Darf Wohnung geräumt werden, wenn Nachlasspflegschaft nicht erfolgt, da kein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist, laut Schreiben des Gerichts?
Ehefrau meines Vaters ist verstorben. Sie war verschuldet. Mein Vater, sowie die Kinder der Ehefrau und Enkel haben alle das Erbe ausgeschlagen. Mein Vater ist aufgrund des Todes der Ehefrau ins Pflegeheim gekommen. Die Wohnung ist gekündigt mit 3 monatiger Frist. Mir wurde jetzt schriftlich vom Nachlassgericht mitgeteilt, daß keine Nachlasspflegschaft angeordnet wird, da kein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist.
Es war ja ein gemeinsamer Haushalt, also gehören meinem Vater ja auch Teile des Hausrats. Es ist kein wertvoller Hausrat, da verschuldet und unterstützt vom Amt.
Kann ich jetzt die Wohnungsauflösung in Auftrag geben oder könnte noch jemand etwas vom Nachlass der Ehefrau haben wollen?
Der Vermieter erhält weiter seine Miete bis zum Kündigungsende und hat auch kein Interesse am Inventar(Vermieterpfandrecht) , will nur das die Wohnung schnell wieder vermietet wird.
3 Antworten
Das Nachlassgericht hat es doch schon erklärt:
Es existiert kein sicherungsbedürftiger Nachlass!
Und die Angehörigen der verstorbenen Ehefrau haben das Erbe ausgeschlagen.
Also hol Dir, was Du davon haben oder noch für Deinen Vater retten willst und lass den Rest räumen.
Ein Mietverhältnis endet mit dem Tod des Mieters - sobald geräumt ist, braucht ab dem nächsten Monat keine Miete mehr gezahlt zu werden.
Ja. Es ist doch keiner da, der irgendwelche Ansprüche am Nachlaß geltend machen kann. also Sperrmüll raus aus der Wohnung sobald es einen Abfuhrtermin gibt.
Das solltest du das Gericht fragen - alle anderen Auskünfte sind wertlos.