Darf Polizei das Auto aufbrechen, um Fahrer (nicht Halter!) herauszuholen?

9 Antworten

Nachdem hier eine entsprechende "Anordnung?" vorlag wäre die Rechtsgrundlage vermutlich nicht in § 36 StVO zu suchen. Es handelte sich in diesem Fall weder um eine Verkehrskontrolle noch um die Regelung des Verkehrs mittels Zeichen oder Weisungen.

Vielmehr dürfte es sich um die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes (nämlich der Anordnung den Führerschein auszuhändigen) handeln. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen für den Verwaltungszwang wären also in den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen oder Polizeigesetzen zu suchen.

Das Öffnen der Türe durch einen Schlüsseldienst wäre damit eine Ersatzvornahme und das gewaltsame Öffnen der Türe durch die Polizisten selbst eine Anwendungen von unmittelbarem Zwang. Die Eigentums- oder Halterverhältnisse (was übrigens auch nicht unbedingt gleichzusetzen ist) sind hier aber irrelevant.

Hallo.

Ja , die Polizei darf das, aber wird versuchen den Halter zu kontaktieren.

Ein guter Schlüsseldienst macht am Auto auch nicht viel kaputt.

Also als Verleiher immer den Führerschein vorlegen lassen.

Mit Gruß

Bley 1914

Still  05.11.2018, 08:16

Der Führerschein lag ja vor, nur dass er eingezogen werden sollte ; - )

Ja, darf sie. Der Eigentümer des Fahrzeuges kann später gegenüber dem Fahrer seine Rechte gelten machen. Der Halter oder der Besitzer haben damit jedoch gar nichts zu tun (Besitzer war in diesem Fall im Übriugen der Fahrer).

Comp4ny 
Fragesteller
 01.01.2018, 23:49

Okay, und wie ist hier die Rechtssprechung? Hätte mich nämlich gewundert wenn sie es nicht dürften.

tryanswer  01.01.2018, 23:51
@Comp4ny

Es lag doch offensichtlich eine Gefährdung Dritter vor sprich Gefahr im Verzug, da bedarf es keiner weiteren Rechtssprechung.

Comp4ny 
Fragesteller
 02.01.2018, 00:05
@tryanswer

Hmm... dann verstehe ich das Verhalten der Beamten nicht, wenn im System ganz klar hinterlegt ist, dass der FS abgegeben werden muss.

tryanswer  02.01.2018, 00:10
@Comp4ny

Was ist den daran nicht zu verstehen? Ein offenkundig Fahruntauglicher oder eine Person, deren Fahrtauglichkeit erst geklärt werden muß, sitzt in einem Pkw und weigert sich diesen zu verlassen. Da nun die akute Gefahr besteht, daß er mit dem Pkw fährt und damit sich und Dritte gefährdet kommen die Beamten ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr nach. Dabei achten sie sogar auf die richtige Verhältnismäßigkeit der Mittel, in dem sie einen Schlüsseldienst beauftragen und die Scheibe nicht einfach einschlagen.

furbo  02.01.2018, 10:28
@Comp4ny

Letztlich darf die Polizei quasi alles machen, um eine Gefährdung oder einen Schaden zu verhindern. Welche Mittel sie ergreift und ob sie den allgemeinen Grundsätzen für die Zwangsanwendung entsprechen, wird für jeden Einzelfall geprüft. Es gibt ölediglich Urteile von vergleichbaren Fällen. Ob der vorliegende Fall zu einem anderen vergleichbar ist, kann wohl kaum jemand aufgrund der mageren Fakten sicher sagen.

Wenn die Polizei berechtigt ist den FS zu beschlagnahmen, dann auch unter Anwednung von Gewalt. Angemessen natürlich, Polizeigriff und Handschellen wenn er randaliert, Tür aufbrechen wenn er diese widerrechtlich verriegelt.

Aber klarstellen sollte man den Begriff Besitz und Eigentum.

Besitzer ist derjenige der "die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausübt" also beim Auto der Fahrer oder der der die Schlüssel hat. Der ist verantwortlich, haftet auch für Schäden gegenüber dem Eigentümer, das spielt da erst mal keine Rolle, ob der Eigentümer eine Leasingfirma, der Arbeitgeber oder der Ehepartner ist.

Bei Fahrzeugen kann übrigens der Halter noch eine weitere Person sein, der Halterder im KfZ Brief steht ist nicht automatisch aucn der Eigentümer.

Ich würde mal sagen,

  1. Ja, das darf sie. Schließlich musste der Fahrer seinen Schein abgeben, durfte also schon gar nicht mehr fahren - die Polizei muss dann verhindern, dass er weiter fährt.
  2. Für eventuelle Schäden müsste ggf. der Fahrer haften - sie sind ja ursächlich durch seinen "Widerstand gegen die Staatsgewalt" entstanden.