Die Anzahlung gehört jetzt mir oder was sagt das Gesetz dazu?

8 Antworten

Ich sehe das so: nach dem Gesetz ist ein Kaufvertrag zustandegekommen. Es wurden zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben (§§ 145/147 BGB) und der Käufer hat eine Anzahlung zum Zwecke der Reservierung geleistet. Das bekräftigt meiner Ansicht nach den Käuferwillen. Darüberhinaus hat ja der Käufer die Anzahlung zum Zwecke der Reservierung geleistet, welche Du ja erbracht hast. Zwar habt ihr dies offenbar nur mündlich vereinbart, aber für den Fall, daß der Käufer seine Anzahlung zurückhaben möchte, müßte er auf Herausgabe derselben klagen und seinen Anspruch beweisen können. Das dürfte schwierig für ihn werden, insbesondere, sofern er keine weiteren Einwendungen vorbringen kann (Irrtum, Unmöglichkeit der Leistung, Verschlechterung der Ware während der Reservierungszeit, arglistige Täuschung, Geschäftsunfähigkeit bzw. - beschränktheit etc.). All dies müßte er jedoch nachweisen können. Ich bin der Auffassung, daß Du einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages hast und die Anzahlung behalten darfst.

Das ist juristisch nicht so ganz einfach und ich bin auch kein Jurist. Würde das aber aufgrund meines juristischen Halkbwissens folgendermaßen einschätzen:

Der potentielle Käufer überwies mir 500€ um das Auto zu reservieren. Nach 3 Tagen kam er, schaute sich das Auto an und macht Probefahrt.
Er sagt er kauft das Auto.

Damit ist ganz offensichtlich ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, selbst wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt. Gibt es jedoch einen schriftlichen Kaufvertrag, braucht dieser Punkt gar nicht mehr weiters diskutiert zu werden.

Ein Widerruf ist nicht möglich, da dafür die Voraussetzungen bei einem persönlichen privaten Autoverkauf fehlen. Ein Widerrufsrecht sieht das BGB nur in ganz bestimmten Fällen vor, z.B. bei gewerblichen Haustür-, Telefon- oder Kreditgeschäften.

Also handelt es sich um einen Rücktritt von einem wirksamen Kaufvertrag. Ein wirksamer Rücktritt von einem Kaufvertrag ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn z.B. die gelieferte Ware nicht dem entspricht, was im Kaufvertrag zugesichert war oder wenn die Ware erhebliche Mängel aufweist. Bei einem solchen wirksamen und begründeten Rücktritt müsste der Kaufvertrag komplett rückabgewickelt werden und das würde auch die Rückerstattung der Anzahlung beinhalten. Einen solch erheblichen Mangel hat der Käufer aber offensichtlich nicht geltend gemacht, sondern lediglich seine persönliche Meinung geändert. Das begründet aber kein Rücktrittsrecht und so ist der Kaufvertrag nach wie vor wirksam.

Laut BGB hast du nun das Recht, auf die Erfüllung dieses Kaufvertrages zu bestehen. Der Käufer muss das Auto abnehmen und die vereinbarte Restsumme bezahlen. Darauf könntest du sogar klagen und wenn du Recht erhälst, wovon auszugehen ist, müsste der Käufer auch die Gerichts- und deine Anwaltskosten zusätzlich übernehmen.

Du kannst dem Käufer, um die ganzen misslichen Umstände einer juristischen Auseinandersetzung zu vermeiden, anbieten, den Rücktritt zu akzeptieren unter der Voraussetzung, dass du die Anzahlung einbehälst. Dann ist der Fall ebenfalls erledigt, wenn er das akzeptiert.

Du kannst aber auch den Rücktritt insoweit akzeptieren, dass du das Auto anderweitig verkaufst. Auf eine spätere Herausgabe des Fahrzeuges könnte der Käufer kaum klagen, denn er hat ja bereits den Verzicht darauf erklärt. Bliebe ihm also nur noch eine Klage auf Rückgabe der Anzahlung. Da ist es aber fraglich, ob er überhaupt bereit ist, das Prozessrisiko einzugehen und diesen Weg zu beschreiten. Dann hat sich der Fall ebenfalls erledigt.

