Darf Vermieter mir nach 10jähriger alleiniger Gartennutzung, Garten teilen und das von mir bepflanzte Stück an Andere geben?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eines vorab: Ich hoffe, Du hast in dieser Angelegenheit noch keine Äußerungen getan, die die Fronten verhärten oder Türen zuschlagen.

In der Tat (wie ja schon andere geschrieben haben) beruht alles nur auf einer Duldung. Das war aus Deiner Sicht natürlich eine Einräumung (des Rechts, den Garten zu pflegen und also auch zu gestalten!).

Da Du nun im Wortsinne und auch schon über einen sehr langen Zeitraum den Garten gestaltet hast, ist es natürlich ziemlich unsinnig, Dir am 29. April mitzuteilen, dass Du einen bestimmten Teil des Gartens bis zum 1. Mai zu übergeben hast.

Hier besteht selbstverständlich Gesprächsbedarf. ABER: Auf welchen Teil des Gartens bezieht sich ursprünglich die Einräumung der Mitbenutzung des Gartens, konkret für Deine Wohnung? Das ist dann das von Dir beanspruchbare "Recht". Alles andere ist also gütliche Vereinbarungssache.

Du schreibst, dass zu keiner Zeit vereinbart worden sei, wer welche Gartenhälfte nutzt. Aber eingangs beschreibst Du, dass Du 10 Jahre dort wohnst, jedoch erst vor 9 Jahren alleinige Nutzung bzw Pflege übernommen hast. Lassen sich daraus priorisierte Gartenhälften ableiten?Andernfalls müsst Ihr ggf über die Nutzungsart eine Vereinbarung erlangen. Wenn auf der beanspruchten Hälfte zB Dein Nutzgarten liegt (ich leite das jetzt mal so ab, mangels präziser Erläuterungen, aber siehe Deine Andeutung von "Schikane"), dann wären natürlich bestehende (mehrjährige oder bereits eingebrachte diesjährige Pflanzungen) zum Teufel. Das kann Dir so wenig zugemutet werden wie den Mietnachbarn, nun weiterhin auf die Nutzung des Gartens zu verzichten!

Siehe hier: Diesjährige Anpflanzungen = Verlust von Kosten und Arbeit. Mehrjährige Anpflanzungen (zB fruchttragende Büsche) = Verlust von Ernte. Reine Schmuckbepflanzungen kannst Du aber ohnehin vergessen! Denn auch wenn das nun sehr böse klingt, aber reine Schönheitsbepflanzungen sind nicht nur eine Frage des individuellen Geschmacks, sondern auch rein Kosten erzeugende Selbstbelustigungen.

Falls es also um Übergabezeiträume geht, so muss man das ggf über 1 oder 2 Jahre strecken, ehe eine vollständige Übergabe einer bestimmten Gartenhälfte erlangt ist. Auf jeden Fall musst Du bereits in diesem Sommer und bereits ab Mai an einer gütlichen Übergabeform mitarbeiten und den Nachbarn angemessene Nutzung und Gestaltung ermöglichen!

Ggf gemischte Nutzung der Gesamtfläche, wie offenbar mit dem einstigen Mieter (im ersten Jahr von 10 Jahren). Das würde bedeuten, dass Nutzgartenflächen gemeinsam genutzt werden, Du Dich aber schrittweise einschränkst bzw auch die nur bespielten Flächen (Rasen) teilweise vereinnahmt werden für Nutzgarten; gemeinsame Nutzung von reinem Schmuck- oder Erholungsgarten und ggf Verkleinerung solcher tatsächlich ungenutzter Flächen!

Aber bedenke bitte: Vielleicht geht mit der Beanspruchung von Gartenfläche durch die Nachbarn auch der Wunsch nach Privatsphäre einher: Vllt möchte man beim Frühstück im Garten ungestört sein und dieses dann nicht zwangsläufig mit dem Nachbarn (mit Dir) teilen?!? Das musst Du respektieren. Entsprechendes auch für alle anderen Tageszeiten.

frederick  30.04.2016, 11:26

Kurzer Nachtrag: Wenn man Dir Probleme macht, um über angemessene Fristen und Übergangslösungen zu sprechen, dann musst Du mit der Verhältnismäßigkeit argumentieren. Die ist stets ein Grundsatz, der dem gesamten Vertragsrecht innewohnt (aber eben ACHTUNG: ein Grundsatz, der nicht immer zur Geltung kommt!).

