Erbfolge, Erbe ausschlagen. Minderjähriges Kind.Eltern getrennt?

3 Antworten

Zunächstmal ist eine Ausschlagung hier nur möglich, wenn der Kindvater mit das gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat. Ansonsten wäre die Ausschlagung nämlich nach §1943 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/1943.html

genehmigungspflichtig und das Gericht würde die Genehmigung sehr wahrscheinlich verweigern.

so der Plan,dass die Frau doch an alles rankommt,wenn alle anderen verzichten. ...  Mir tut es für die Frau leid

Ganz ehrlich, es mag ja sein, das es für die Frau ein emotionaler Verlust ist, aber wenn man nach 2 Wochen als Witwe eine fette Erbschaft macht, kann man sich nicht beschweren, das Erbe mit anderen teilen zu müssen.

Kann ich einen Termin zusagen und vor Ort die Unterschrift verweigern und darum bitten Einblick in die Erbschaft zu erhalten?

Als Sorgeberechtigter können sie die Zustimmung zur Ausschlagung natürlich verweigern. Das muß auch nicht begründet werden. Um Rechte als Erbe wahrzunehmen, z.B. sich bei den Banken eine Vermögensauskunft zu holen, müßte das Erbe aber angemommen werden.

Daher möchte ich hier ungern einfach so verzichten.

Viel entscheidender als der genau Wert der Erbschaft ist, ob die Schwestern schon ausgeschlagen haben. Wenn diese nämlich nicht ausschlagen, hat ihr Kind nichts. Bezüglich des Vaters ist es so, das wenn er nicht ausschlägt, ihm Vermögen zufällt, wodurch sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit erhöht.

Diese Familie hat sich auch nicht selbst bei mir gemeldet.muss ich den Termin zusammen mit den anderen wahrnehmen?

Nein. Es fallen dann im Falle einer Ausschlagung aber zwei Gebühren an, die sich nach den Nachlasswert richten. Außerdem ist zu beachten, das es eine Frist von 6 Wochen für die Ausschlagung gibt. Diese beginnt aber erst ab Kenntnis des Erbfalls und der Gründe der Berufung.

ichweisnix  18.01.2016, 09:30

Ich gehe übrigens davon aus, das eine der Schwestern die Oma des Kindes ist, sprich der Vater ein Kind einer der Schwestern. Nur dann stehen nämlich die Schwester in der Erbfolge vor den Vater.

Frida10 
Fragesteller
 18.01.2016, 15:22
@ichweisnix

Ja das ist korrekt.Kann man sie persönlich kontaktieren?wäre um Ihre Hilfe sehr dankbar.

Natürlich kannst Du an dem Termin teilnehmen, Aufklärung verlangen und dann die Unterschrift nicht leisten. Es ist rechtlich unproblematisch.

Geh doch zu einem Anwalt, das erste Gespräch ist meist nicht teuer, er wird dir einen fundierten Rat geben können.