Bevor er auf die Herausgabe der Anzahlung klagen kann, müsste er deren Rückgabe überhaupt erstmal formal einfordern, indem er z.B. einen Anwalt damit beauftragt und dir eine gültige Frist setzt, die verstreichen muss. Sollte ein solches Schreiben kommen, kannst du immer noch entsprechend darauf reagieren, dich eventuell sogar darauf einlassen, hast danna ber auch das Recht, deinen durch den Rücktritt entstandenen Schaden geltend zu machen. Zu diesem Schaden würden auf jeden Fall der vergebliche Versuch der Fahrzeugübergabe zählen, aber auch der entgangene Gewinn, der dir dadurch entstanden ist, dass du das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis verkaufen konntest. Da kommen ganz schnell 500,- zusammen. Sollte es dir nachträglich gelingen, das Auto tatsächlich noch zu diesem höheren Preis zu verkaufen, könntest du diesen Schaden natürlich nicht gegenrechnen.

Also was ich persönlich in diesem Fall tun würde: Ich würde dem Käufer klar die Alternative aufzeigen, auf die ich mich einlassen würde:

  • entweder er erfüllt den Kaufvertrag und nimmt das Auto gegen Bezahlung der Restsumme ab;
  • oder er ist damit einverstanden, die Anzahlung nicht zurückzuerhalten und dann wärst du bereit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu akzeptieren.

Akzeptiert er keine dieser beiden Alternativen, würde ich die Diskussion an dieser Stelle abbrechen und mich auf nichts weiter mehr einlassen, sprich den Kontakt abbrechen. Dann würde ich das Auto anderweitig verkaufen, die Anzahlung einbehalten und ansonsten ruhig abwarten, was eventuell aber höchst unwahrscheinlich an einem Schreiben mit kaum zu begründender Rückforderung kommt und darauf je nach Inhalt erst wieder reagieren. Nur nebenbei: solange kein Prozess richerlich entschieden wird, müsste der Käufer sämtliche eigenen Anwaltskosten sowieso selber tragen, auch wenn danach eine anderweitige gütliche Einigung, z.B. Rückzahlung Anzahlung abzüglich des Schadens, erfolgen würde. Aber wie gesagt, vermutlich poassiert dann gar nichts mehr, weil der Käufer höchstwahrscheinlich das Kostenrisiko eines Anwalts oder gar eines Prozesses scheuen wird.

Er hat sich zwar schadenersatzpflichtig gemacht, aber das musst Du ihm genau berechnen und nachweisen. Einfach pauschal die Anzahlung einbehalten geht nicht. Wir sind hier doch nicht in Bulgarien!

Warum glauben einige, dass man das Geld dann behalten darf ?

Nein.

Du kannst aber Deine Ausfälle, welche durch die Absage entstanden sind, geltend machen. Fahrweg zu ihm, usw....

jgobond  12.01.2020, 08:54

Den Ausfall und Aufwand kann man ja zunächst mal mit 500,- beziffern. Wenn dir am ende ein Gericht sagen wir mal 250,- zuspricht und die Gerichtskosten von 500,- zwischen euch aufteilt, geht die Sache für dich auf null raus.

itasca  12.01.2020, 10:02
Warum glauben einige, dass man das Geld dann behalten darf ?

Weil ein Kaufvertrag zustandegekommen ist und der Verkäufer auf die Einhaltung (sofern keine gravierenden Gründe dagegensprechen) des Vertrages bestehen kann.

grisu2101  12.01.2020, 10:50
@itasca

Klar... das ist aber noch lange kein Grund, eine bereits gezahlte Anzahlung zu behalten.

itasca  12.01.2020, 14:13
@grisu2101

Finde ich schon. Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist ein Vertrag zustandegekommen, auf welchen der Käufer eine Anzahlung geleistet hat. Der Verkäufer hat Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, mithin also auch auf die Anzahlung. Es verhält sich m.E. eher so, daß der Verkäufer auf die Restzahlung des Kaufpreises klagen sollte mit Übereignung des Autos Zug um Zug. Sollte der Käufer allerdings anderer Meinung sein, dann muß er halt auf Herausgabe der Anzahlung klagen - womit der Käufer allerdings keinen Erfolg haben dürfte.

grisu2101  12.01.2020, 14:16
@itasca

Tja, dann muss der Verkäufer halt klagen... aber das ist ein anderes Thema.

itasca  12.01.2020, 16:21
@grisu2101

Ja, aber entgegen Deiner Aussage, darf der Verkäufer auch das Geld behalten - sowohl sachenrechtlich als auch schuldrechtlich. Auch eine Klage auf Herausgabe dürfte erfolglos sein.

grisu2101  12.01.2020, 18:28
@itasca

Das ist halt die spannende Frage 😁

Natürlich musst du es zurückgeben!

itasca  12.01.2020, 08:48

Nein.

chevydresden  12.01.2020, 09:19

Natürlich nicht.

gfntom  12.01.2020, 10:02

Wie kommst du denn darauf?

Es kam ein Kaufvertrag zustande, den der Käufer erfüllen muss.