Es wäre zB unverhältnismäßig, Dir Nutzpflanzen kurzfristig zunichte zu machen. Da ist der Spielraum für Übergangszeiträume. Und bei aller bloßen "Duldung": Die Frist – wenn/falls es diese ohne vorherige mündliche Vermittlungsversuche gegeben haben sollte – ist schon unverhältnismäßig. Binnen weniger Tage einen genutzten Garten übergeben zu sollen ist nun in der Tat nicht unbedingt "Schikane" (die setzt die boshafte Absicht wider eine bestimmte Person voraus), aber unrechtens.

limar13 
Fragesteller
 01.05.2016, 23:43

Laut Mietvertag gehört der gesamte Garten zu meiner Mietsache, ohne eine Aufteilung.

Die andere Mietpartei hat ein Mitbenutzungsrecht des Gartens. Auch die Vormieterin hat den Garten "mitbenutzt". Wir hielten uns beide im gleichen Garten auf, ohne Aufteilung.

Meiner Meinung nach kann eine vertraglich vereinbarte Gartennutzung vom Vermieter nicht einseitig eingeschränkt werden, indem er mir einen Teil des Gartens entzieht.

frederick  02.05.2016, 10:01
@limar13

In Deiner eingangs zur Frage gebotenen Darstellung steht: „… habe im meinem Mietvertrag unter Mietsache: ‚Garten‘ stehen“. Nun schreibst Du, „laut Mietvertrag gehört der gesamte Garten zu meiner Mietsache, ohne eine Aufteilung“.

Nun ist es ja keineswegs so, dass Du den Garten ohne Gegenleistung genutzt hast. Schließlich hat der Vermieter dann auch jemanden, der sich ganzjährig und stets und schon seit 10 Jahren um einen ordentlichen Garten kümmert.

Aber jetzt geht es – um einen Rechtsanspruch ableiten zu können – wirklich um den Klartext im Mietvertrag oder ggf um die Gepflogenheit: Haben andere Mieter in ihrem Vertrag auch nur das Stichwort „Garten“ stehen? Wobei sich bei denen die „Mitbenutzung“ abgeleitet hat, weil Du Dich ja schon um die gesamte Sache kümmerst? Oder geht aus Deinem Mietvertrag hervor, dass der Garten ursächlich zu Deiner Mietsache gehört? Geht aus Deinem Mietvertrag etwaig hervor, dass Du die Mitbenutzung durch andere zu dulden hast?

Ich habe den Eindruck – und damit ist KEIN Vorwurf verbunden, denn „man“ macht das eben so (und will ja auch nicht gleich die Gegenseite verärgern, indem man Misstrauen zum Ausdruck bringt, wenn man alles genau schriftlich haben will) – das hier vieles im guten Glauben und in „Treu und Glauben“ vereinbart worden ist, was nun plötzlich strittig geworden ist… und deshalb an der mangelhaften Deutlichkeit der schriftlichen Vereinbarung für Dich zu scheitern droht.

In der Regel ist es ja sogar eher so, dass Vermieter froh sind, wenn sie jemanden haben, der sich um die ganze Gartenarbeit kümmert. Und das auch in der Regel unentgeltlich. Ebenso in der Regel gilt dann die Gartennutzung durch Arbeit und Aufwendungen zumindest für Bepflanzungen als entgolten. Und wiederum in der Regel wird da tunlichst nichts konkretes zu vereinbart, das ein unumstößliches „Recht“ am Garten einräumt, denn dann würde der Garten plötzlich zur handelbaren Sache, wie zB ein Schrebergarten, der auch etwas kostet. Da liegt das Problem – und unterstelltermaßen die Ursache dafür, dass Vereinbarungen zur Gartennutzung vage bleiben und am liebsten im Detail nur mündlich vereinbart werden.

Eines habe ich hoffentlich deutlich machen können: Von jetzt auf gleich geht da wirklich gar nichts. Auch wenn es kein „Gewohnheitsrecht“ in diesem Sinne gibt, das Dir hier ein unumstößliches Recht einräumt, so bleibt aber zumindest, was ich schon dargestellt hatte.

Und wenn tatsächlich klar aus Deinem Mietvertrag hervorgeht, dass Pflege, aber auch Nutzung des Gartens zu Deiner Mietsache gehört, dann geht da einseitig in der Tat schon gar nichts!!!

Gibt es nach 10 Jahren ein Gewohnheitsrecht???

nein.

Darf sie den Garten nach 10 Jahren aufteilen, obwohl es vorher eine gemeinsame Nutzung gab???

sicher der garten gehört der vermieterin diese darf entscheiden was damit passiert.

was du tun kannst? nix. 

