Diversion - Polizei?
Wer entscheidet, ob ein Diversionsverfahren in Frage kommt - die Polizei oder die Staatsanwaltschaft?
3 Antworten
Die Polizei hat in Strafverfahren überhaupt nichts zu entscheiden.
Über das Diversionsverfahren im Jugendstrafrecht entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG. Später ist dann auch noch die Entscheidung durch das Gericht möglich, nach § 47 JGG.
Die Polizei entscheidet nicht, wie ein Verfahren abläuft, sie ermitteln nur, und wenn diese abgeschlossen ist, entscheidet der StA.
Zu erst die Polizei -> die Schickt dann die Akte zur Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob Anklage erhoben wird oder ob z.B. ein Diversionsfall vorliegen könnte ( falls der Jugendliche z.B. noch nie strafällig war ) und ggf. Sozialstunden etc. ausreichend wären.
Zu erst die Polizei
Die Polzei hat überhaupt in Strafsachen nichts zu entscheiden.
die Schickt dann die Akte zur Staatsanwaltschaft.
Das muss sie, und zwar zügig.