Darf Vermieter sämtlichen Hausrat und Möbel einbehalten?

5 Antworten

Nein. Der Vermieter tritt nur als Gläubiger auf. Über ein Gericht kann er einen Gerichtsvollzieher bestellen, der pfändbare Dinge bei Dir sicherstellt. Dazu gehören jedoch nicht Dinge, die man zum leben braucht.

Kapp83 
Fragesteller
 09.04.2015, 11:03

Also Möbel und sowas nicht, oder? Bedarf es denn einem Beschluss um sowas zu machen??

ChristianLE  09.04.2015, 12:43

Über ein Gericht kann er einen Gerichtsvollzieher bestellen, der pfändbare Dinge bei Dir sicherstellt.

Ein Gerichtsvollzieher ist hier nicht nötig. Die Möglichkeit des Vermieterpfandrechtes ergibt sich aus §§ 562 ff BGB.

Es bezieht sich in erster Linie auf Einrichtungsgegenstände; nur Dinge, die der Mieter dringend zum täglichen Leben benötigt, sind grundsätzlich unpfändbar. Dazu gehören z. B. Fernseher, Kühlschrank, Waschmaschine.

http://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/recht-versicherung/rechte-pflichten/vermieterpfandrecht.html

Deine Klamotten und Schuhe darfst Du also mitnehmen oder holen.

Kapp83 
Fragesteller
 09.04.2015, 11:06

Braucht er denn dazu irgendeinen Beschluss? Oder kann er das einfach so machen? Es geht ja um einen Streitwert an Miete, der nicht entrichtet wurde, weil es erhebliche Mängel gab - er sagt natürlich ich muss das zahlen, ich sag ich zahl es nicht - das muss ja erstmal irgendwo geklärt werden - da kann er doch nicht einfach Sachen einbehalten.

Maximilian112  09.04.2015, 11:11
@Kapp83

Du behältst doch auch einfach Sachen (Miete) ein, ohne Beschluss....

Kapp83 
Fragesteller
 09.04.2015, 11:24
@Maximilian112

Stimmt... :) Da hast du auch wieder Recht...

Ohne Gerichtsvollzieher darf er nichtmal die gemieteten Räume ohne deine Erlaubnis betreten.

Bei allen Gegenständen besteht uneingeschränkt Vermieterpfandrecht. Unabhängig davon was es ist (was ihm auch immer die Schuhe nützen sollen). Und wenns der Inhalt ausm Katzenklo ist :P

Kapp83 
Fragesteller
 09.04.2015, 11:02

*Zivilprozessordnung § 811 Unpfändbare Sachen

(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;*

Maximilian112  09.04.2015, 11:10

Beim Inhalt vom Katzenklo geh ich ja mit. Aber bei den Schuhen schon weniger.

ChristianLE  09.04.2015, 12:02

Bei allen Gegenständen besteht uneingeschränkt Vermieterpfandrecht. Unabhängig davon was es ist

Das ist falsch. Hier kann der Vermieter fast gar nichts pfänden (§ 811 ZPO)