Frau (18) bekommt Kind, verheimlicht Geburt vor Mann (19)?

9 Antworten

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Wenn er der Vater ist, dann hat das Kind natürlich Anspruch auf Unterhalt und die Mutter Anspruch auf Betreuungsunterhalt.Umgekehrt hat er dann ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, ggf. kann er das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt beantragen.

Wie das Kind zustande kam, spielt keine Rolle, auch während der Schwangerschaft muss sie dem zukünftigen Vater noch nichts mitteilen.

Auch ob sie ihn angelogen hat oder nicht, kann man nicht wissen. Vielleicht hat sie ja die Pille genommen und mal eine vergessen, Antibiotika eingenommen oder Durchfall. Beweise mal das Gegenteil.

Nur dass sie rumerzählt, er hätte sich vom Acker gemacht, das wäre Verleumdung. Ändert aber nichts an seiner Zahlungsverpflichtung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
iTzBen26 
Fragesteller
 19.10.2020, 20:29

Aber ist es auch nicht irgendwie Vergewaltigung? Denn sie hat gesagt sie hätte die Pille genommen, was sie ja nicht getan hat und dann ist eine Schwangerschaft resultiert.

Unterhalt wird er zahlen müssen, sofern er der Vater ist. Da kommt er nicht raus, egal wie die Umstände der Zeugung waren.

Falls sich rausstellt, dass er der Erzeuger ist, wird er Unterhalt zahlen müssen. Er hätte ja verhüten können, wenn er kein Kind will.

Wenn er laut dem Testen der Vater ist muss er unterhalten Zahlen. Wenn er sich weigert wird das Kind vom Jugendamt einen Vorschuss bekommen und dieses Geld von ihm zurück vorderen.

Blöd gelaufen.

Und bei einem One night stand ohne Kondom ist nicht nur dumm sondern auch gefährlich auch wegen Krankheiten.

Auch bei einer „provozierten“ Schwangerschaft hat das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Hierbei wird das Einkommen des Erzeugers und das Alter des Kindes zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht bis das Kind 18 Jahre alt ist bzw. bis zum Ende einer ersten Ausbildung.

Weiterhin hat die Mutter des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dann, wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht imstande ist, ihren Beruf auszuüben. Die Unterhaltspflicht besteht 4 Monate vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt.

Alles Gute für dich!