie dir einen neuen Führungsaufsichts-"helfer" beiordnen können...
Eine Person, die unter Führungsaufsicht steht kann Ihren Wohnsitz nicht ohne Zustimmung des Gerichtes ins Ausland verlegen. Eine solche Zustimmung würde nicht erteilt werden. --> Dein Fall tritt also nicht ein.