Frühzeitig aus Haftpflichtversicherung rauskommen. 5 Jahres Vertrag
Hallo,
mein Mann hat letztes Jahr eine Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für sich mich und den Hund abgeschlossen. Wir sind beide bei ihm mitversichert.Er hat leider gleich einen Vertrag für fünf jahre gemacht bei der Ergo.
Mich hat das schon die ganze Zeit gestört, da die Ergo ja doch recht teuer ist. Gibt es eine möglichkeit frühzeitig aus diesen Versicherungen rauszukommen?
Ich selbst war damals noch bei der vhv versichert gewesen und hatte auch noch eine Vertragslaufzeit, der Ergomann meinte aber wenn ich den neuen Vertrag abschließe bin ich doppeltversichert und komme somit frühzeitig aus dem alten Vertrag raus was auch geklappt hat.
Ist diese Art und Weise denn überhaupt rechtens oder ist das Kulanzsache der Versicherungsagentur ob sie einen Frühzeitig aus Verträgen entlässt oder nicht?
lg
5 Antworten
Das war schon nicht richtig. Bei einer Doppelversicherung wird der jeweils jüngere Vertrag aufgehoben Der Fünfjahresvertrag kann zum Ablauf des dritten Jahres auf jeden Fall gekündigt werden. Außerdem muss der Beitrag mit mindestens 5 % rabattiert sein. Kulanz kannst du vergessen, wenn du kündigen willst, Die Agentur soll dann ja auf mehrere Jahresprovisionen verzichten. Warum sollte sie da zustimmen, wenn du sowieso als Kunde wegfällst?.
Es ist tatsächlich eine Kulanzsache. Zum einen bieten die ja auch Rabatte an, je höher die Laufzeit ist und von daher die Verträge. Abhängig davon ist ja z. B. auch die Provision des Versicherungsmaklers. Normal kommt man da nicht raus. Ein Versuch wäre es vielleicht anzubieten, die Differenz zwischen einen "normalen" Vertrag mit monatlicher / jährlicher Kündigungsmöglichkeit nachzubezahlen um dann aus dem Vertrag rauszukommen. Aber auch das wäre absolute Kulanz.
Hier wird vom Herrn Kaiser ( " Versicherungsvertreter " ) geredet, nicht von einem echten .Versicherungsmakler
Kulanz, ERGO ist bekannt dafür, die ihre Vertreter arbeiten nach dem Schneeballsystem, die wollen nur Abschlüsse, also da kommst kaum raus. Geh mal zur Beratung zur Verbraucherzentrale, kostet knapp 5 Euro, ob die eine Möglichkeit sehen.
Laufzeit ist Laufzeit. Die muss eingehalten werden.
Beim Zusammenzug zweier "Versicherungen" gibt es Sonderregelungen, das ist keine Kulanz.
Einen 5 Jahresvertrag kann man nach VVG bereits nach 3 Jahren frühestens kündigen mit Frist von 3 Monaten vor Ablauf bzw. Hauptfälligkeit.
Weitere Möglichkeit ist das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung. In der Haftpflicht ist das allgemein dieses Jahr eine Beitragserhöhung, dann innerhalb 4 Wochen.
Bei der Unfallversicherung bitte nicht die Dynamik mit einer Beitragserhöhung verwechseln da gehts nämlich nicht so einfach.
Der " ERGOmann " hat Euch geschickt um den Finger gewickelt !!!
Mein Rat :
sucht Euch für die Zukunft einen unabhängigen Versicherungsmakler, der kann da auch jetzt schon eingreifen und eine Änderung bewirken.
Ein Makler hat seine Anbindungen und kann mit der Gesellschaft aus einer ganz anderen Position heraus verhandeln als der Kunde.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 8 Ziff. III 2, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Indexerhöhung ?? Österreich oder ?
Indesxerhöhung in der Haftpflicht bedeutet, dass die Prämie den allgemeinen Preiserhöhungen angepasst wird. Der gleiche Schaden wird jedes jahr teurer, also enthält eine Haftpflichtversicherung eine Prämienanpassungsklausel, die NICHT zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Auch die Index-Erhöhung bei der Haftpflicht berechtigt NICHT zur vorzeitigen Kündigung. Diese Erhöhung trifft im übrigen alle Gesellschaften. Und ein Makler kann in bestehende Verträge auch nicht ohne Einverständnis des vertragsführenden Institut eingreifen. Es sei denn, er kauft den Vertrag der Agentur ab.