Eintritt der Erwerbsminderung - welcher Zeitpunkt ist das eigentlich?

3 Antworten

Der Leistungsfall tritt entweder mit Zeitpunkt der AU, der Feststellung der Krankheit durch einen Arzt und wenn für den medizinischen Dienst hier gar nichts erkennbar ist, mit Eingangsdatum des Rentenantrages ein. Diese Entscheidung trifft aber allein der ärztliche Dienst der Rentenversicherung. An diese Entscheidung ist sowohl die Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit gebunden.

muttisbester33 
Fragesteller
 23.04.2015, 19:49

Danke, das bringt mich weiter. Da brauche ich mir ja nicht weiter den Kopf zu zerbrechen, weil sich ja für mich der Zeitpunkt erstmal nicht erkennen lässt.

Du bekommst doch 6 Wochen Lohnfortzahlung, erst ab dann wird dir die Rente oder auch Kankengeld gezahlt, gezahlt, falls sie denn vorher genehmigt wurde. Es gibt mit Sicherheit Unterschiede in der Höhe der Bezüge, das regeln die Versicherer aber zunächst unter sich.

muttisbester33 
Fragesteller
 21.04.2015, 20:11

Einen Arbeitgeber gibt's schon lange nicht mehr, die Lohnfortzahlung ist auch schon durch, Krankengeld erhalte ich bereits seit 13 Monaten. Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde aufgrund von nachgewiesener Reha-Unfähigkeit abgelehnt, ein Rentenantrag wurde bereits gestellt. Mich interessiert nur, WANN der Zeitpunkt ist, an dem die Erwerbsminderung als "festgestellt" gilt, weil sich daraus der Beginn der Rente ergibt.

Hallo muttisbester,

Sie schreiben:

Eintritt der Erwerbsminderung - welcher Zeitpunkt ist das eigentlich?

Habe gerade gegoogelt, dass meine (mögliche) Erwerbsminderungsrente "frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung" beginnt - welcher Zeitpunkt ist das denn? Der Tag, an dem ich arbeitsunfähig geschrieben wurde? Oder der Tag, an dem der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der DRV gestellt wurde? Oder das Datum der Ablehnung dieses Antrags durch die DRV? Möglicherweise aber auch der Tag, an dem ich meinen Rentenantrag zur Post getragen habe? Ich hab' nix Aussagekräftiges gefunden. Ist doch sicherlich jemand unter uns, der mir das erklären kann, gern anhand eines Beispiels?

Antwort:

Manchmal muß man sehr tief schürfen, bis man an die Mosaiksteine kommt!

Offensichtlich haben Sie nicht genug gegoogelt, denn unter folgendem Link nimmt die DRV zu diesem Thema ausführlich Stellung, aber ganz einfach zu finden war diese Sache in der Tat nicht!

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?cms_lv2=238972&cms_lv3=216464

Auszug:

Leistungsfall

Der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind.

Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, z. B. bei der Altersrente das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.

Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.

Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B. ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall) eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes sein.

Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.

Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:

Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;

Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;

Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.

Das Datum des

Reha

-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.

Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) dar.

Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann.

Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Dickie59  23.04.2015, 13:22

es macht keinen sinn, die fragestellung zu kopieren wenn sie immer lesbar auf der seite bleibt, vielen dank.