eidesstattliche versicherung während Insolvenz
Hallo,
meine Insolvenz läuft schon über ein Jahr und jetzt schickt mir mein Insolvenzverwalter die Unterlagen zur eidesstattliche versicherung (Vermögensauskunft usw.) muß ich das nun ausfüllen?
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
7 Antworten
Wieso schickt dir der Insolvenzverwalter das? Der Insolvenzverwalter weiß, dass sowas nicht ausgefüllt werden soll in der Wohlverhaltensperiode. Hätte ein Gläubiger dir das geschickt hättest du es weiterleiten können an den Insolvenzverwalter und der hätte sich dann darum gekümmert. Aber der Insolvenzverwalter selber!? Ich bin ratlos. Geh doch zum Schuldnerberater, der dich in die Insolvenz geschickt hat und frag ihn was du tun sollst.Ansonsten wende dich an das örtliche Amtsgericht. Die wissen auch was zu tun ist.
Ich bin auch in der Insolvenz und bisher kam das noch nicht vor, dass ich eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Natürlich muss man jede Veränderung dem Insolvenzverwalter melden. Aber keine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Wenn die EV von einem Gläubiger kommt, kann er die ruhig unterschreiben, aber der Insolvenzverwalter verlangt die EV eigentlich nicht. Also sollte er sowohl beim IV als auch beim örtlichen Gericht nachfragen!
Meist handelt es sich ja nicht um eine EV im eigentlichen Sinne. Sondern der IV/Th will nochmal die genauen Vermögensverhältnisse prüfen. Es könnten Änderungen seit der Antragstellung entstanden sein. Ansonsten gilt: Auf Verlangen des IV/TH oder des Insolvenzgerichtes muss der Schuldner auch während des Verfahrens Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. - §97 InsO-
für was manchmal Sterne vergeben werden, wundert mich immer wieder.
Mfg paps von pleite-was-nun.info
ohne klugsch... zu wollen.
er darf in der wvp so viele schulden machen, wie er lustig ist, nur fallen diese dann nicht unter die restschuldbefreiung und wie intelligent das wäre, ist auch noch eine ganz andere frage. beste grüße bo
Na klar musst du das. Du hast dich deinen Zahlungspflichten entzogen, indem du erklärt hast, dass bei dir nix zu holen ist. Ganz normal, dass die geprellten Gläubiger das ganz genau wissen wollen. Aber deiner ängstlichen Frage entnehme ich, dass das wohl nicht ganz so einfach ist, sich eidesstattlich zu erklären? Wenn nämlich nix zu holen ist, musst du dir doch überhaupt keine Sorgen um irgend etwas machen...
Moin,
guck erstman WER dier genau WAS geschickt geschickt hat.
Der IV kann die Inso NUR dann eröffnen, wenn er alle daten hat.
Danach musste nur deine einküfte die über den Pfändungsgrenzen liegen nach §§ 850 a-k ZPO abführen.
Das, was du aus deinem pfändungsfreien Einkommen anschaffst fällt nicht ind die Inso-Masse.
Ne EV hat mit der INso NIX zu tun.
Also genau gucken wer das geschickt hat.
Das war garantiert NICHT der Inso-Verwalter.
Bei der Inso wird allerdings zwischen Alt- u. Neuforderungen unterschieden.
Alte Forderungen, die vor Inso-Eröffnung entstanden sind, verbrennen in der Inso.
Das weist du dann unter Bezugnahme auf die Inso zurück.
Neuforderungen, also nach Inso-Eröffnung entstandene Forderungen werden behandelt, wie Jede andere forderung auch, sowas ist vollstreckbar.
Ne andere Möglichkeit wäre noch dass ein Gläubiger seine Forderung nach § 174 Inso angemeldet hat.
Die könnte dann auch weitervollstreckt werden.
In KEINEM Fall gibts aber ne EV vom Inso-Verwalter.
Sowas kommt NUR vom Gerichtsvollzieher.
Was das ist, solltest selbst wissen.
VOR Inso entstanden - zurückweisen.
NACH Inso entstanden - Ratenzahlung, o. EV machen.
Da due ja während der Inso eh kein pfändungsfreies Einkommen hast, kann auch nix gepfändet werden.
In dem fall könnte der Gläubiger aber ne Betrugsanzeige machen, weil du ja wegen der Inso weißt, dass du Forderungen nicht zurückführen kannst.
Das heißt dann Eingehungsbetrug.
Mit so nem Titel kann der Gläubiger bis auf Hartz-Niveau durchvollstrecken.
nebenbei kann ne Verurteilung wegen bertug deine Restschuldbefreiung gefährden.
Also:
Altforderung - zurückweisen
Neiforderung - am besten zahlen
sehr gut, DH.
Meist handelt es sich ja nicht um eine EV im eigentlichen Sinne. Sondern der IV/Th will nochmal die genauen Vermögensverhältnisse prüfen. Es könnten Änderungen seit der Antragstellung entstanden sein. Ansonsten gilt: Auf Verlangen des IV/TH oder des Insolvenzgerichtes muss der Schuldner auch während des Verfahrens Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. - §97 InsO-
Moin, laufende Informationen gehören ja zu den selbstverständlichen Obliegenheiten des Inso-Schuldners.- Alle Vermögenswerte usw. werden doch VOR Inso-Eröffnung ermittelt.- Ein solches Verlangen nach Inso-Eröffnung lässt eher darauf schließen, dass ein Gläubiger annimmt, der Schuldner habe möglicherweise nicht Alles angegeben.-
Auf Verlangen des IV/TH oder des Insolvenzgerichtes muss der Schuldner auch während des Verfahrens Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. - §97 InsO-