Was im Mietvertrag steht, zählt. Was mündlich vereinbart wurde, kannst Du nicht beweisen. Gewohnheitsrecht gibt es nicht.

Der Vermieter zog mit mir vor Gericht und bekam KEIN RECHT!!!

ICH MÖCHTE ALLEN MUT MACHEN, sich nicht alles gefallen zu lassen.

Der Garten gehört zu meiner Mietsache, der Vermieter kann ihn NICHT NACHTRÄGLICH AUFTEILEN.

Die andere Mietpartei hat nur ein Mitbenutzungsrecht und hat den Garten nie wieder betreten.

Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht, nur widerrufliche (!) Duldung :-)

Da dir mietvertraglich ausdrücklich nur eine Mitbenutzung des Gartens und Gartenhauses zugesichert ist, wirst du dich mit der neuen Regelung über die Gemeinschaftsflächen arrangieren müssen.

G imager761


limar13 
Fragesteller
 01.05.2016, 23:37

Laut Mietvertag gehört der Garten zu meiner Mietsache, ohne Aufteilung in Parzellen.
Eine vertraglich vereinbarte Gartennutzung kann doch vom Vermieter nicht einseitig eingeschränkt werden.

Die andere Mietpartei hat ein Mitbenutzungsrecht.

imager761  02.05.2016, 05:22
@limar13

Laut Mietvertag gehört der Garten zu meiner Mietsache, ohne Aufteilung in Parzellen

Mag sein, aber ähnlich wie ein Stellplatz für deine Waschmaschine, ein zugewiesenes Kellerabteil oder Platz im Hof für Abstellen eines PKW ist er eben unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Das gibt jedenfalls die nähere Bestimmung "zur Mitbenutzung" her.

Und selbst wenn du für eine Gartennutzung einen Mietzins entrichtest, ist eben mangels Bestimmung nicht der gesamte Garten oder ein bestimmter Bereich gemeint, nur weil du dir den genommen hast.

Ich bleibe dabei: Die Mitbenutzung oder klare Zuteilung deines Gartenbereichs und Anteil des Geräteschuppens zur Nutzung mehrerer oder aller Mieter kann der VM nunmher neu regeln und festsetzen. Denn dir ist mietvertraglich kein bestimmter Bereich zur Alleinnutzung gegen Zahlung mitvermietet worden.

limar13 
Fragesteller
 03.05.2016, 12:56
@imager761

Wenn in meinem Mietvertag unter Mietsache: 3 Z, Kü, Bad, Stellplatz, Garten steht, heißt das für mich, dass ich mich im gesamten Garten aufhalten darf.

Wenn weiterhin unter sonstige Vereinbarungen steht: die Mieter des 1 OG haben ein Mitbenutzungsrecht, heißt das für mich, dass die sich ebenfalls im gesamten Garten aufhalten dürfen.

Der Vermieter will die Nutzungdes gesamten Gartens einschränken, indem er den Garten in Parzellen aufteilen will. Das ist meiner Meinung nach aber nicht möglich.

imager761  05.05.2016, 08:31
@limar13

Das ergibt nun keinen neuen Sachverhalt:

Eine alleinige Nutzung des gesamten Gartens ist dir mietvertraglich gerade nicht zugesichert. Und trat auch nicht stillschweigend ein, wenn sie im Fall des OG-Mieters nicht durchgängig in Anspruch genommen wurde oder es hier an seiner (von dir erwarteten) Mitarbeit fehlte :-O

Dementsprechend kann auch die gemeinschaftliche Nutzungsvereinbarung vermieterseits eingeschränkt oder nunmehr neu geregelt werden, ohne dass es einer Mietvertragsänderung bedarf.

Das gilt insbesondere für die anteilige Nutzungsmöglichkeit beider Parteien an dem Gartenhaus/Geräteschuppen.

Noch einmal: Nur mit alleiniger Nutzungsberechtigtung des Gartens wäre eine übereinstimmende Mietvertragsänderung erforderlich, die liegt in dem Fall aber ausdrücklich nicht vor :-(

G imager761

limar13 
Fragesteller
 06.05.2016, 11:42
@imager761

Ich habe dieses Urteil gefunden:
Gartennutzung

Ist in den Mietverträgen vereinbart, dass die Mieter eines
Mehrfamilienhauses zur Nutzung eines Gartens berechtigt sind, kann der Vermieter dieses Recht nicht nachträglich neu regeln
oder erstmals Bestimmungen zur Gartennutzung einseitig
vorgeben (AG Berlin-Schöneberg 9 C 336/04).