Dauerhafte Sperrung bei knuddels und mögliche Anzeige?

3 Antworten

Ich hoffe, dass Knuddels diese Sache zur Anzeige bringt!

Wer sich als erwachsener Mensch in einem Kinder-/Jugendchat aufhält, der hat nichts Gutes vor!

Aus deinem Gesprächsverlauf wird hervorgehen, ob du wusstest wie alt das Mädchen wirklich ist!

Wenn sie dich ran kriegen, dann zu Recht!!

HagenVonTronje  30.06.2012, 12:35

Warte mal ab mit dem schnellen Urteil, vielleicht ist er selber erst 15...

Alle Angebote bei Knuddels.de sind auf die Bereiche Kommunikation, Flirt und Spiele ausgerichtet. Knuddels.de veröffentlicht keine redaktionellen Inhalte oder Werbeeinblendungen, die nicht für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Ziel unseres Angebots ist es, unsere Besucher in respektvoller, familiärer und gemütlicher Atmosphäre zu unterhalten und das Kennenlernen untereinander zu fördern.

also keine Intimität erwünscht!!!!

Seit Anfang 2005 werden alle Chatgespräche zwischen Kindern und Erwachsenen durch einen technischen Filter überwacht. Sobald der Filter mögliche jugendgefährdende Inhalte entdeckt, wird das Gespräch für beide Teilnehmer augenblicklich beendet und eine Wiederaufnahme verhindert.

wenn 74 dein Geburtsjahr is bist du erwachsen (laut gesetz...) d.h. du kannst gegenüber Minderjährigen Ratgeber und distanzierte Freundschaft pflegen aber Intimität grenzt nahe an ein delikt

"...wer auf ein Kind durch Schriften ... einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll..." Dieser Straftatbestand ist neu in das StGB eingefügt worden und ist besonders für den Schutz von Kindern im Internet relevant. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss es nämlich zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Es genügt, wenn der Täter durch Schriften (hierzu gehören gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Datenspeicher) wie etwa eine E-Mail oder Chatverkehr mit dem Ziel eines sexuellen Kontaktes auf ein Kind eingewirkt hat. Der Täter muss also durch seine Handlung nur darauf hinwirken zu wollen, einen solchen Kontakt zu erzielen. Tatsächlich dazu kommen muss es nicht. Bereits in diesem Stadium macht sich der Täter also strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe ist NICHT möglich. 2. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB

"...wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechendes Reden einwirkt." Auch zur Erfüllung dieses Straftatbestandes muss es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Er kann z.B. schon durch das Versenden pornografischer Bilder an Minderjährige erfüllt sein. Auch hier droht eine Strafe

Von einem gleichgelagerten Fall weiß ich, dass es bei der Sperrung geblieben ist. Ob das auch bei dir so sein wird, hängt wohl von dem jeweiligen Admin ab.

iloveAurelia  21.08.2018, 08:44

Ist da dann nochmal was passiert?